{"id":3845,"date":"2020-12-22T12:13:45","date_gmt":"2020-12-22T12:13:45","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3845"},"modified":"2021-05-02T13:10:46","modified_gmt":"2021-05-02T13:10:46","slug":"eugh-angaben-zu-verwendungszweck-von-kosmetischen-mitteln-per-verweis-auf-separaten-katalog-ist-nicht-ausreichend","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3845","title":{"rendered":"EuGH: Angaben zu Verwendungszweck von kosmetischen Mitteln per Verweis auf Katalog ist nicht ausreichend"},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; type=&#8220;4_4&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; hover_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>EuGH-Urteil vom 17.12.2020, Rechtssache C\u2011667\/19<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, Inhaberin eines polnischen Sch\u00f6nheitssalons, kaufte kosmetische Mittel eines amerikanischen Herstellers\u00a0bei dem beklagten Vertriebsunternehmen. Auf der Verpackung der Produkte befanden sich der Name des verantwortlichen Unternehmens, der Originalname des kosmetischen Mittels, seine Zusammensetzung, sein Verfallsdatum und seine Seriennummer sowie ein Symbol, das eine Hand mit einem aufgeschlagenen Buch darstellte und auf den Katalog in polnischer Sprache verwies.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin l\u00f6ste den Kaufvertrag wegen M\u00e4ngeln der kosmetischen Mittel auf und machte geltend, dass auf der Verpackung keine Informationen in polnischer Sprache zum Verwendungszweck vorhanden seien. Die Beklagte entgegnete, dass das Symbol, das eine Hand mit einem aufgeschlagenen Buch darstelle, den Endverbraucher auf eine Packungsbeilage verweise; im vorliegenden Fall auf einen in polnischer Sprache verfassten Katalog, der jedem Mittel beigef\u00fcgt sei.<\/p>\n<p>Das Bezirksgericht Warschau setzte das Verfahren aus und legte es dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH wies eingangs darauf hin, dass mit der Verordnung Nr. 1223\/2009 \u00fcber kosmetische Mittel die Rechtsvorschriften in der EU umfassend harmonisiert werden sollen, um zu einem Binnenmarkt f\u00fcr kosmetische Mittel zu gelangen und zugleich ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Die in Art.\u00a019 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0f der Verordnung vorgesehene Anforderung, auf den <strong>Beh\u00e4ltnissen und Verpackungen kosmetischer Mittel unverwischbare, leicht lesbare und deutlich sichtbare Angaben zum Verwendungszweck<\/strong> anzubringen, kann <strong>nicht allein auf die Angabe der verfolgten Zwecke<\/strong> beschr\u00e4nkt werden, d.\u00a0h. zu reinigen, zu parf\u00fcmieren, das Aussehen zu ver\u00e4ndern, Teile des menschlichen K\u00f6rpers zu sch\u00fctzen oder den K\u00f6rpergeruch zu beeinflussen. Angaben m\u00fcssen den Verbraucher in die Lage versetzen, sich <strong>umfassend \u00fcber die Anwendung und Verwendungsweise zu informieren<\/strong>. Diese d\u00fcrfen auch nicht mit \u201eWerbeaussagen\u201c verwechselt werden. Art und Umfang der Informationen \u00fcber den Verwendungszweck des kosmetischen Mittels sind im Einzelfall <strong>unter Ber\u00fccksichtigung der mutma\u00dflichen Erwartung<\/strong> eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verst\u00e4ndigen <strong>Durchschnittsverbrauchers<\/strong> zu beurteilen. Dieser ist so zu informieren, damit er <strong>nicht in die Irre gef\u00fchrt<\/strong> wird und es so verwendet, dass seine <strong>Gesundheit nicht beeintr\u00e4chtigt<\/strong> wird.<\/p>\n<p>Nach Art.\u00a019 Abs.\u00a02 der Verordnung m\u00fcssen die in Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0d und g genannten Angaben zu den besonderen Vorsichtsma\u00dfnahmen und den Bestandteilen \u201e<em>auf einem dem kosmetischen Mittel beigepackten oder an ihm befestigten Zettel, Etikett, Papierstreifen, Anh\u00e4nger oder K\u00e4rtchen<\/em>\u201c aufgef\u00fchrt werden, <strong>wenn es aus praktischen Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich ist, sie auf dem Etikett zu kennzeichnen<\/strong>. Der EuGH f\u00fchrte aus, dass zwischen der Angabe zum Verwendungszweck des kosmetischen Mittels und den Angaben zu den Vorsichtsma\u00dfnahmen f\u00fcr den Gebrauch und zu den Bestandteilen zu unterscheiden ist, da nur die letztgenannten Angaben auf einem anderen Tr\u00e4ger als dem Etikett des Mittels erscheinen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Der <strong>Verweis auf einen \u201eseparaten Firmenkatalog<\/strong>, der mehrere Produkte enth\u00e4lt\u201c, wie derjenige, der beim Verkauf der in Rede stehenden kosmetischen Mittel zur Verf\u00fcgung gestellt wurde, ist wohl <strong>nicht mit den Bestimmungen der Verordnung vereinbar<\/strong>. Ein <strong>gesondert<\/strong> zur Verf\u00fcgung gestellter Firmenkatalog, ist einem bestimmten Produkt <strong>nicht beigelegt oder an diesem befestigt<\/strong>. Au\u00dferdem ist ein externer Tr\u00e4ger nur dann zul\u00e4ssig, wenn es \u201eaus praktischen Gr\u00fcnden\u201c nicht m\u00f6glich ist, die Angaben auf dem Etikett zu kennzeichnen.<\/p>\n<p>Die <strong>Notwendigkeit, bestimmte Informationen zu \u00fcbersetzen und das Mittel neu zu kennzeichnen oder selbst neu zu verpacken<\/strong>, stellten f\u00fcr den EuGH <strong>keine praktische Unm\u00f6glichkeit<\/strong> dar, sie auf dem Etikett zu kennzeichnen. Die <strong>Kosten<\/strong>, die durch eine neue Kennzeichnung dieser Mittel entstehen, k\u00f6nnen <strong>in keinem Fall als Rechtfertigungsgrund f\u00fcr eine unvollst\u00e4ndige Kennzeichnung <\/strong>angesehen werden.<\/p>\n<p>Schlussendlich kam der EuGH daher zu dem Ergebnis, dass die Angaben zu den besonderen Vorsichtsma\u00dfnahmen f\u00fcr den Gebrauch des kosmetischen Mittels, zu seinem Verwendungszweck und zu seinen Bestandteilen nicht in einem Firmenkatalog vermerkt werden k\u00f6nnen, auf den das Symbol einer Hand mit einem aufgeschlagenen Buch, das auf der Verpackung oder dem Beh\u00e4ltnis des Mittels angebracht ist, verweist.<\/p>\n[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 17.12.2020, Rechtssache C\u2011667\/19 &nbsp; Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin, Inhaberin eines polnischen Sch\u00f6nheitssalons, kaufte kosmetische Mittel eines amerikanischen Herstellers\u00a0bei dem beklagten Vertriebsunternehmen. 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