{"id":3841,"date":"2020-12-22T11:25:57","date_gmt":"2020-12-22T11:25:57","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3841"},"modified":"2021-05-02T13:16:31","modified_gmt":"2021-05-02T13:16:31","slug":"verbraucher-investiert-mit-bitcoins-welches-gericht-ist-international-zustaendig-verbrauchergerichtsstand","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3841","title":{"rendered":"Verbraucher investiert mit Bitcoins. Welches Gericht ist international zust\u00e4ndig? (Verbrauchergerichtsstand)"},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; type=&#8220;4_4&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; hover_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>OGH-Entscheidung vom 4.11.2020, 3 Ob 95\/20x<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Beklagte interessierte sich privat f\u00fcr Projekte des Kl\u00e4gers, in welche eine Investition nur mit Bitcoins m\u00f6glich war. Der Kl\u00e4ger war bei einem diesbez\u00fcglich vereinbarten Treffen bei der Beklagten in Deutschland zwar nicht pers\u00f6nlich anwesend, jedoch nahm ein Bekannter das Handy des Kl\u00e4gers zu dem Termin mit. Da der mitgebrachte Bitcoinautomat nicht funktionierte, nahm der Bekannte mit dem Kl\u00e4ger telefonisch Kontakt auf und fragte, ob er der Beklagten von seiner Wallet am Handy Bitcoins f\u00fcr die Investitionen leihen k\u00f6nne. Diese sollten in etwa einem Monat auf seine Wallet am Handy zur\u00fcckerstattet werden. Die \u00dcberweisung der Bitcoins von der Wallet des Kl\u00e4gers erfolgte schlie\u00dflich direkt in die einzelnen Projekte. All dies passierte in der Wohnung der Beklagten in Deutschland.<\/p>\n<p>Mangels R\u00fcckerstattung brachte der Kl\u00e4ger schlie\u00dflich bei seinem in \u00d6sterreich gelegenen Wohnsitzgericht eine Klage auf R\u00fcck\u00fcbertragung der Bitcoins gegen die in Deutschland wohnhafte Beklagte ein. Die\u00a0Beklagte\u00a0bestritt und wendete die internationale und \u00f6rtliche Unzust\u00e4ndigkeit des Erstgerichts ein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das\u00a0Erstgericht\u00a0wies die Klage mangels internationaler Zust\u00e4ndigkeit zur\u00fcck. Erf\u00fcllungsort sei der Ort der Schuldnerin. Das\u00a0Rekursgericht\u00a0gab dem Rekurs des Kl\u00e4gers nicht Folge. Der OGH befand den Revisionsrekurs des Kl\u00e4gers zwar f\u00fcr\u00a0<span style=\"font-style: inherit;\">zul\u00e4ssig, jedoch\u00a0nicht\u00a0berechtigt.<\/span><\/p>\n<p>Mangels Vorliegens eines ausschlie\u00dflichen Gerichtsstands war zun\u00e4chst die Anwendbarkeit des Verbrauchergerichtsstands nach Art\u00a017 EuGVVO zu pr\u00fcfen, weil es sich bei diesem um eine lex specialis handelt, die den anderen Gerichtsst\u00e4nden vorgeht:<\/p>\n<p>Nach den Sachverhaltsfeststellungen <strong>interessierte sich die Beklagte nur privat f\u00fcr die Projekte<\/strong>. Sie ist daher <strong>Verbraucherin<\/strong>, weil sie mit dem Kl\u00e4ger einen Vertrag schloss, der einem privaten Zweck diente, also nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen T\u00e4tigkeit. Die <strong>Investition<\/strong> wurde schlie\u00dflich in Anwesenheit eines Bevollm\u00e4chtigten der Beklagten <strong>in ihrer Wohnung in Deutschland <\/strong>durch \u00dcberweisung von vom Kl\u00e4ger zur Verf\u00fcgung gestellten Bitcoins get\u00e4tigt. Dass der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Finanzierung der von der Beklagten get\u00e4tigten Anlagen durch Zurverf\u00fcgungstellung der f\u00fcr den Erwerb erforderlichen Bitcoins kein gesondertes Entgelt vereinbarte, war unter diesen Umst\u00e4nden ohne Bedeutung: Die Finanzierung ist vielmehr Teil des <strong>Gesamtkonzepts des Kl\u00e4gers<\/strong>, das darin besteht, potentielle <strong>Gesch\u00e4ftspartner in Deutschland aufzusuchen und zum Anlageerwerb zu bewegen<\/strong>.<\/p>\n<p>Demnach hat der Kl\u00e4ger als Vertragspartner der Beklagten <strong>in dem Mitgliedsstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Beklagte als Verbraucherin ihren Wohnsitz hat (hier: Deutschland) eine berufliche oder gewerbliche T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt<\/strong> (Art\u00a017 Abs\u00a01 lit\u00a0c erster Fall EuGVVO). Dies hat die Anwendung des Art\u00a018 Abs\u00a02 EuGVVO zur Folge, wonach die Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden kann, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Angesichts des Wohnsitzes der Beklagten in Deutschland ist \u00d6sterreich f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit schon aus diesem Grund <strong>international nicht zust\u00e4ndig<\/strong>.<\/p>\n[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 4.11.2020, 3 Ob 95\/20x &nbsp; Sachverhalt: Die Beklagte interessierte sich privat f\u00fcr Projekte des Kl\u00e4gers, in welche eine Investition nur mit Bitcoins m\u00f6glich war. Der Kl\u00e4ger war bei einem diesbez\u00fcglich vereinbarten Treffen bei der Beklagten in Deutschland zwar nicht pers\u00f6nlich anwesend, jedoch nahm ein Bekannter das Handy des Kl\u00e4gers zu dem Termin mit. 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