{"id":3832,"date":"2020-12-14T16:46:55","date_gmt":"2020-12-14T16:46:55","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3832"},"modified":"2021-05-02T13:20:24","modified_gmt":"2021-05-02T13:20:24","slug":"wirksame-zustellung-durch-hinterlegung-an-alte-wohnadresse-neue-abgabestellen-sind-gerichten-unverzueglich-mitzuteilen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3832","title":{"rendered":"Wirksame Zustellung durch Hinterlegung an alte Wohnadresse. Neue Abgabestellen sind Gerichten unverz\u00fcglich mitzuteilen."},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; hover_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>OGH-Entscheidung vom 23.9.2020, 1 Ob 167\/20w<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Eine Vermieterin begehrte vor Gericht die Zahlung von ausst\u00e4ndiger Miete sowie die R\u00e4umung der Wohnung durch ihre Mieter. Die Klage samt Ladung wurde durch Hinterlegung an die Adresse dieser Wohnung zugestellt. Die Schriftst\u00fccke wurden von den Beklagten &#8211; die bis einen Tag nach dem Hinterlegungsdatum noch an der Andresse wohnhaft waren &#8211; nicht behoben. Mit Beginn der Abholfrist \u00fcbersiedelten sie in eine andere Wohnung.<\/p>\n<p>Zur vorbereitenden Tagsatzung erschienen die Beklagten nicht, weshalb ein klagestattgebendes Vers\u00e4umungsurteil erging. Dieses wurde erneut durch Hinterlegung an der Adresse der Wohnung zugestellt. Die Vers\u00e4umungsurteile wurden ebenfalls nicht behoben. Das Erstgericht best\u00e4tigte in weiterer Folge die Vollstreckbarkeit des Vers\u00e4umungsurteils.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragten schlie\u00dflich die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbest\u00e4tigung des Vers\u00e4umungsurteils wegen Rechtswidrigkeit des Zustellvorgangs. Sie h\u00e4tten urspr\u00fcnglich das Objekt bewohnt, sich aber dort nie melden k\u00f6nnen, weil es eine Widmung als B\u00fcrogeb\u00e4ude habe. Sie h\u00e4tten dort auch nie Post erhalten. Folglich h\u00e4tten sie auch keine Verst\u00e4ndigung von der Klage und von der Tagsatzung, weiters auch nie ein Vers\u00e4umungsurteil erhalten. Auch einen \u201egelben Zettel\u201c h\u00e4tten sie nie bekommen. Vom Verfahren h\u00e4tten sie erst durch die Exekution erlangt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht hob die Vollstreckbarkeitsbest\u00e4tigung auf. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Kl\u00e4gerin Folge und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrenserg\u00e4nzung auf. Den dagegen erhobenen Rekurs der Beklagten erachtete der OGH zwar f\u00fcr zul\u00e4ssig, jedoch nicht berechtigt.<\/p>\n<p>In seiner Begr\u00fcndung f\u00fchrte der OGH aus, dass gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs 1 ZustG eine Partei, die <strong>w\u00e4hrend eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle \u00e4ndert, dies der Beh\u00f6rde unverz\u00fcglich mitzuteilen <\/strong>hat. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist die Zustellung durch Hinterlegung nach \u00a7\u00a017 ZustG vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. \u00c4ndert eine Partei w\u00e4hrend eines ihr bekannten Verfahrens die Abgabestelle ohne dies dem Gericht unverz\u00fcglich mitzuteilen, so <strong>kann weiterhin an die bisherige Abgabestelle zugestellt<\/strong> werden. Eine <strong>Hinterlegung wirkt daher als Zustellung<\/strong>, und zwar <strong>unabh\u00e4ngig davon, wo sich die Partei befindet<\/strong>. Die Partei tr\u00e4gt mit der Unterlassung der Mitteilung der \u00c4nderung der Abgabestelle die Gefahr, dass an der fr\u00fcheren Abgabestelle zugestellt wird. Durch die Meldung des neuen Wohnsitzes \u201ebeim Meldeamt\u201c sind die Beklagten ihrer Verpflichtung zur Meldung gegen\u00fcber dem Erstgericht jedenfalls nicht nachgekommen.<\/p>\n<p>Ob die positive Kenntnis der Partei f\u00fcr die Anwendung des \u00a7\u00a08 ZustG erforderlich ist oder nicht, wird in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Die Verpflichtung, \u00c4nderungen ihrer Abgabestelle der Beh\u00f6rde mitzuteilen, trifft aber nur jenen, der bereits von einem bestimmten Verfahren Kenntnis hat. F\u00fcr die Anwendung des \u00a7\u00a08 ZustG darf es keinen Unterschied machen, ob der Beklagte die Klage abholt und sie aufmerksam liest, er sie abholt und ungelesen wegwirft, er sie nach Hause bringt, nicht ansieht und schlie\u00dflich vergisst oder ob er die Klage nicht abholt. In all diesen F\u00e4llen ist von einer wirksamen Zustellung und auch von der Kenntnis vom Verfahren auszugehen, hat doch der Beklagte jederzeit die M\u00f6glichkeit gehabt, vom Inhalt Kenntnis zu erlangen. Wird demgegen\u00fcber nur auf die tats\u00e4chliche Kenntnis vom Inhalt eines zugestellten Dokuments abgestellt, h\u00e4tte es die Partei in der Hand, durch Nichtbeheben von beh\u00f6rdlichen Schriftst\u00fccken die Rechtswirkungen des \u00a7\u00a08 ZustG zu unterlaufen. Der <strong>Ausdruck \u201evon dem sie Kenntnis hat\u201c <\/strong>in \u00a7\u00a08 Abs\u00a01 ZustG ist daher dahin zu reduzieren, dass die <strong>Verpflichtung zur Bekanntgabe der \u00c4nderung der Abgabestelle unabh\u00e4ngig von der Zustellart<\/strong>, die zur rechtswirksamen Zustellung f\u00fchrte (Hinterlegung, Zur\u00fccklassung, elektronische Zustellung etc), besteht. Dadurch besteht jedenfalls die M\u00f6glichkeit zur Kenntnisnahme vom Inhalt, die nach dieser Bestimmung ausreicht. Der OGH erachtete daher die Entscheidung des Rekursgerichtes f\u00fcr zutreffend, das davon ausgegangen ist, dass die rechtswirksame Zustellung der Klage an die Beklagten f\u00fcr die Anwendung des \u00a7\u00a08 ZustG ausreicht.<\/p>\n<p>Der Rekurs der Beklagten hatte daher keinen Erfolg. Der OGH verwies das Verfahren an die erste Instanz zur\u00fcck, weil die Beklagten die Hinterlassung einer Verst\u00e4ndigung (&#8222;gelber Zettel&#8220;) \u00fcber die Hinterlegung bestritten. Daher ist <strong>vom Erstgericht zu kl\u00e4ren, o<\/strong><strong>b die Zustellung durch Hinterlegung an sich ordnungsgem\u00e4\u00df <\/strong>(entsprechend \u00a7\u00a017 ZustG) erfolgte.<\/p>\n[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 23.9.2020, 1 Ob 167\/20w &nbsp; Sachverhalt: Eine Vermieterin begehrte vor Gericht die Zahlung von ausst\u00e4ndiger Miete sowie die R\u00e4umung der Wohnung durch ihre Mieter. 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