{"id":383,"date":"2013-10-28T11:13:56","date_gmt":"2013-10-28T10:13:56","guid":{"rendered":"http:\/\/lawbulletin.wordpress.com\/?p=383"},"modified":"2013-10-28T11:13:56","modified_gmt":"2013-10-28T10:13:56","slug":"opms-zur-unterscheidungs-und-kennzeichnungskraft-eines-spanischen-wortes-primera","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=383","title":{"rendered":"OPMS zur Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft eines spanischen Wortes (&#8222;PRIMERA&#8220;)"},"content":{"rendered":"<p>Entscheidung des OPMS (Oberster Patent- und Markensenat) vom 24.10.2013, OBm 2\/13<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt\/Vorentscheidungen:<\/strong><\/p>\n<p>Ein Autohersteller meldete die Marke <strong>PRIMERA<\/strong> als Wortmarke zur Registrierung im \u00f6sterreichischen Markenregister an. Die Marke sollte f\u00fcr Waren und Dienstleistungen der Klasse 12 gesch\u00fctzt werden: Automobile, G\u00fcterwagen, Lastkraftwagen, Lieferwagen, Gabelstapler, Zugmaschinen (Traktoren) und andere Nutzfahrzeuge sowie deren Bauteile, alle soweit sie in Klasse 12 enthalten sind.<\/p>\n<p>Die Rechtsabteilung sowie die Rechtsmittelabteilung des \u00d6sterreichischen Patentamtes wiesen den Antrag, die Wortmarke PRIMERA in das Markenregister einzutragen, ab. Das angemeldete Zeichen bestehe aus dem f\u00fcr die beteiligten Verkehrskreise <strong>allgemein verst\u00e4ndlichen spanischen Wort <\/strong>PRIMERA, das diese im Sinne von \u201eerstklassig\u201c verst\u00fcnden, zumal das denselben Wortstamm beinhaltende spanische Wort \u201eprima\u201c mit dessen Bedeutung <strong>Eingang in die deutsche Sprache<\/strong> gefunden habe. Es liege nahe, dass die Verkehrskreise den werbenden <strong>Aussagegehalt des Wortes ohne Weiteres erfassten<\/strong>. Werbend anpreisende Ausdr\u00fccke seien jedoch <strong>nicht unterscheidungskr\u00e4ftig<\/strong> und nicht geeignet, von den Konsumenten f\u00fcr Waren oder Dienstleistungen irgendeiner Kategorie als <strong>betrieblichen Herkunftshinweis<\/strong> erkannt zu werden. Einen in solchen F\u00e4llen erforderlichen <strong>Verkehrsgeltungsnachweis<\/strong> habe die Anmelderin nicht erbracht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Die Anmelderin erhob gegen diese Entscheidung Beschwerde und bekam Recht:<\/p>\n<p>Da allein das Fehlen <strong>jeglicher<\/strong> Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begr\u00fcndet, ist ein gro\u00dfz\u00fcgiger Ma\u00dfstab anzulegen; jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft gen\u00fcgt, um das Schutzhindernis zu \u00fcberwinden.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes gelten Zeichen als beschreibend, wenn sie f\u00fcr die beteiligten Verkehrskreise eine unmittelbare und ohne weiteres erkennbare Aussage \u00fcber die Art, Natur, Beschaffenheit oder \u00e4hnliches der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen enthalten, das hei\u00dft sie m\u00fcssen <strong>sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und direkten Bezug<\/strong> zwischen dem fraglichen Zeichen und den von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen herstellen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Enth\u00e4lt das Zeichen demgegen\u00fcber <strong>nur Andeutungen<\/strong>, ohne die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung konkret oder umfassend zu beschreiben, ist es <strong>nicht blo\u00df beschreibend und daher auch ohne Verkehrsgeltung registrierbar<\/strong>. Blo\u00dfe Andeutungen stehen einer Eintragung daher in der Regel nicht entgegen, so lange sie nur in phantasiehafter Weise auf bestimmte Eigenschaften hinweisen, ohne sie in sprach- oder verkehrs\u00fcblicher Form unmittelbar zu bezeichnen. Stellt ein Zeichen nur einen Zusammenhang mit einem allgemeinen Begriff her, ohne etwas Bestimmtes \u00fcber Herstellung oder Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung auszusagen, liegt keine beschreibende Angabe vor.<\/p>\n<p>Ob einer <strong>Fremdsprache<\/strong> entnommene Begriffe Kennzeichnungskraft besitzen, h\u00e4ngt davon ab, ob ihre Kenntnis im Inland im Priorit\u00e4tszeitpunkt so weit verbreitet war, dass <strong>erhebliche Teile<\/strong> des angesprochenen inl\u00e4ndischen Verkehrs einen die <strong>Identifizierungsfunktion (Kennzeichnungsfunktion) ausschlie\u00dfenden Sinngehalt <\/strong>erkennen konnten. <\/p>\n<p>Auf dieser Grundlage ist dem angemeldeten Zeichen Unterscheidungskraft f\u00fcr die angemeldeten Waren und Dienstleistungen <strong>nicht abzusprechen<\/strong>.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Frage, wie ein Kennzeichen aufgefasst wird, ist das Verst\u00e4ndnis eines angemessen gut unterrichteten und angemessen aufmerksamen und kritischen Mitglieds der angesprochenen Verkehrskreise. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen kann <strong>nicht<\/strong> unterstellt werden, dass \u00fcberwiegende Teile der angesprochenen Verbraucherkreise in \u00d6sterreich die <strong>Bedeutung des spanischen Wortes \u201eprimera\u201c <\/strong>kennen; <strong>blosse Assoziationen<\/strong> der Verkehrskreise mit einer romanischen Sprache (etwa mit dem Wortstamm \u201eprima\u201c) <strong>reichen nicht aus<\/strong>, dem breiten Publikum einen bestimmten eindeutigen Wortsinn zu erschlie\u00dfen. Davon abgesehen ist der allgemeine Begriff <strong>\u201eerstklassig\u201c auch keine konkrete aussagekr\u00e4ftige Beschreibung<\/strong> der damit bezeichneten Waren.<\/p>\n<p>Ist die angemeldete Marke demnach nicht geeignet, beim beteiligten Durchschnittsverbraucher mehrheitlich eindeutige Vorstellungen \u00fcber Art oder Eigenschaft der der damit bezeichneten Waren hervorzurufen, besitzt sie Unterscheidungskraft. Damit liegen keine Eintragungshindernisse gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs 1 Z 3 MSchG vor; die Marke ist <strong>schutzf\u00e4hig<\/strong>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Entscheidung des OPMS (Oberster Patent- und Markensenat) vom 24.10.2013, OBm 2\/13 Sachverhalt\/Vorentscheidungen: Ein Autohersteller meldete die Marke PRIMERA als Wortmarke zur Registrierung im \u00f6sterreichischen Markenregister an. Die Marke sollte f\u00fcr Waren und Dienstleistungen der Klasse 12 gesch\u00fctzt werden: Automobile, G\u00fcterwagen, Lastkraftwagen, Lieferwagen, Gabelstapler, Zugmaschinen (Traktoren) und andere Nutzfahrzeuge sowie deren Bauteile, alle soweit sie in [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[5],"tags":[75,114,149,215,246,247,261,276,281,333,378,401,402],"class_list":["post-383","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-markenrecht","tag-beschreibender-begriff","tag-eintragungshindernis","tag-fremdsprachiger-begriff","tag-kennzeichnungskraft","tag-markenrecht-2","tag-markenschutzgesetz","tag-mschg","tag-oberster-patent-und-markensenat","tag-opms","tag-schutzfahigkeit","tag-unterscheidungskraft","tag-verkehrsgeltung","tag-verkehrskreise"],"aioseo_notices":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/383","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=383"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/383\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=383"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=383"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=383"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}