{"id":3919,"date":"2021-02-15T17:08:54","date_gmt":"2021-02-15T17:08:54","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3919"},"modified":"2021-02-15T17:15:53","modified_gmt":"2021-02-15T17:15:53","slug":"verwertung-von-geschaeftsgeheimnissen-ohne-kommerziellen-wert-kein-wirtschaftlicher-nachteil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3919","title":{"rendered":"Verwertung von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen ohne kommerziellen Wert: Kein wirtschaftlicher Nachteil"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; type=&#8220;4_4&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; hover_enabled=&#8220;0&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 26.1.2021, 4 Ob 188\/20f<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin entwickelt und produziert Maschinen und Fahrzeuge f\u00fcr den Bau und die Instandhaltung von Bahngleisen und Oberleitungen. Zwei langj\u00e4hrige Mitarbeiter gr\u00fcndeten ein Unternehmen, das die Herstellung und den Vertrieb von Gleisbaumaschinen zum Unternehmensgegenstand hat und daher mit der Kl\u00e4gerin in einem Wettbewerbsverh\u00e4ltnis steht.<\/p>\n<p>Zu den Produkten der Streitteile geh\u00f6ren unter anderem sogenannte Stopfaggregate. W\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Antrieb seit jeher eine Exzenterwelle verwendet, hat die Erstbeklagte einen neuartigen rein hydraulischen Stopfantrieb entwickelt und als sogenannte \u201eFl\u00fcsteraggregat\u201c auf den Markt gebracht.<\/p>\n<p>Sp\u00e4testens ein halbes Jahr vor der Unternehmensgr\u00fcndung waren die beiden (fr\u00fcheren) Mitarbeiter nicht mehr loyal zu ihrer damaligen Arbeitgeberin, sondern hatten bereits Pl\u00e4ne f\u00fcr ihr eigenes Unternehmen. Sie sammelten daf\u00fcr auch Daten der Kl\u00e4gerin und kopierten diese. So gelangten sie auch an Kopien der Konstruktionspl\u00e4ne f\u00fcr die klagsgegenst\u00e4ndlichen Bauteile (Pickelarm, Schwenklager und Pickelhalterung). Sehr viele Informationen der Konstruktionszeichnungen der Kl\u00e4gerin sind aus \u00f6ffentlich zug\u00e4ngigen Informationsquellen ableitbar, jedoch nicht alle.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin klagte die ehemaligen Mitarbeiter und das neu gegr\u00fcndete Unternehmen auf Unterlassung. Diese sollten es unterlassen, Betriebs- und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse der Kl\u00e4gerin zu verwerten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das\u00a0Erstgericht\u00a0wies die Klage ab.\u00a0Das\u00a0Berufungsgericht\u00a0best\u00e4tigte diese Entscheidung. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Kl\u00e4gerin, die der OGH zwar f\u00fcr zul\u00e4ssig, jedoch nicht berechtigt befand.<\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a026b Abs\u00a01 UWG ist ein <strong>Gesch\u00e4ftsgeheimnis<\/strong> eine Information, die (kumulativ) <strong>geheim<\/strong> ist, weil sie <strong>weder<\/strong> in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die \u00fcblicherweise mit dieser Art von Informationen zu tun haben, <strong>allgemein bekannt noch ohne weiteres zug\u00e4nglich<\/strong> ist (Z\u00a01), von <strong>kommerziellem Wert<\/strong> ist, weil sie geheim ist (Z\u00a02), und Gegenstand von den Umst\u00e4nden entsprechenden angemessenen <strong>Geheimhaltungsma\u00dfnahmen<\/strong> durch die Person ist, welche die rechtm\u00e4\u00dfige Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber diese Informationen aus\u00fcbt (Z\u00a03). Die Behauptungs- und Beweislast f\u00fcr das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale eines Gesch\u00e4ftsgeheimnisses nach dieser Bestimmung trifft den Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p><span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">Eine Information ist nicht nur dann\u00a0geheim, wenn sie absolut neu ist; ma\u00dfgeblich ist vielmehr die <strong>praktische Zug\u00e4nglichkeit der Information <\/strong>f\u00fcr einen bestimmten Personenkreis. <strong>Allgemein bekannt<\/strong> ist eine Information, wenn sie zum g\u00e4ngigen Kenntnis- und Wissensstand der breiten \u00d6ffentlichkeit oder einer dem ma\u00dfgeblichen Fachkreis angeh\u00f6renden durchschnittlichen Person geh\u00f6rt. Publikationen in einschl\u00e4gigen Fachzeitschriften oder in offengelegten Patentanmeldungen f\u00fchren in der Regel dazu, dass eine Information als allgemein bekannt anzusehen ist. <strong>Ohne weiteres zug\u00e4nglich<\/strong> ist eine Information, die zwar nicht allgemein bekannt ist, die sich eine Person des ma\u00dfgeblichen Verkehrskreises aber ohne erheblichen Aufwand und Einsatz an Zeit, M\u00fche, Kosten und\/oder Geschick mit ansonsten lauteren Mitteln verschaffen kann.<\/span><\/p>\n<p>Fraglich war, ob eine Information, die dem \u201e<strong>Stand der Technik<\/strong>\u201c angeh\u00f6rt, allgemein bekannt oder doch leicht zug\u00e4nglich ist. Der Begriff \u201eStand der Technik\u201c entzieht sich jedoch einer einheitlichen Auslegung. Als \u201eStand der Technik\u201c wird einerseits das Fachwissen bezeichnet, andererseits werden auch bestimmte Produkteigenschaften oder Herstellungsmethoden so bezeichnet. Das schlie\u00dft aber nicht aus, dass die daf\u00fcr notwendigen Informationen\u00a0<span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">im Sinn von<\/span>\u00a0Anleitungen oder Pl\u00e4nen geheim sein k\u00f6nnen, wenn sie der Fachmann nur mit erheblichem Aufwand entwickeln kann. \u00a7\u00a026b Abs\u00a01 UWG sch\u00fctzt jedenfalls <strong>komplexe Informationen<\/strong>. Auch bekannte oder ohne weiteres zug\u00e4ngliche Informationen sind als geheim anzusehen, solange die konkrete Zusammenstellung und Anordnung nicht bekannt bzw leicht zug\u00e4nglich ist.<\/p>\n<p>Eine Information weist aufgrund der Geheimhaltung einen\u00a0<strong><span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">kommerziellen Wert\u00a0<\/span><\/strong>(\u00a7\u00a026b Abs\u00a01 Z\u00a02 UWG) auf, wenn sie \u00fcber einen tats\u00e4chlichen oder k\u00fcnftigen <strong>Handelswert<\/strong> verf\u00fcgt oder wenn ihr <strong>Bekanntwerden f\u00fcr den Inhaber des Gesch\u00e4ftsgeheimnisses wirtschaftliche Nachteile<\/strong> mit sich. Ein blo\u00df ideeller Wert reicht nicht aus, eine bestimmte Mindestwertschwelle muss aber nicht erreicht werden. Die Beeintr\u00e4chtigung der Wettbewerbsf\u00e4higkeit ist (nur) eine m\u00f6gliche Erscheinungsform des kommerziellen Werts, die gleichrangig neben den finanziellen Interessen des Inhabers steht. Es muss ein <strong>wirtschaftliches Geheimhaltungsinteresse<\/strong> geben.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall kam der OGH zu dem Ergebnis, dass die Grundformen von Pickelarm, Schwenklager und Pickelhalterung zum Stand der Technik z\u00e4hlten und diese sich auch aus abgelaufenen Patenten ergaben. Aus den Konstruktionszeichnungen der Kl\u00e4gerin ergaben sich jedoch zus\u00e4tzliche Informationen. Ein durchschnittlicher Konstrukteur h\u00e4tte sich durch die Zeichnungen der Kl\u00e4gerin 25\u00a0<strong>Arbeitsstunden erspart<\/strong>. Dennoch handelte es sich um <strong>geheime Informationen<\/strong>. Im vorliegenden Fall wurden allerdings <strong>nicht in relevanter Weise die kommerziellen Interessen der Kl\u00e4gerin beeintr\u00e4chtigt<\/strong>. Die Wettbewerbsposition der Kl\u00e4gerin wurde n\u00e4mlich nicht durch die teilweise Verwendung ihrer Zeichnungen bedroht, sondern vielmehr durch die patentierte <strong>Weiterentwicklung<\/strong> der Antriebseinheit der Beklagten in Form eines hydraulischen Stopfantriebs (als sogenanntes \u201eFl\u00fcsteraggregat\u201c).<\/p>\n<p>Zum Thema \u201eAusbeutung nach innerem Frontwechsel\u201c f\u00fchrte der OGH aus, dass dieser Frontwechsel zwar stattgefunden hat und die <strong>Mitnahme von Konstruktionspl\u00e4nen unlauter<\/strong> war, sich daraus aber <strong>kein sp\u00fcrbarer Wettbewerbsversto\u00df<\/strong> ergeben hat.<\/p>\n<p>Der OGH kam daher zu dem Ergebnis, dass die Klagsanpr\u00fcche nicht zu Recht bestehen.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 26.1.2021, 4 Ob 188\/20f &nbsp; Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin entwickelt und produziert Maschinen und Fahrzeuge f\u00fcr den Bau und die Instandhaltung von Bahngleisen und Oberleitungen. 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