{"id":3869,"date":"2021-01-21T15:31:59","date_gmt":"2021-01-21T15:31:59","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3869"},"modified":"2021-05-02T13:00:04","modified_gmt":"2021-05-02T13:00:04","slug":"zwei-bgh-urteile-ueber-die-unzulaessige-nutzung-von-prominentenbildern-als-clickbait","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3869","title":{"rendered":"Zwei BGH-Urteile \u00fcber die unzul\u00e4ssige Nutzung von Prominentenbildern als &#8222;Clickbait&#8220;"},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; type=&#8220;4_4&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; hover_enabled=&#8220;0&#8243;]<p><u>BGH-Urteil vom 21. Januar 2021 &#8211; I ZR 120\/19<\/u><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist ein bekannter Fernsehmoderator. Die Beklagte bietet eine Programmzeitschrift an und unterh\u00e4lt zudem eine Internetseite sowie ein Facebook-Profil. Auf diesem Profil postete sie folgende Meldung: <em>\u201e+++ GERADE VERMELDET +++ Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zur\u00fcckziehen. Wir w\u00fcnschen, dass es ihm bald wieder gut geht.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Das Posting enthielt vier Bilder prominenter Fernsehmoderatoren, darunter ein Bild des Kl\u00e4gers, der der Verwendung seines Bildes nicht zugestimmt hatte. Beim Anklicken des Posts wurde der Leser auf das Internetangebot der Beklagten weitergeleitet, wo wahrheitsgem\u00e4\u00df \u00fcber die tats\u00e4chliche Erkrankung eines der drei anderen Fernsehmoderatoren berichtet wurde. Informationen \u00fcber den Kl\u00e4ger fanden sich dort nicht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger forderte die Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung. Die Beklagte kam dieser Forderung nach. Wegen der Nutzung seines Bildnisses brachte der Kl\u00e4ger \u00fcberdies eine Klage auf Zahlung einer angemessenen fiktiven Lizenzgeb\u00fchr ein, mindestens jedoch EUR 20.000.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von EUR 20.000. Der BGH wies die Revision der Beklagten zur\u00fcck. Dem Kl\u00e4ger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr die Nutzung seines Bildnisses zu. Die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis f\u00fcr Werbezwecke zur Verf\u00fcgung gestellt werden soll, ist wesentlicher &#8211; verm\u00f6gensrechtlicher &#8211; Bestandteil des Pers\u00f6nlichkeitsrechts. Da der Kl\u00e4ger von der redaktionellen Berichterstattung in dem verlinkten Artikel selbst nicht betroffen war, verwendete die Beklagte sein Bildnis allein zu dem Zweck, die Aufmerksamkeit der Leser auf ihr Presseerzeugnis zu lenken. Eine solche Nutzung des Bildnisses des Kl\u00e4gers als &#8222;Clickbait&#8220; (&#8222;Klickk\u00f6der&#8220;) ohne redaktionellen Bezug zu ihm greift in den verm\u00f6gensrechtlichen Zuweisungsgehalt seines Rechts am eigenen Bild ein. Dieser Eingriff ist rechtswidrig. Eine Einwilligung des Kl\u00e4gers lag nicht vor.<\/p>\n<p>Die Beurteilung, ob das Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist und damit ohne Einwilligung des Abgebildeten genutzt werden darf, erfordert eine Abw\u00e4gung zwischen dem Interesse des Kl\u00e4gers am Schutz seiner Pers\u00f6nlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit. Die Interessen des Kl\u00e4gers \u00fcberwiegen in diesem Fall. Das Posting bewegte sich &#8211; bezogen auf den Kl\u00e4ger &#8211; an der Grenze zu einer bewussten Falschmeldung und damit allenfalls am \u00e4u\u00dfersten Rand des Schutzbereichs der Pressefreiheit. Die erzielten Werbeeinnahmen, die der Finanzierung der journalistischen Arbeit dienen, rechtfertigen es nicht, das Bildnis einer prominenten Person f\u00fcr eine Berichterstattung zu nutzen, die keinen inhaltlichen Bezug zu ihr aufweist. Der Kl\u00e4ger muss nicht hinnehmen, dass sein Bildnis von der Presse unentgeltlich zur Werbung f\u00fcr redaktionelle Beitr\u00e4ge eingesetzt wird, die ihn nicht betreffen.<\/p>\n<p>Bei Bemessung der zu zahlenden fiktiven Lizenzgeb\u00fchr mit EUR 20.000 wurde der ganz \u00fcberragenden Markt- und Werbewert und die au\u00dfergew\u00f6hnlich hohe Beliebtheit des Kl\u00e4gers ber\u00fccksichtigt. Bedeutend war auch der Umstand, dass die Beklagte eine Krebserkrankung des Kl\u00e4gers als m\u00f6glich in den Raum gestellt hat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><u>BGH-Urteil vom 21. Januar 2021 &#8211; I ZR 207\/19<\/u><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Schauspieler und spielte jahrelang in der ZDF-Serie &#8222;Das Traumschiff&#8220; den Kapit\u00e4n. Die Beklagte verlegt unter anderem eine Sonntagszeitung.\u00a0 In einer Ausgabe erschien unter der \u00dcberschrift &#8222;Gewinnen Sie Bares und eine Traumreise&#8220; ein Artikel zur Aktion &#8222;Urlaubslotto&#8220;. Unterhalb der \u00dcberschrift befand sich ein Foto des Kl\u00e4gers als Kapit\u00e4n mit zwei anderen Schauspielern der Serie in ihren jeweiligen Rollen. Das Foto nahm etwa ein Drittel des Artikels ein und wurde durch eine Bildunterschrift erg\u00e4nzt, in der auch der Name des Kl\u00e4gers genannt war. Unterhalb des Fotos wurde das &#8222;Urlaubslotto&#8220; erl\u00e4utert.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger klagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Erstattung von Abmahnkosten und Zahlung einer angemessenen Lizenzgeb\u00fchr.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Landgericht gab der Klage durch Teilurteil statt. Das Berufungsgericht wies die Berufung der Beklagten zur\u00fcck. Der BGH wies die Revision der Beklagten \u00fcberwiegend zur\u00fcck. Lediglich hinsichtlich des Auskunftsanspruchs wies der BGH die Klage ab.<\/p>\n<p>Zum Unterlassungsanspruch f\u00fchrte der BGH aus, dass die Beklagte in den verm\u00f6gensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild des Kl\u00e4gers eingegriffen hat. Die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis f\u00fcr Werbezwecke zur Verf\u00fcgung gestellt werden soll, ist wesentlicher &#8211; verm\u00f6gensrechtlicher &#8211; Bestandteil des Pers\u00f6nlichkeitsrechts. Ein Eingriff in dieses Recht folgt im Streitfall bereits daraus, dass die Verwendung des Fotos zu einem gewissen Imagetransfer vom Kl\u00e4ger in seiner beliebten Serienrolle auf den Hauptgewinn des Preisausschreibens der Beklagten gef\u00fchrt hat. Dieser Eingriff ist rechtswidrig. Eine Einwilligung des Kl\u00e4gers lag nicht vor. Die vorzunehmende Interessenabw\u00e4gung fiel zugunsten des Kl\u00e4gers aus.<\/p>\n<p>Zu Gunsten der Beklagten war lediglich zu ber\u00fccksichtigen, dass sie ein Foto genutzt hat, das auch als Symbolbild f\u00fcr eine Kreuzfahrt im Sinne einer &#8222;Traumreise&#8220; steht und sich dadurch teilweise von der Person des Kl\u00e4gers gel\u00f6st hat. Dies f\u00fchrt jedoch nicht dazu, dass das Foto &#8211; selbst in einem redaktionellen Kontext &#8211; schrankenlos f\u00fcr die Bebilderung einer Kreuzfahrt genutzt werden darf. Die Ver\u00f6ffentlichung des Bildnisses war nicht geeignet, einen nennenswerten Beitrag zur \u00f6ffentlichen Meinungsbildung zu leisten. Die Beklagte hat ihr Gewinnspiel dadurch aufgewertet, dass sie eine gedankliche Verbindung zwischen dem ausgelobten Hauptpreis einer Kreuzfahrt und der Fernsehserie &#8222;Das Traumschiff&#8220; hergestellt hat. Der Unterlassungsanspruch war daher zu bejahen.<\/p>\n<p>Ein Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Druckauflage steht dem Kl\u00e4ger jedoch nicht zu. Zur Bezifferung seines Anspruchs k\u00f6nne er sich auf die im Internetauftritt der Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbetr\u00e4gern (IVW) verf\u00fcgbare Durchschnittsauflage des ma\u00dfgeblichen Zeitraums st\u00fctzen.<\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Quelle: Pressemitteilungen des Bundesgerichtshofs vom 21.1.2021<\/em><\/p>\n[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BGH-Urteil vom 21. 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