{"id":3852,"date":"2021-01-18T14:43:34","date_gmt":"2021-01-18T14:43:34","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3852"},"modified":"2021-05-02T13:07:05","modified_gmt":"2021-05-02T13:07:05","slug":"uebernahme-von-konzept-und-planungsleistungen-ohne-beauftragung-anspruch-auf-werklohn-und-angemessenes-entgelt-jedoch-kein-duplum-isd-urhg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3852","title":{"rendered":"\u00dcbernahme von Konzept und Planungsleistungen ohne Beauftragung: Anspruch auf Werklohn und angemessenes Entgelt, jedoch kein Duplum iSd UrhG"},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; type=&#8220;4_4&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; hover_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>OGH-Entscheidung vom 26.11.2020, 4Ob 187\/20h<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nahm im September\u00a02010 an einem <strong>Architektenwettbewerb f\u00fcr ein Bauprojekt<\/strong> teil und gewann dabei. Daf\u00fcr erhielt sie eine Aufwandsentsch\u00e4digung von EUR 5.000.<\/p>\n<p>Die Ausschreibungsunterlagen sahen vor, dass das sachliche Eigentum an den Pl\u00e4nen, Modellen und sonstigen Ausarbeitungen der Wettbewerbsarbeiten durch die Bezahlung der Aufwandsentsch\u00e4digung an den Auslober\/Auftraggeber \u00fcbergeht. Das geistige Eigentum (Urheberrecht) an den Wettbewerbsbeitr\u00e4gen verbleibe bei den Verfassern. Das Verf\u00fcgungsrecht werde im Einzelfall vertraglich geregelt.<\/p>\n<p>In weiterer Folge wurde das Bauprojekt an die Beklagte verkauft. Die Beklagte erkannte im Siegerentwurf der Kl\u00e4gerin eine gute Grundlage f\u00fcr die Umsetzung ihres Konzepts. Die Kl\u00e4gerin erbrachte aufgrund von Gespr\u00e4chen mit der Beklagten im folglich diverse Planungsleistungen. Eine ausdr\u00fcckliche Beauftragung dazu erfolgte nicht. Die Kl\u00e4gerin wurde auch nicht mit der Einreichplanung oder der Generalplanung beauftragt.<\/p>\n<p>Das von der Beklagten umgesetzte Bauprojekt wies schlie\u00dflich entscheidende Merkmale des Siegerentwurfs der Kl\u00e4gerin auf. Durch die von der Kl\u00e4gerin vorgenommene \u00dcberarbeitung hatte sich die Beklagte einen Teil der notwendigen Planungsentwicklung erspart. Ausgehend von den Herstellungskosten ergab sich daf\u00fcr ein angemessenes Entgelt von ca. EUR 28.000 netto. F\u00fcr die gesamte Wettbewerbsplanung der Kl\u00e4gerin (im Sinn eines Vorentwurfs) ergab sich ein angemessenes Entgelt von ca. EUR 75.000 netto.<\/p>\n<p>Die\u00a0Kl\u00e4gerin\u00a0begehrte vor Gericht die Zahlung von 279.979,92\u00a0EUR\u00a0netto\u00a0sA. Die Beklagte habe bei ihr zahlreiche Planungsleistungen abgerufen, um darauf aufbauend ein einreichf\u00e4higes Projekt zu erhalten. Obwohl die Beklagte diese Planungsleistungen \u00fcbernommen habe, habe sie sich geweigert, daf\u00fcr ein Honorar zu zahlen. Aus diesem Grund begehre sie einen nach der Vereinbarung zustehenden Werklohn, weil (im Hinblick auf die Einreichplanung) von einem schl\u00fcssigen Werkvertrag auszugehen sei. Dieser Werklohn\u00a0ergebe sich aus den von ihr erbrachten Leistungen zuz\u00fcglich der Differenz zwischen dem f\u00fcr die weiteren (nicht erbrachten) Leistungen vereinbarten Werklohn und den ersparten Aufwendungen. Ohne Annahme eines Vertragsverh\u00e4ltnisses stehe ihr der geltend gemachte Betrag als angemessenes Entgelt im Sinn des \u00a7\u00a086 Abs\u00a01 UrhG zu. Zudem sei das angemessene Entgelt nach \u00a7\u00a087 Abs\u00a03 UrhG zu verdoppeln, woraus sich der Klagsbetrag erg\u00e4be. Sie habe auch einen Anspruch auf Herausgabe des von der Beklagten erzielten Gewinns und Zahlung von ideellem Schadenersatz. Der Klagsbetrag geb\u00fchre ihr auch als Verwendungsanspruch, weil die Beklagte ihre Leistungen praktisch zur G\u00e4nze \u00fcbernommen habe.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das\u00a0Erstgericht\u00a0gab der Klage mit 90.035,57\u00a0EUR\u00a0sA statt. Das\u00a0Berufungsgericht\u00a0\u00e4nderte die angefochtene Entscheidung im Zinsenbegehren teilweise ab, best\u00e4tigte dar\u00fcber hinaus die Abweisung des Klagebegehrens im Betrag von weiteren 125.120,78\u00a0EUR\u00a0sA und hob das Ersturteil im Umfang von 6.308,87\u00a0EUR\u00a0sA auf. Gegen den abweisenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichts im Betrag von weiteren 125.120,78\u00a0EUR\u00a0sA richtet sich die Revision der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Der OGH fasste in seiner Entscheidung zun\u00e4chst zusammen, dass die Kl\u00e4gerin zwei Kategorien von Anspr\u00fcchen geltend macht, und zwar<\/p>\n<p>(a)\u00a0<strong>Entgelt f\u00fcr erbrachte Planungsleistungen<\/strong> (\u00dcberarbeitung des Siegerentwurfs) und<\/p>\n<p>(b)\u00a0<strong>Entgelt f\u00fcr die Ausn\u00fctzung der Wettbewerbsplanung<\/strong> durch die Beklagte.<\/p>\n<p>Das Erstgericht hat der Kl\u00e4gerin zu (a) f\u00fcr <strong>erbrachte Planungsleistungen<\/strong> (\u00dcberarbeitung des Siegerentwurfs) 27.902,78\u00a0EUR zugesprochen; dazu ging es von einem <strong>schl\u00fcssigen Werkvertrag<\/strong> zwischen den Streitteilen aus; und zu (b)\u00a0f\u00fcr die <strong>Ausn\u00fctzung der Wettbewerbsplanung<\/strong> 62.132,79\u00a0EUR als <strong>angemessenes Entgelt<\/strong>; dies sei der <strong>Vorteil aus der Nutzung des Ideenguts<\/strong> der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Dieser Zuspruch im Gesamtbetrag von 90.035,57\u00a0EUR\u00a0(netto) erwuchs in Rechtskraft.<\/p>\n<p>In der Berufung bek\u00e4mpfte die Kl\u00e4gerin die Abweisung von EUR 131.429,65 EUR. Dieser Betrag ergab sich 1. aus erbrachten Planungsleistungen in H\u00f6he des Doppelten des angemessenen Entgelts, 2. f\u00fcr die Ausn\u00fctzung der Wettbewerbsplanung das Doppelte des angemessenen Entgelts, 3. ideeller Schadenersatz von 15.000\u00a0EUR jedoch minus Zuspruch von 90.035,57\u00a0EUR.<\/p>\n<p>Der OGH kam hier zu dem Ergebnis, dass die Kl\u00e4gerin Abweisung des Mehrbetrags aus der \u00dcberarbeitung des Siegerentwurfs nicht mehr bek\u00e4mpfen k\u00f6nne, da der Abweisung in der Berufung nicht entgegengetreten wurde. Au\u00dferdem habe die Kl\u00e4gerin verkannt, dass das <strong>Duplum im Sinn der \u00a7\u00a7\u00a086, 87 UrhG allenfalls f\u00fcr die unzul\u00e4ssige Verwertung<\/strong> einer Planung im Rahmen der tats\u00e4chlichen Bauausf\u00fchrung zustehen kann, <strong>nicht aber zur Abgeltung der im Rahmen eines Werkvertrags vereinbarten Leistungen<\/strong>.<\/p>\n<p>Zum geltend gemachten Anspruch auf das Entgelt f\u00fcr die Ausn\u00fctzung der Wettbewerbsplanung entsprach das Klagebegehren <strong>nicht dem Bestimmtheitsgebot<\/strong> des \u00a7\u00a0226 ZPO (war also <strong>unschl\u00fcssig<\/strong>). Immaterialg\u00fcterrechtliche Anspr\u00fcche auf das angemessene Entgelt (\u00a7\u00a086 UrhG) bzw auf das Duplum (\u00a7\u00a087 Abs\u00a03 UrhG) haben nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung eine <strong>bereicherungsrechtliche Grundlage<\/strong>. Die H\u00f6he der Verg\u00fctung richtet sich nach dem <strong>Wert der Nutzung des Werks<\/strong>, also nach dem <strong>angemessenen Entgelt f\u00fcr eine Werknutzungsbewilligung aus der Sicht redlicher Parteien<\/strong>. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin ist das angemessene Entgelt im Sinn des \u00a7\u00a086 UrhG <strong>aber nicht die Summe aus den tats\u00e4chlich erbrachten Planungsleistungen und dem entgangenen Gewinn<\/strong> aus einem von der Beklagten nicht erf\u00fcllten Werkvertrag \u00fcber die Einreichplanung. Insgesamt waren die urheberrechtlichen Entgelt- und Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche nicht schl\u00fcssig dargelegt.<\/p>\n<p>Zusammenfassend konnte die Kl\u00e4gerin keine entscheidungsrelevanten erheblichen Rechtsfragen aufzeigen. Die Revision wurde daher vom OGH zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 26.11.2020, 4Ob 187\/20h \u00a0 Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin nahm im September\u00a02010 an einem Architektenwettbewerb f\u00fcr ein Bauprojekt teil und gewann dabei. Daf\u00fcr erhielt sie eine Aufwandsentsch\u00e4digung von EUR 5.000. 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