{"id":3880,"date":"2021-01-27T11:01:00","date_gmt":"2021-01-27T11:01:00","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3880"},"modified":"2021-05-02T12:44:30","modified_gmt":"2021-05-02T12:44:30","slug":"ogh-verneint-anspruch-auf-trauerschmerzengeld-bei-unfallbedingtem-verlust-eines-haustieres","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3880","title":{"rendered":"OGH verneint Anspruch auf Trauerschmerzengeld bei unfallbedingtem Verlust eines Haustieres"},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; type=&#8220;4_4&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; hover_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>OGH-Entscheidung vom 27.11.2020, 2 Ob 142\/20a<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt: <\/strong><\/p>\n<p>Im Zuge eines Autounfalls wurde ein (mit Gurt gesicherter) Hund get\u00f6tet. Der Unfall wurde vom Beklagten zumindest leicht fahrl\u00e4ssig verursacht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger begehrten vor Gericht die Zahlung von Trauerschmerzengeld von jeweils EUR 8.000. Es habe sich um ihren \u201eFamilienhund\u201c gehandelt. Sie h\u00e4tten ihn wie ein Kind gepflegt, ihn t\u00e4glich angezogen, alle \u201ebesonderen Ereignisse\u201c mit ihm gefeiert, ihm \u201espezielle Hundehotels, Hundesalons und Hundemoden sowie auch veganes Hundefutter und sogar Hundewellness\u201c zuteil werden lassen. Unter diesen Voraussetzungen bestehe \u2013 wie bei nahen Angeh\u00f6rigen \u2013 ein Anspruch auf Trauerschmerzengeld.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht best\u00e4tigte diese Entscheidung und lie\u00df die ordentliche Revision zu. Der OGH erachtete die Revision der Kl\u00e4ger zur Kl\u00e4rung der Rechtslage zwar f\u00fcr zul\u00e4ssig, aber letztendlich nicht berechtigt.<\/p>\n<p>Der OGH bejaht <strong>bei grobem Verschulden<\/strong> einen <strong>Anspruch auf Trauerschmerzengeld f\u00fcr den Verlust naher Angeh\u00f6riger<\/strong>. Voraussetzung des Anspruchs ist eine intensive Gef\u00fchlsgemeinschaft, wie sie zwischen n\u00e4chsten Angeh\u00f6rigen typischerweise besteht. Erfasst sind jedenfalls Ehegatten, Lebensgef\u00e4hrten sowie Eltern, Kinder und in einem gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister.<\/p>\n<p>H\u00f6chstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage des Trauerschmerzengeldes wegen des Verlusts eines Haustieres gibt es bisher nicht. In zwei Schockschadensf\u00e4llen wurde die Haftung verneint. Jedoch liege der Eintritt einer psychischen Beeintr\u00e4chtigung mit Krankheitswert bei T\u00f6tung eines geliebten Tieres nicht au\u00dferhalb jeder Lebenserfahrung. Nach Ansicht des OGH kann die blo\u00dfe <strong>Trauer um ein Haustier jedoch von vornherein keinen Schmerzengeldanspruch<\/strong> begr\u00fcnden. Ausgangspunkt sei die Wertung des \u00a7\u00a01331 ABGB. Danach begr\u00fcndet die Besch\u00e4digung einer Sache nur dann einen Anspruch auf den \u201e<em>Wert der besonderen Vorliebe<\/em>\u201c, wenn sie \u201e<em>vermittels einer durch ein Strafgesetz verbotenen Handlung oder aus Mutwillen und Schadenfreude erfolgte<\/em>\u201c. Nur unter dieser Voraussetzung k\u00f6nnen daher \u201eau\u00dfergew\u00f6hnliche Gef\u00fchlsbeziehungen\u201c des Eigent\u00fcmers zu einer Sache den Sch\u00e4diger zum Ersatz von ideellen Sch\u00e4den verpflichten. <strong>Tiere sind zwar nach \u00a7\u00a0285a ABGB keine Sachen; die f\u00fcr Sachen geltenden Bestimmungen sind aber weiterhin auf sie anzuwenden<\/strong>, sofern keine abweichenden Reglungen bestehen. Eine solche abweichende Regelung ist \u00a7\u00a01332a ABGB. Diese Bestimmung erfasst aber nur die tats\u00e4chlich aufgewendeten <strong>Kosten der Heilung<\/strong>. Im \u00dcbrigen gelten f\u00fcr Grund und H\u00f6he des Schadenersatzanspruchs bei Verletzung oder T\u00f6tung eines Tieres weiterhin die <strong>Regelungen des ABGB \u00fcber die Sachbesch\u00e4digung<\/strong>. Der Gesetzgeber ging daher bei Schaffung dieser Bestimmung davon aus, dass <strong>ideelle Sch\u00e4den aufgrund des Verlusts eines Tieres nur bei Vorsatz zu ersetzen<\/strong> sind. Auf dieser Grundlage kann die durch Rechtsanalogie entwickelte Rechtsprechung zum Ersatz des Trauerschadens nicht auf den Verlust eines Tieres \u00fcbertragen werden. Zudem ist die geforderte <strong>Typizit\u00e4t der Trauer<\/strong> beim Verlust eines Tieres \u2013 anders als bei der T\u00f6tung naher Angeh\u00f6riger \u2013 nicht gegeben. Diese Typizit\u00e4t ist aber gerade beim Trauerschmerzengeld notwendige Tatbestandsvoraussetzung, weil sich Trauer einer objektiven Beurteilung entzieht und daher eine klare Abgrenzung der Anspruchsberechtigten erforderlich ist.<\/p>\n<p><strong>\u201eTrauerschmerzengeld\u201c kommt daher bei Verlust eines Tieres nur nach Ma\u00dfgabe von \u00a7\u00a01331 ABGB in Betracht<\/strong>. Das tr\u00e4fe <strong>etwa bei Tierqu\u00e4lerei<\/strong> iSv \u00a7\u00a0222 StGB zu. Bei blo\u00dfer, wenn auch grob fahrl\u00e4ssiger, T\u00f6tung k\u00f6nnte ein Anspruch demgegen\u00fcber nur durch eine \u00c4nderung des Gesetzes begr\u00fcndet werden.<\/p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 27.11.2020, 2 Ob 142\/20a &nbsp; Sachverhalt: Im Zuge eines Autounfalls wurde ein (mit Gurt gesicherter) Hund get\u00f6tet. Der Unfall wurde vom Beklagten zumindest leicht fahrl\u00e4ssig verursacht. 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