{"id":3874,"date":"2021-01-22T10:26:08","date_gmt":"2021-01-22T10:26:08","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3874"},"modified":"2021-05-02T12:41:19","modified_gmt":"2021-05-02T12:41:19","slug":"vortaeuschen-einer-langjaehrigen-tradition-ist-unlautere-irrefuehrung-isd-%c2%a7-2-uwg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3874","title":{"rendered":"Vort\u00e4uschen einer langj\u00e4hrigen Tradition ist unlautere Irref\u00fchrung iSd \u00a7 2 UWG"},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; type=&#8220;4_4&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; hover_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>OGH-Entscheidung vom 10.12.2020, 4 Ob 108\/20s<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertreibt Trinkgl\u00e4ser, insbesondere hochwertige Weingl\u00e4ser.<\/p>\n<p>Die Erstbeklagte ist eine im Jahr 2019 in Berlin registrierte GmbH, die ebenfalls solche Gl\u00e4ser vertreibt, jedoch \u00fcber keine eigene Werkst\u00e4tte\/Manufaktur oder Produktionsmittel verf\u00fcgt. Sie hat die Bezeichnung \u201e<em>Josephinenh\u00fctte<\/em>\u201c im Firmenwortlaut. Der Zweitbeklagte ist an der Erstbeklagten beteiligt. Er agiert als deren \u201efront man\u201c und k\u00fcnstlerischer Leiter.<\/p>\n<p>\u201e<em>Josephinenh\u00fctte<\/em>\u201c ist auch die Bezeichnung einer historischen Glash\u00fctte und Glasmanufaktur, die Mitte des 19. Jahrhunderts in Schlesien (heute Polen) gegr\u00fcndet wurde. Sie steht zur Erstbeklagten in keiner Verbindung. Dennoch wirbt die Erstbeklagte auf ihrer Website mit \u201eWiederbeleben einer Tradition\u201c, \u201eJosephinenh\u00fctte \u2013 est. 1842\u201c, \u201eDie spannende Vergangenheit der Josephinenh\u00fctte \u2013 Unsere Geschichte\u201c.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin klagte auf Unterlassung und beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verf\u00fcgung, da die Beklagten irref\u00fchrend werben w\u00fcrden. Da sie \u00fcber keine eigene Glaserzeugung verf\u00fcgen, w\u00fcrden sie das Publikum durch eine Bezugnahme auf eine im Jahr 1842 in Schlesien gegr\u00fcndete Glash\u00fctte t\u00e4uschen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht erlie\u00df gegen beide Beklagten die beantragten einstweiligen Verf\u00fcgungen. Das Rekursgericht wies das Sicherungsbegehren gegen den Zweitbeklagten ab. Gegen\u00fcber der Erstbeklagten \u00e4nderte es den Wortlaut der Verf\u00fcgung ab. Dagegen erhoben sowohl die Kl\u00e4gerin als auch die Erstbeklagte au\u00dferordentliche Revisionsrekurse an den OGH.<\/p>\n<p>Den Revisionsrekurs der Erstbeklagten befand der OGH f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Die Erstbeklagte hatte im Wesentlichen geltend gemacht, dass keine Irref\u00fchrung bei Bezugnahme auf ein ehemaliges Unternehmen vorliege, dessen Gesch\u00e4ftswert (Goodwill) untergegangen sei. Die Josephinenh\u00fctte aus Schlesien sei in den 1950er Jahren in Huta Szkla Julia umbenannt worden, und seit der Umbenennung seien keine handgefertigten und mundgeblasenen Glaswaren unter der Bezeichnung Josephinenh\u00fctte hergestellt worden. Es sei daher ausgeschlossen, dass die beteiligten Verkehrskreise rund 70 Jahre sp\u00e4ter noch einen Zusammenhang zwischen der Bezeichnung Josephinenh\u00fctte und der urspr\u00fcnglichen Glasmanufaktur herstellen.<\/p>\n<p>Nach Ansicht des OGH war jedoch <strong>nicht entscheidend, ob der Gesch\u00e4ftswert des historischen Unternehmens Josephinenh\u00fctte noch besteht<\/strong> oder bereits untergegangen ist. Die beanstandete Irref\u00fchrung beruht vielmehr darauf, dass sich die Erstbeklagte wahrheitswidrig einer langj\u00e4hrigen Tradition und einer unmittelbaren Ankn\u00fcpfung an ein historisches Unternehmen ber\u00fchmt. Nach der Rechtsprechung f\u00e4llt das <strong>Vort\u00e4uschen einer langj\u00e4hrigen Tradition<\/strong>, aus der das Publikum besondere Erfahrungen, wirtschaftliche Leistungskraft, Qualit\u00e4t, Zuverl\u00e4ssigkeit, Solidit\u00e4t und eine langj\u00e4hrige Wertsch\u00e4tzung innerhalb des Kundenkreises ableitet, unter den Tatbestand der <strong>unlauteren Irref\u00fchrung nach \u00a7 2 UWG<\/strong>. Die Vorinstanzen gaben dem Sicherungsbegehrens in diesem Punkt zurecht Folge.<\/p>\n<p>Den Revisionsrekurs der Kl\u00e4gerin erachtete der OGH f\u00fcr zul\u00e4ssig und teilweise berechtigt. Die Kl\u00e4gerin hatte sich gegen die Abweisung der Begehren gerichtet, die sich gegen die <strong>generelle Verwendung der Bezeichnung \u201eJosephinenh\u00fctte\u201c<\/strong> (losgel\u00f6st vom historischen Kontext) gerichtet hatten. Der OGH war hier der Ansicht, dass der Begriff \u201eJosephinenh\u00fctte\u201c vom heutigen Durchschnittsverbraucher (alle Interessenten f\u00fcr Wein- und\/oder Trinkgl\u00e4ser) <strong>in erster Linie als Phantasiebezeichnung<\/strong>, aber nicht als Bezeichnung einer bestehenden Glash\u00fctte aufgefasst wird. Die <strong>vom historischen Kontext losgel\u00f6ste Verwendung<\/strong> des Kennzeichens im Zusammenhang mit Gl\u00e4sern bewirkt daher <strong>keine Irref\u00fchrung<\/strong>.<\/p>\n<p>Betreffend den Vorwurf des <strong>Vort\u00e4uschens einer eigenen Glasproduktion<\/strong> oder Manufaktur kam der OGH zu dem Ergebnis, dass der Text auf der Website der Erstbeklagten (wonach jedes Glas in einer Vielzahl von Arbeitsschritten entsteht, die lange Erfahrung, Geschick und h\u00f6chste Konzentration erfordern) in Kombination mit den dort abrufbaren Videos und Fotos f\u00fcr den Adressaten dieser Werbung den \u2013 unrichtigen \u2013 Eindruck entstehen l\u00e4sst, dass die Erstbeklagte eine eigene Glasmanufaktur betreibe. <strong>Unrichtige Angaben<\/strong> \u00fcber die Herstellung eines Produkts k\u00f6nnen eine <strong>zur Irref\u00fchrung geeignete Angabe \u00fcber die wesentlichen Merkmale des Produkts<\/strong> iSv \u00a7 2 Abs 1 Z 2 UWG idF der UWG-Novelle 2007 sein. Angaben, die bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher den falschen Eindruck erwecken, direkt vom Hersteller zu kaufen, versto\u00dfen gegen den \u00a7\u00a02 UWG. Entscheidend ist, dass der Kunde durch die Irref\u00fchrung \u00fcber die Bezugsquelle zum Kauf verlockt werden kann.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall fand der OGH, dass der <strong>Werbeauftritt der Erstbeklagten den unrichtigen Eindruck erweckt<\/strong>, die von ihr vertriebenen Wein- und\/oder Trinkgl\u00e4ser stammten aus eigener Glasproduktion oder Manufaktur. Dies ist geeignet, die <strong>Kunden derart \u00fcber die angebotenen Produkte zu t\u00e4uschen, dass sie dazu veranlasst werden, eine gesch\u00e4ftliche Entscheidung zu treffen, die sie andernfalls nicht getroffen h\u00e4tten<\/strong> (\u00a7 2 UWG). Der OGH gab dem Revisionsrekurs der Kl\u00e4gerin daher teilweise Folge und modifizierte die einstweilige Verf\u00fcgung in diesem Sinne.<\/p>\n[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 10.12.2020, 4 Ob 108\/20s &nbsp; Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin vertreibt Trinkgl\u00e4ser, insbesondere hochwertige Weingl\u00e4ser. Die Erstbeklagte ist eine im Jahr 2019 in Berlin registrierte GmbH, die ebenfalls solche Gl\u00e4ser vertreibt, jedoch \u00fcber keine eigene Werkst\u00e4tte\/Manufaktur oder Produktionsmittel verf\u00fcgt. Sie hat die Bezeichnung \u201eJosephinenh\u00fctte\u201c im Firmenwortlaut. Der Zweitbeklagte ist an der Erstbeklagten beteiligt. 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