{"id":3895,"date":"2021-01-27T11:13:53","date_gmt":"2021-01-27T11:13:53","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3895"},"modified":"2021-01-27T11:18:46","modified_gmt":"2021-01-27T11:18:46","slug":"verweisender-markengebrauch-zulaessig-sofern-keine-funktionsbeeintraechtigung-der-marke-oder-unlautere-geschaeftspraktik-vorliegt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3895","title":{"rendered":"Verweisender Markengebrauch zul\u00e4ssig, sofern keine Funktionsbeeintr\u00e4chtigung der Marke oder unlautere Gesch\u00e4ftspraktik vorliegt"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; type=&#8220;4_4&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; hover_enabled=&#8220;0&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 22.12.2020, 4 Ob 205\/20f<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin betreibt das Multipartnerprogramm \u201eJ\u00f6-Bonusclub\u201c. Die Mitglieder des J\u00f6-Bonusclubs erhalten eine J\u00f6-Kundenkarte und genie\u00dfen diverse Vorteile in Form von Rabatt- und Gutscheinaktionen. Die Kl\u00e4gerin ist Markeninhaberin von \u00f6sterreichischen Wortmarken und Wort-Bild-Marken. Diese Marken haben in \u00d6sterreich ein gewisses Ma\u00df an Bekanntheit erlangt.<\/p>\n<p>Die Beklagte, eine deutsche GmbH, betreibt eine Smartphone-App. In dieser App k\u00f6nnen Nutzer ihre Kundenkarten verschiedener Anbieter speichern und \u00fcber ihr Smartphone verwenden. Zur Auswahl der Kundenkarten verwendet die Beklagte in der App eine Auflistung der verf\u00fcgbaren Unternehmen, die in der Regel unter Abbildung ihrer Marke dargestellt werden. Die Beklagte hat auch die J\u00f6-Kundenkarte in ihre App integriert und <strong>benutzt in den Kundenkartenlisten daher auch die Wort-Bild-Marken der Kl\u00e4gerin<\/strong>, und zwar ohne deren Zustimmung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verf\u00fcgung, mit der der Beklagten verboten werden solle, die Klagsmarken und\/oder \u00e4hnliche Zeichen in der Werbung f\u00fcr ihre App und\/oder innerhalb dieser App als Hinweis f\u00fcr die angebotenen Mobile-Wallet-Dienste zu benutzen. Durch die kennzeichenm\u00e4\u00dfige Nutzung der Klagsmarken greife die Beklagte in ihre Markenrechte ein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht erlie\u00df die beantragte einstweilige Verf\u00fcgung. Das Rekursgericht best\u00e4tigte diese Entscheidung. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten, den der OGH zur Klarstellung der Rechtslage f\u00fcr zul\u00e4ssig und auch berechtigt hielt.<\/p>\n<p>Die Beklagte st\u00fctzte sich vor allem auf die <strong>Schutzschranke des \u00a7 10 Abs 3 Z 3 MSchG<\/strong>. Nach \u00a7 10 Abs 3 Z 3 MSchG gew\u00e4hrt die eingetragene Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die <strong>Marke zu Zwecken der Identifizierung von oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen<\/strong> (beispielsweise als Zubeh\u00f6r oder Ersatzteil) zu benutzen, sofern dies den <strong>anst\u00e4ndigen Gepflogenheiten im Gewerbe und Handel<\/strong> entspricht. Der zul\u00e4ssige verweisende Markengebrauch muss auch nicht unbedingt auf das praktisch einzige bzw alternativlose Mittel zur verst\u00e4ndlichen und vollst\u00e4ndigen Information des Publikums eingeschr\u00e4nkt werden.<\/p>\n<p>Aus der Rechtsprechung des EuGH geht hervor, dass der Inhaber einer Marke der Benutzung eines identischen Zeichens dann nicht widersprechen kann, wenn diese Benutzung keine der Funktionen der Marke beeintr\u00e4chtigen kann. Bei der Pr\u00fcfung der \u201eErforderlichkeit\u201c des Markengebrauchs im Sinn des \u00a7 10 Abs 3 Z 3 MSchG steht somit die <strong>Frage nach der Funktionsbeeintr\u00e4chtigung<\/strong> der Marke im Vordergrund. Zudem sieht das Gesetz eine Schranken-Schranke vor, wonach die Duldungspflicht des Markeninhabers nur f\u00fcr solche Benutzungshandlungen besteht, die den anst\u00e4ndigen Gepflogenheiten im Gewerbe und Handel entsprechen. So ist etwa die Benutzung der Marke in einer Weise unlauter, die den Wert der Marke dadurch beeintr\u00e4chtigt, dass sie deren Unterscheidungskraft oder deren Wertsch\u00e4tzung ungeb\u00fchrlich ausn\u00fctzt.<\/p>\n<p><strong> 10 Abs 3 Z 3 MSchG erlaubt im Allgemeinen somit einen verweisenden Markengebrauch vor allem als erforderliche Bestimmungsangabe<\/strong>, das hei\u00dft als Verweis auf eine besondere Zusatzfunktion der eigenen Ware oder Dienstleistung, zB als Zubeh\u00f6r bzw Ersatzteil oder als Service- bzw Zusatzdienstleistung f\u00fcr das gekennzeichnete Produkt des Markeninhabers, <strong>sofern keine Funktionsbeeintr\u00e4chtigung der Marke sowie keine unlautere Gesch\u00e4ftspraktik<\/strong> vorliegt. In einem solchen Fall muss der Markeninhaber hinnehmen, dass der Verwender von der Wertsch\u00e4tzung und Unterscheidungskraft der Marke faktisch profitiert.<\/p>\n<p>Bei einem Ausschluss einer Funktionsbeeintr\u00e4chtigung der Marke muss die Bereitstellung einer nutzerfreundlichen und modern gestalteten Zusatzleistung erm\u00f6glicht werden. Ist die irrt\u00fcmliche Annahme einer gesch\u00e4ftlichen Verbindung zwischen dem Verwender und dem Markeninhaber ausgeschlossen und dient die Markenverwendung f\u00fcr das Publikum klar ersichtlich nur dazu, dem Nutzer eine leichtere Auswahl unter vielen Markeninhabern zu erm\u00f6glichen, so ist eine nutzerfreundliche technische Umsetzung grunds\u00e4tzlich auch nicht als unlautere Gesch\u00e4ftspraktik zu qualifizieren.<\/p>\n<p>Im Anlassfall wurde <strong>nicht der Eindruck einer gesch\u00e4ftlichen Verbindung<\/strong> zwischen den Streitparteien erweckt, weil die Beklagte nicht nur die J\u00f6-Kundenkarte, sondern auf dieselbe Weise <strong>auch Kundenkarten anderer Anbieter<\/strong> abbildete. Die Einbindung der J\u00f6-Kundenkarte in die App der Beklagten unter Verwendung der Wort-Bild-Marken der Kl\u00e4gerin zur Auswahl der J\u00f6-Kundenkarte aus einer Vielzahl von anderen Kundenkarten ist ein <strong>Verweis auf eine Zusatzdienstleistung <\/strong>der Beklagten und damit eine <strong>Bestimmungsangabe<\/strong> im Sinn des \u00a7 10 Abs 3 Z 3 MSchG, die in der konkreten Ausgestaltung zul\u00e4ssig ist und keine unlautere Gesch\u00e4ftspraktik begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 22.12.2020, 4 Ob 205\/20f &nbsp; Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin betreibt das Multipartnerprogramm \u201eJ\u00f6-Bonusclub\u201c. Die Mitglieder des J\u00f6-Bonusclubs erhalten eine J\u00f6-Kundenkarte und genie\u00dfen diverse Vorteile in Form von Rabatt- und Gutscheinaktionen. Die Kl\u00e4gerin ist Markeninhaberin von \u00f6sterreichischen Wortmarken und Wort-Bild-Marken. 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