{"id":3904,"date":"2021-02-10T10:17:27","date_gmt":"2021-02-10T10:17:27","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3904"},"modified":"2021-02-10T10:23:15","modified_gmt":"2021-02-10T10:23:15","slug":"online-flugbuchungsplattformen-gesonderte-service-fees-fuer-kreditkarten-sind-unzulaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3904","title":{"rendered":"Online-Flugbuchungsplattformen: Gesonderte Service-Fees f\u00fcr Kreditkarten sind unzul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; type=&#8220;4_4&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; hover_enabled=&#8220;0&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 22.12.2020, 4 Ob153\/20h<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>\u00dcber das Internetportal einer deutschen Betreiberin konnten von \u00f6sterreichischen Kunden Tickets f\u00fcr Fl\u00fcge gebucht werden. Die Arbeiterkammer klagte die Betreiberin auf Unterlassung; konkret sollte die Beklagte es unterlassen, bei der Nutzung bestimmter Zahlungsinstrumente (bestimmte Kreditkarten) von den Kunden zus\u00e4tzlich zum Grundpreis hinzutretende Entgelte (insbesondere sogenannte\u00a0Service-Fees) einzuheben.<\/p>\n<p>Die Beklagte lasse Zahlungen mit den genannten Kreditkarten zu, stelle aber allein bei Bezahlung mit\u00a0VISA\u00a0Electron\u00a0keine\u00a0Service-Fee\u00a0in Rechnung. Dieses Zahlungsmittel, eine\u00a0Pre-Paid-Kreditkarte, sei aufgrund seines geringen Marktanteils von unter 4\u00a0% nicht g\u00e4ngig. Die Beklagte versto\u00dfe mit der Verrechnung der\u00a0Service-Fee\u00a0bei Verwendung anderer (\u00fcblicher) Kreditkarten gegen \u00a7\u00a027 Abs\u00a06 ZaDiG\u00a0aF, wonach die Einhebung eines Entgelts f\u00fcr die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments unzul\u00e4ssig sei, und verschaffe sich dadurch einen unlauteren Vorteil gegen\u00fcber gesetzestreuen Mitbewerbern.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht gab der Klage statt. Das\u00a0Berufungsgericht\u00a0wies das Unterlassungsbegehren ab, da \u00a7\u00a027 Abs\u00a06 ZaDiG\u00a0aF kein generelles Verbot normiere, einen Mehraufwand weiter zu verrechnen. Gesetzwidrig sei nur die Erhebung eines separaten, zus\u00e4tzlichen Entgelts, nicht aber dessen Einrechnung bereits im Grundpreis. Der OGH erachtete die dagegen gerichtete Revision der Kl\u00e4gerin f\u00fcr\u00a0<span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">zul\u00e4ssig und berechtigt.<\/span><\/p>\n<p>Zum anzuwendenden Recht erkl\u00e4rte der OGH zun\u00e4chst die Rechtswahlklausel der Beklagten f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Das anwendbare Recht sei daher nach Art\u00a06 Abs\u00a01 Rom\u00a0II-VO zu bestimmen; \u00fcberdies sei unstrittig, dass die Website der Beklagten (auch) auf Kunden in \u00d6sterreich ausgerichtet ist. Dies f\u00fchre zur <strong>Anwendbarkeit \u00f6sterreichischen Rechts<\/strong>.<\/p>\n<p>Zum Versto\u00df gegen das ZaDiG verwies der OGH in weitere Folge auf eine fr\u00fchere Entscheidung (<a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2325\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"><strong>hier im Blog nachzulesen<\/strong><\/a>), in der er\u00a0die Anwendbarkeit von \u00a7\u00a027 Abs\u00a06 ZaDiG\u00a0aF auf den ausl\u00e4ndischen Betreiber eines Flugbuchungsportals bejahte. Dort wurde es als \u00a7\u00a027 Abs\u00a06 ZaDiG\u00a0aF widersprechend angesehen, wenn der (g\u00fcnstigste) Preis f\u00fcr ein Flugangebot zun\u00e4chst mit einem bestimmten (voreingestellten) Zahlungsinstrument angezeigt und in einem weiteren Schritt des Buchungsvorgangs f\u00fcr die Verwendung anderer Zahlungsinstrumente ein Aufschlag verrechnet wird.<\/p>\n<p>27 Abs\u00a06 ZaDiG\u00a0aF bzw \u00a7\u00a056 Abs\u00a03 ZaDiG\u00a02018 zielt auf eine gewisse <strong>Markttransparenz<\/strong> ab. Gleichzeitig normieren diese Bestimmungen ein generelles <strong>Verbot der Berechnung von Aufschl\u00e4gen<\/strong>. Es soll verhindern, dass ein Unternehmen vom Kunden bei der Nutzung eines <strong>bestimmten Zahlungsinstruments einen h\u00f6heren Endpreis als den mitgeteilten<\/strong> fordert, den der Kunde <strong>mit anderen Preisangeboten vergleicht<\/strong>, da die Verbraucher f\u00fcr ihre Entscheidung, ein bestimmtes Produkt zu kaufen, die Preise und nicht die Entgelte f\u00fcr die Nutzung von Zahlungsinstrumenten vergleichen.<\/p>\n<p><span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">Das Verbot von Aufschl\u00e4gen gilt f\u00fcr jedes einzelne Angebot. Das Produktangebot ist von der Geb\u00fchr f\u00fcr den Einsatz eines Zahlungsinstruments zu unterscheiden, denn die Verbraucher suchen nach ersterem. Es ist folglich unzul\u00e4ssig, in einem Vergleichsportal wie jenem der Beklagten ein bestimmtes\u00a0<span style=\"font-weight: inherit;\">Angebot f\u00fcr einen Flug\u00a0in mehrere\u00a0<\/span><span style=\"font-weight: inherit;\">Angebote f\u00fcr einen Flug plus ein bestimmtes Zahlungsmittel\u00a0aufzuspalten. Ein derartiges Vorgehen widerspricht einerseits dem Gebot nach Transparenz, weil dem Verbraucher <strong>dieselbe Leistung<\/strong> (Flugticket f\u00fcr eine bestimmte Strecke zu einem bestimmten Abflugtermin) <strong>mehrfach mit unterschiedlichen Preisen angezeigt<\/strong> wird, und er sich sodann erst jenes Angebot ausw\u00e4hlen muss, das dem von ihm pr\u00e4ferierten Zahlungsmittel entspricht. Au\u00dferdem wird auf diese Weise bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise das <strong>gesetzliche Verbot von Aufschl\u00e4gen umgangen<\/strong>, indem dasselbe Leistungsangebot zun\u00e4chst durch einen Entgeltaufschlag vervielfacht wird, um sodann in einem weiteren Schritt vom ausgewiesenen Preis pro forma wieder Abschl\u00e4ge vornehmen zu k\u00f6nnen. Hinzu kommt, dass selbst nach Auswahl eines\u00a0<\/span><span style=\"font-weight: inherit;\">Fluges plus bestimmtes Zahlungsmittel\u00a0eine \u00c4nderung des Zahlungsmittels m\u00f6glich bleibt und dann gegebenenfalls ein Aufschlag verrechnet wird.<\/span><\/span><\/p>\n<p>Die Gesch\u00e4ftspraktik der Beklagten widerspricht\u00a0<span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">daher<\/span>\u00a0den zitierten Bestimmungen des ZaDiG aF und nF und erf\u00fcllt somit den Tatbestand des \u00a7\u00a01 Abs\u00a01 Z\u00a02 UWG in Verbindung mit \u00a7\u00a028a KSchG. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch wurde daher vom OGH bejaht.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 22.12.2020, 4 Ob153\/20h &nbsp; Sachverhalt: \u00dcber das Internetportal einer deutschen Betreiberin konnten von \u00f6sterreichischen Kunden Tickets f\u00fcr Fl\u00fcge gebucht werden. Die Arbeiterkammer klagte die Betreiberin auf Unterlassung; konkret sollte die Beklagte es unterlassen, bei der Nutzung bestimmter Zahlungsinstrumente (bestimmte Kreditkarten) von den Kunden zus\u00e4tzlich zum Grundpreis hinzutretende Entgelte (insbesondere sogenannte\u00a0Service-Fees) einzuheben. 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