{"id":3910,"date":"2021-02-10T11:20:25","date_gmt":"2021-02-10T11:20:25","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3910"},"modified":"2021-02-10T11:30:30","modified_gmt":"2021-02-10T11:30:30","slug":"passend-fuer-marke-minderqualitative-nachfuellware-ohne-eigene-kennzeichnung-verletzt-markenrechte-des-originalherstellers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3910","title":{"rendered":"&#8222;passend f\u00fcr [Marke]&#8220;: Minderqualitative Nachf\u00fcllware ohne eigene Kennzeichnung verletzt Markenrechte des Originalherstellers"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; type=&#8220;4_4&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; hover_enabled=&#8220;0&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 22.12.2020, 4 Ob 138\/20b<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erzeugt und vertreibt in rund 70 L\u00e4ndern unter der Marke HAGLEITNER Hygieneprodukte f\u00fcr Waschr\u00e4ume und Toiletten, u.a. Systemspender f\u00fcr Waschr\u00e4ume, die eine einfache Entnahme von Papierhandt\u00fcchern oder Toilettenpapier gew\u00e4hrleisten. F\u00fcr diese Waschraumspender entwickelte die Kl\u00e4gerin ein eigenes Nachf\u00fcllsystem und vertreibt daf\u00fcr passende Nachf\u00fcllungen.<\/p>\n<p>Die slowenische Beklagte vertreibt in \u00d6sterreich \u00fcber Au\u00dfendienstmitarbeiter Systemspender f\u00fcr Waschr\u00e4ume sowie Nachf\u00fcllungen f\u00fcr Systemspender. Die Au\u00dfendienstmitarbeiter der Beklagten bieten deren Produkte als \u201e<em>passend f\u00fcr HAGLEITNER<\/em>\u201c an. \u00a0Tats\u00e4chlich sind die Toiletten- und Handtuch-Papierrollen der Beklagten weder passend noch geeignet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin machte geltend, dass Nutzer (G\u00e4ste und Kunden) ein einwandfreies Funktionieren von Spendern und Papieren erwarten. Funktionieren ein Spender oder das Papier nicht einwandfrei, ordnen die Nutzer dies der Marke der Kl\u00e4gerin zu; ihre diesbez\u00fcgliche Qualit\u00e4tsvorstellung wird dadurch gest\u00f6rt. Die Kl\u00e4gerin beantragte daher die Erlassung einer einstweiligen Verf\u00fcgung und klagte auf Unterlassung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht verbot der Beklagten, 1. Angaben wie \u201epassend f\u00fcr Hagleitner\u201c zu machen, wenn bei Verwendung der Produkte der Beklagten nicht die volle Funktionalit\u00e4t im Vergleich zur Verwendung von Originalprodukten gew\u00e4hrleistet ist, 2. Dritte dazu zu bestimmen, die von der\u00a0Beklagten gelieferten Produkte als Verbrauchsmaterialien f\u00fcr Spender zu verwenden, die die Marke HAGLEITNER tragen, wenn nach Einsatz der Verbrauchsmaterialien in die Spender die Gefahr besteht, dass der unrichtige Eindruck erweckt wird, es handle sich bei den Verbrauchsmaterialien um HAGLEITNER-Produkte sowie 3. die Marke und\/oder dieser Marke \u00e4hnliche Zeichen in anderer Weise zu verwenden. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten teilweise Folge, indem es die Begehren 2. und 3. abwies. Der OGH befand den dagegen gerichteten Revisionsrekurs der Kl\u00e4gerin zur Klarstellung der Rechtslage f\u00fcr zul\u00e4ssig und teilweise berechtigt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin begr\u00fcndete ihren Antrag damit, dass sie durch die Herbeif\u00fchrung einer <strong>Zuordnungsverwirrung (Verwechslungsgefahr)<\/strong> gesch\u00e4digt werde, die auf der <strong>sittenwidrigen Ausnutzung von Bekanntheit und gutem Ruf der kl\u00e4gerischen Marke <\/strong>HAGLEITNER und der unter dieser Marke vertriebenen Spendersysteme fu\u00dfe. Die Nachf\u00fcllprodukte w\u00fcrden mangels Kennzeichnung und sonstiger Herkunftshinweise der Marke der Kl\u00e4gerin zugeordnet. Die Beklagte begehe eine Markenverletzung, die von vornherein nicht unter den Rechtfertigungstatbestand des \u00a7\u00a010 Abs\u00a03 Z\u00a03 MSchG bzw Art\u00a014 Abs\u00a01 lit\u00a0c UMV falle, weil dies <strong>nicht den anst\u00e4ndigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspreche<\/strong> und es sich beim Einsetzen der Nachf\u00fcllprodukte in mit der kl\u00e4gerischen Marke gekennzeichnete Spender <strong>nicht um eine Benutzung zu Zwecken der Identifizierung <\/strong>von oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke im Sinne dieser Bestimmungen handle.<\/p>\n<p>Es liege eine Markenverletzung vor, da ein mit der Marke des Originalherstellers gekennzeichnetes wiederbef\u00fcllbares Beh\u00e4ltnis mit Waren eines anderen Herstellers nachgef\u00fcllt werde und der Verkehr die Marke auf dem Beh\u00e4ltnis als Hinweis nicht nur auf die betriebliche Herkunft des Beh\u00e4ltnisses, sondern auch auf die betriebliche Herkunft des Inhalts verstehe.<\/p>\n<p>Der OGH erwog hierzu, dass die eingetragene Marke ihrem Inhaber nach\u00a0\u00a7\u00a010 Abs\u00a03 Z\u00a03 MSchG nicht das Recht gew\u00e4hrt, einem Dritten zu verbieten, die Marke zu Zwecken der Identifizierung von oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers dieser Marke im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu benutzen, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware oder einer Dienstleistung, beispielsweise als Zubeh\u00f6r oder Ersatzteil, erforderlich ist, und sofern dies den anst\u00e4ndigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht. Nach der Rechtsprechung normiert \u00a7\u00a010 Abs\u00a03 Z\u00a03 MSchG eine Ausnahme vom Markenrecht und ist eng auszulegen. Die Benutzung der gesch\u00fctzten Marke ist demnach insbesondere dann erforderlich, um die Bestimmung der eigenen Ware oder Dienstleistung als Zusatzfunktion zum Markenprodukt darzulegen. Die erforderliche Benutzung der fremden Marke darf zudem nicht dazu f\u00fchren, dass sie als unlauter zu qualifizieren ist. Als Unlauterkeitskriterien kommen vor allem Rufausbeutung, Rufsch\u00e4digung, Aufmerksamkeitsausbeutung und Verw\u00e4sserung. (Weitere OGH-Entscheidungen zu dieser Bestimmung k\u00f6nnen <strong><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3009\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">HIER<\/a> und <a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3895\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">HIER<\/a><\/strong> im Blog nachgelesen werden).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall wurde als bescheinigt festgestellt, dass die auf den von der Kl\u00e4gerin hergestellten Handtuch- und Toilettenpapierspendern <strong>gut ersichtliche Marke der Kl\u00e4gerin von den Benutzern beachtet <\/strong>wird, und dass sie zugleich <strong>gehobene Qualit\u00e4tserwartungen<\/strong>\u00a0sowohl in Bezug auf den Spender als auch das darin eingelegte Papier\u00a0hervorruft. Weiters steht fest, dass das \u2013 nicht gekennzeichnete &#8211; <strong>Nachf\u00fcllgut der Beklagten diesen Qualit\u00e4tsanforderungen und -erwartungen nicht entspricht<\/strong>. Bei einer solchen Konstellation liegt nach Ansicht des OGH keine Relativierung der durch die Verwendung der Marke der Kl\u00e4gerin auf ihren Spendern im Vordergrund stehenden herkunftshinweisenden Funktion vor, sodass der Verkehr in der <strong>Marke auf dem Spender auch einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Nachf\u00fcllguts<\/strong> erblickt. Damit liegt aber im Handeln der Beklagten ein Beitrag zu einem <strong>Eingriff in die Markenrechte<\/strong> der Kl\u00e4gerin, der diese berechtigt, dagegen vorzugehen und Unterlassung zu begehren.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist mit ihren Produkten nicht nur inl\u00e4ndische Marktf\u00fchrerin, sondern auch Innovationsf\u00fchrerin; eine im Februar\u00a02018 durchgef\u00fchrte Online-Studie f\u00fcr \u00d6sterreich ergab, dass 52\u00a0% der 1.000 befragten privaten Nutzer die Marke HAGLEITNER kennen. Ebenso wie bei identischer Verwendung eines bekannten Kennzeichens die Unlauterkeit h\u00e4ufig zu vermuten sein wird, liegt es auch bei Verwendung eines einer weithin bekannten Marke \u00e4hnlichen Zeichens nahe, unlautere Motive zu vermuten, da die M\u00f6glichkeit einer Rufausbeutung auf der Hand liegt.<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde daf\u00fcr, warum es der Beklagten nicht m\u00f6glich sein soll, ihre neutral gestaltete Nachf\u00fcllware (Toiletten- und Handtuch-Papierrollen) mit einem aussagekr\u00e4ftigen eigenen Kennzeichen zu versehen, hat die Beklagte nicht geltend gemacht; solche sind auch nicht ersichtlich. Damit hat die Beklagte den Nachweis konkreter besonderer Umst\u00e4nde, die ihr den guten Ruf einer fremden Marke in unlauterer Weise ausnutzendes Verhalten rechtfertigen k\u00f6nnten, nicht erbracht. Auch das 2. Begehren erwies sich damit als berechtigt.<\/p>\n<p>Das 3. Begehren war generell auf die Untersagung der Benutzung der gesch\u00fctzten Marken ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin und ohne Rechtfertigungsgrund gerichtet. Ein so allgemeines Unterlassungsgebot, die Marke der Kl\u00e4gerin und\/oder dieser Marke \u00e4hnliche Zeichen nicht zu verletzen, war nicht ausreichend substanziiert. Der OGH gab dem Revisionsrekurs der Kl\u00e4gerin in diesem Punkt daher nicht Folge.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 22.12.2020, 4 Ob 138\/20b &nbsp; Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin erzeugt und vertreibt in rund 70 L\u00e4ndern unter der Marke HAGLEITNER Hygieneprodukte f\u00fcr Waschr\u00e4ume und Toiletten, u.a. Systemspender f\u00fcr Waschr\u00e4ume, die eine einfache Entnahme von Papierhandt\u00fcchern oder Toilettenpapier gew\u00e4hrleisten. 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