{"id":3827,"date":"2020-12-09T10:39:08","date_gmt":"2020-12-09T10:39:08","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3827"},"modified":"2021-05-02T13:27:09","modified_gmt":"2021-05-02T13:27:09","slug":"buch-thematisiert-aus-konkretem-anlass-lang-zurueckliegende-neonazi-aktivitaeten-interesse-der-oeffentlichkeit-und-pressefreiheit-ueberwiegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3827","title":{"rendered":"Buch thematisiert aus konkretem Anlass lang zur\u00fcckliegende Neonazi-Aktivit\u00e4ten: Interesse der \u00d6ffentlichkeit und Pressefreiheit \u00fcberwiegen"},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; type=&#8220;4_4&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; hover_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>OGH-Entscheidung vom 16.9.2020, 6 Ob 100\/20d<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Im Jahr 2017 erschien das Buch \u201e<em>Stille Machtergreifung. Hofer, Strache und die Burschenschaften<\/em>\u201c. Das Buch besch\u00e4ftigt sich mit der Rolle rechtsextremer Burschenschaften innerhalb der FP\u00d6 sowie mit engen Verbindungen von Norbert Hofer und Heinz-Christian Strache mit diesen Burschenschaften.<\/p>\n<p>Der Autor (hier Erstbeklagter) publiziert politische Sachb\u00fccher, darunter ca 50 B\u00fccher und Beitr\u00e4ge \u00fcber Rechtsextremismus, und hielt zum Thema rund 150 Vortr\u00e4ge an Universit\u00e4ten und diversen Bildungsanstalten. Die Verlegerin ist Zweitbeklagte.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist als selbst\u00e4ndiger Journalist t\u00e4tig. Mit rund 16 Jahren kam er in die Neonazi-Szene, war bis zur Matura als Neonazi aktiv und erhielt mit 16 oder 17 Jahren eine Verwaltungsstrafe wegen Schwarzplakatierens von \u201eAusl\u00e4nder-raus-Aufklebern\u201c. Bis ca 1987 war er Referent auf diversen rechtsextremen Veranstaltungen. Nach seiner Matura war er zun\u00e4chst als Journalist im Umfeld der FP\u00d6 in der Landtagsberichterstattung t\u00e4tig und publizierte u.a. in den \u201eK\u00e4rntner Nachrichten\u201c, im deutschen Medium \u201eJunge Freiheit\u201c sowie generell im politisch rechtem Umfeld (\u201eAula\u201c, \u201eIdentit\u00e4t\u201c, \u201eNationen Europa\u201c). Der Kl\u00e4ger hatte sich auch zwei- oder dreimal mit der von Gerd Honsik gegr\u00fcndeten NF getroffen und sich dieser anschlie\u00dfen wollen. Mitglied der VAPO war der Kl\u00e4ger aber nie. Gottfried K\u00fcssel begegnete er zwei- oder dreimal bei diversen Treffen und Vortragsveranstaltungen. Verurteilungen wegen eines Gewaltdelikts oder Versto\u00dfes gegen das Verbotsgesetz gab es keine.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger wurde in der ersten und zweiten Auflage mit vollem Namen, in der dritten Auflage nur mit den Initialen bezeichnet. \u00dcber den Kl\u00e4ger war unter anderem zu lesen, dass dieser der damals radikalste F\u00fchrer der Neonazi-Szene und Aktivist der gewaltbereitesten Gruppierungen \u00d6sterreichs gewesen sei und er gemeinsame Sache mit\u00a0der VAPO, Gottfried K\u00fcssel und Gerhard Honsiks Nationaler Front (NF) mache. Er sei stellvertretender F\u00fchrer der NF gewesen und habe neonazistisches Propagandamaterial verteilt, etc.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger begehrte vor Gericht unter anderem die Unterlassung o.g. Behauptungen sowie L\u00f6schung\/Schw\u00e4rzung seines Namens in dem beanstandeten Buch.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht gab der Klage teilweise statt. Das Berufungsgericht gab der Berufung sowohl des Kl\u00e4gers als auch der Beklagten teilweise Folge. Der OGH befand die Revision der Beklagten aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit f\u00fcr zul\u00e4ssig und auch teilweise berechtigt.<\/p>\n<p>Der OGH hielt eingangs fest, dass im vorliegenden Fall die <strong>Pers\u00f6nlichkeitsrechte<\/strong> des Kl\u00e4gers (konkret das Rechtsgut der Ehre bzw das Recht auf Namensanonymit\u00e4t und Achtung der Privatsph\u00e4re), das <strong>Informationsinteresse<\/strong> der \u00d6ffentlichkeit, die <strong>Meinungs- und Pressefreiheit<\/strong> sowie die <strong>Freiheit der Wissenschaft<\/strong> ber\u00fchrt sind. Das Spannungsverh\u00e4ltnis zwischen den betroffenen Rechten sei im Wege einer umfassenden <strong>Interessenabw\u00e4gung<\/strong> zu l\u00f6sen:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><span style=\"font-style: inherit;\">Zur Meinungs- und Pressefreiheit f\u00fchrte der OGH aus, dass die <strong>\u00f6ffentliche Vermittlung und Kommunikation wahrer Tatsachen von allgemeinem Interesse<\/strong> zu den elementaren Aufgaben einer freien Presse geh\u00f6rt. Voraussetzung einer <strong>freien Presse<\/strong> ist es, selbst zu entscheiden, was berichtenswert ist und wie berichtete Umst\u00e4nde miteinander verkn\u00fcpft, bewertet und zu einer Aussage verwoben werden. Die Interessenabw\u00e4gung muss regelm\u00e4\u00dfig schon dann zugunsten der Berichterstattung ausfallen, wenn nicht \u00fcberwiegende Gr\u00fcnde deutlich dagegensprechen. Die Furcht vor rechtlichen Konsequenzen aufgrund nicht ausreichend klarer Rechtslage darf die unverzichtbare Rolle der Presse als <strong>\u201e\u00f6ffentlicher Wachhund\u201c<\/strong> nicht gef\u00e4hrden.<\/span><\/p>\n<p>Eine \u00dcberspannung des Schutzes der Pers\u00f6nlichkeitsrechte w\u00fcrde zu einer unertr\u00e4glichen Einschr\u00e4nkung der Interessen anderer und jener der Allgemeinheit f\u00fchren. Die <strong>Mitteilung wahrer Tatsachen mit Sozialbezug ist grunds\u00e4tzlich hinzunehmen<\/strong>. Verboten sind aber schwerwiegende Eingriffe in das Pers\u00f6nlichkeitsrecht, insbesondere Stigmatisierung und Ausgrenzung. Das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht vermittelt jedoch <strong>kein Recht, in der \u00d6ffentlichkeit so dargestellt zu werden, wie es dem eigenen Selbstbild und der beabsichtigten \u00f6ffentlichen Wirkung entspricht<\/strong>.<\/p>\n<p>Der <strong>Pers\u00f6nlichkeitsschutz von Politikern<\/strong> ist insofern <strong>eingeschr\u00e4nkt<\/strong>, als die Grenzen der zul\u00e4ssigen Kritik bei ihnen weiter gezogen sind als bei Privatpersonen, weil sie sich unweigerlich und wissentlich der eingehenden Beurteilung ihrer Worte und Taten durch die Presse und die \u00d6ffentlichkeit aussetzen. Entsprechendes hat nach der Judikatur des EGMR f\u00fcr <strong>Privatpersonen zu gelten, sobald sie die politische B\u00fchne<\/strong>, also die Arena der politischen Auseinandersetzung, betreten. Das gilt auch f\u00fcr den Kl\u00e4ger, der nicht nur als Heranwachsender in den 80er-Jahren, sondern insbesondere auch noch in der Folgezeit als Journalist bis zum Ende der 1990er-Jahre versucht hat, den politischen Diskurs in \u00d6sterreich mit extremistischen Positionen mitzubestimmen.<\/p>\n<p>Zu ber\u00fccksichtigen ist auch der Umstand, dass der <strong>Kl\u00e4ger selbst gar nicht im Fokus des Buches<\/strong> steht. Zudem haben sich bereits mehrere Sachb\u00fccher \u00fcber Rechtsextremismus mit der Person des Kl\u00e4gers und seiner einschl\u00e4gigen Vergangenheit auseinandergesetzt Die Beklagten ver\u00f6ffentlichten daher <strong>keine Informationen \u00fcber den Kl\u00e4ger, die nicht ohnehin bereits allgemein zug\u00e4nglich<\/strong> waren.<\/p>\n<p><span style=\"font-style: inherit;\">Zum <strong>Resozialisierungsinteresse<\/strong> des Kl\u00e4gers f\u00fchrte der OGH aus, dass mit zeitlicher Distanz zur Straftat das Interesse des T\u00e4ters, von einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben zwar zunehmende Bedeutung gewinnt, das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht Straft\u00e4tern jedoch <strong>keinen Anspruch darauf vermittelt, in der \u00d6ffentlichkeit \u00fcberhaupt nicht mehr mit ihrer Tat konfrontiert<\/strong> zu werden. Das Resozialisierungsinteresse bedeutet auch nicht, dass Tat und T\u00e4ter nicht Gegenstand historischen Interesses oder wissenschaftlicher Analyse werden d\u00fcrfen. Bei der <strong>Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts ist zweifellos das allgemein politische Interesse betroffen<\/strong>. Zudem leistet die Berichterstattung einen Beitrag zur Meinungsbildung in einer demokratischen Gesellschaft. Im vorliegenden Fall bestand ein <strong>konkreter berechtigter Anlass (Pr\u00e4sidentschaftswahlkampf)<\/strong>, die extremistische Vergangenheit des Kl\u00e4gers in den inkriminierten Textpassagen des Buches zu thematisieren, als die Beklagten darauf abzielten, eine \u00f6ffentliche Debatte \u00fcber allf\u00e4llige Verstrickungen von Burschenschaften und f\u00fchrender FP\u00d6-Politiker zum rechtsextremen Milieu anzufachen.<\/span><\/p>\n<p>Ob \u00f6ffentliche Berichterstattungsinteresse durch <strong>Zeitablauf<\/strong> weniger akut werden kann, ist bei einer neuerlichen Berichterstattung anhand des Anlasses der jeweiligen Berichterstattung zu bemessen. Andernfalls k\u00f6nnte man etwa \u00fcber Fehltritte, Ansichten oder \u00c4u\u00dferungen von Politikern und anderen \u00f6ffentlich bekannten Personen nicht berichten. Eine aktiv in die \u00d6ffentlichkeit tretende und dort kontinuierlich pr\u00e4sente Person kann nicht in derselben Weise wie eine Privatperson verlangen, dass ihr vergangenes Verhalten nicht mehr Gegenstand \u00f6ffentlicher Er\u00f6rterung wird. Diskreditierende Vorg\u00e4nge der Vergangenheit d\u00fcrfen dem Betroffenen zwar nicht in jedem Fall ein Leben lang \u00f6ffentlich vorgehalten werden, im vorliegenden Fall bildete aber der<span style=\"font-weight: inherit;\">\u00a0Pr\u00e4sidentschaftswahlkampf einen berechtigten Anlass, sich auch mit dem Kl\u00e4ger als Teil des Umfelds eines Pr\u00e4sidentschaftskandidaten n\u00e4her auseinanderzusetzen.<\/span><\/p>\n<p>Zu den konkret beanstandeten \u00c4u\u00dferungen im Einzelnen f\u00fchrte der OGH (zusammengefasst) aus, dass die jeweils inkriminierten Passagen <strong>im Gesamtzusammenhang gesehen<\/strong> werden m\u00fcssen und die <strong>beanstandeten Werturteile auf einem ausreichend wahren Tatsachenkern<\/strong> beruhen. Dem Kl\u00e4ger werde gerade kein Gewaltdelikt vorgehalten, vielmehr bezieht sich die Zuschreibung der Gewaltbereitschaft auf bestimmte Gruppierungen. Die inkriminierten \u00c4u\u00dferungen beruhen im Wesentlichen auf einem wahren Tatsachenkern; ein <strong>Wertungsexzess liegt nicht vor<\/strong>. Der Autor hat seine <strong>journalistische Sorgfaltspflicht<\/strong> gewahrt.<\/p>\n<p>Auch f\u00fcr die \u00c4u\u00dferung, wonach der Kl\u00e4ger der gewaltbereiten VAPO von Gottfried K\u00fcssel nahe gestanden sei und mit diesem gemeinsame Sache gemacht habe sah der OGH eine ausreichende Faktenbasis. Ebenso f\u00fcr die \u00c4u\u00dferung, der Kl\u00e4ger habe gemeinsame Sache mit der gewaltbereiten Nationalen Front des Gerd Honsik gemacht. Zur Behauptung, der Kl\u00e4ger sei wegen Wiederbet\u00e4tigung strafrechtlich verurteilt worden, f\u00fchrte der OGH aus, dass es sich um eine Tatsachenbehauptungen handelt, die einem Wahrheitsbeweis zug\u00e4nglich ist. Die inkriminierte \u00c4u\u00dferung sei jedoch nicht dahin zu verstehen, dass der Kl\u00e4ger gerichtlich verurteilt wurde. Vielmehr bezeichnet die inkriminierte Passage zutreffend das Verwaltungsdelikt, dessentwegen \u00fcber den Kl\u00e4ger eine Geldstrafe verh\u00e4ngt wurde. Die inkriminierte Behauptung trifft daher zu.<\/p>\n<p>Insgesamt \u00e4nderte der OGH die Urteile der Vorinstanzen dementsprechend ab. Die Beklagten wurden nur dahingehend schuldig gesprochen, es zu unterlassen, \u00fcber den Kl\u00e4ger die Behauptung zu verbreiten, dass dieser neonazistisches Propagandamaterial mit dem Text \u201eAlle Lehrer \u00d6sterreichs, die mit ihren Sch\u00fclern nach Mauthausen pilgern, um dem Gasbetrug zu huldigen, werden, wenn wir die Macht gewinnen, durch ein Gesetz mit r\u00fcckwirkender Kraft zu Verbrechern erkl\u00e4rt und solange am Halse aufgeh\u00e4ngt, bis dass der Tod eintritt\u201c verteilt habe. Diese Behauptung mussten die Beklagten widerrufen.<\/p>\n[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 16.9.2020, 6 Ob 100\/20d &nbsp; Sachverhalt: Im Jahr 2017 erschien das Buch \u201eStille Machtergreifung. Hofer, Strache und die Burschenschaften\u201c. Das Buch besch\u00e4ftigt sich mit der Rolle rechtsextremer Burschenschaften innerhalb der FP\u00d6 sowie mit engen Verbindungen von Norbert Hofer und Heinz-Christian Strache mit diesen Burschenschaften. 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