{"id":385,"date":"2013-10-28T13:00:10","date_gmt":"2013-10-28T12:00:10","guid":{"rendered":"http:\/\/lawbulletin.wordpress.com\/?p=385"},"modified":"2013-10-28T13:00:10","modified_gmt":"2013-10-28T12:00:10","slug":"haftung-eines-hotelbetreibers-fur-gesundheitsschadliches-wasser-auch-fur-erfullungsgehilfen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=385","title":{"rendered":"Haftung eines Hotelbetreibers f\u00fcr gesundheitssch\u00e4dliches Wasser (auch f\u00fcr Erf\u00fcllungsgehilfen)"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 29.8.2013, 8 Ob 106\/12i<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bewohnte im April 2013 ein Zimmer im Hotel der Beklagten. Beim Duschen zog sich die Kl\u00e4gerin eine Legionellen-Pneumonie mit Leberbeteiligung zu. Untersuchungen ergaben, dass das Wasser eine zum Teil massive Kontamination mit Legionellen aufwies. Im Leitungssystem der Trinkwasseranlage bildeten sich \u201eStagnationsbereiche\u201c, wodurch die Vermehrung von Legionellen beg\u00fcnstigt wurde.<br \/>\nBis zumindest M\u00e4rz 2003 hatte eine Installationsfirma s\u00e4mtliche Reparatur- und Wartungsarbeiten im Hotel der beklagten Partei durchgef\u00fchrt. Aufgrund einer Aussendung von Basisinformationen durch die Wirtschaftskammer Anfang 2002 war die Beklagte \u00fcber die Legionellenproblematik zumindest im Grunde informiert.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin klagte auf Zahlung von Schmerzengeld (10.000 EUR) und die Kosten einer Haushaltshilfe w\u00e4hrend der Zeit ihres Krankenstands.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>W\u00e4hrend das Erstgericht dem Klagebegehren stattgab, erachtete die Berufung der Beklagten als berechtigt und hob die stattgebende Entscheidung des Erstgerichts auf.<\/p>\n<p>Der OGH schloss sich dem Berufungsgericht nicht an und gab dem Klagebegehren wiederum statt. Der OGH begr\u00fcndete seine Entscheidung damit, dass zu den geschuldeten Leistungen im Rahmen eines Hotelbetriebs auch eine zum <strong>ordentlichen Gebrauch geeignete Dusche<\/strong> mit Warmwasser geh\u00f6rt, deren <strong>gefahrlose Ben\u00fctzung <\/strong>sichergestellt werden muss. Die Pflichten des Hoteliers umfassen die nach dem jeweiligen Stand der Technik <strong>zumutbare Ausschaltung aller Gefahrenquellen<\/strong>. Er muss die vorhandenen Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen <strong>regelm\u00e4\u00dfig auf m\u00f6gliche Gefahrenquellen \u00fcberpr\u00fcfen und einwandfrei warten und instand setzen lassen<\/strong>. Ob der Hotelier dabei jede der m\u00f6glicherweise von einer Wasserversorgungsanlage ausgehenden Gefahren <strong>konkret kennt, ist daf\u00fcr nicht entscheidend<\/strong>. Au\u00dferdem h\u00e4tte der Beklagten das Erfordernis einer \u00dcberpr\u00fcfung der Wasserversorgungsanlage durch einen Fachmann aufgrund der Informationen der Wirtschaftskammer auch <strong>bewusst sein m\u00fcssen<\/strong>. <\/p>\n<p>Konkret war die Beklagte daher verpflichtet, einen Fachmann mit der regelm\u00e4\u00dfigen \u00dcberpr\u00fcfung der Wasserversorgungsanlage zu beauftragen. Ist sie dieser Pflicht <strong>nicht nachgekommen<\/strong>, so hat sie ihre Pflichten verletzt und haftet daher aus eigenem Verschulden. Hat sie zwar einen Wartungsauftrag erteilt, der beigezogene Installateur jedoch fehlerhaft gearbeitet, hat die Beklagte f\u00fcr Fehler des von ihr beigezogenen Installateurs einzustehen, weil dieser als <strong>Erf\u00fcllungsgehilfe <\/strong>anzusehen ist. In der Regel ist eine Haftung des Schuldners f\u00fcr die Verletzung vertraglicher Leistungspflichten <strong>auch dann zu bejahen<\/strong>, wenn sich der Schuldner eines <strong>selbst\u00e4ndigen Dritten <\/strong>zur Erf\u00fcllung seiner Verpflichtungen bedient.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 29.8.2013, 8 Ob 106\/12i Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin bewohnte im April 2013 ein Zimmer im Hotel der Beklagten. Beim Duschen zog sich die Kl\u00e4gerin eine Legionellen-Pneumonie mit Leberbeteiligung zu. Untersuchungen ergaben, dass das Wasser eine zum Teil massive Kontamination mit Legionellen aufwies. 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