{"id":3793,"date":"2020-11-26T17:01:29","date_gmt":"2020-11-26T17:01:29","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3793"},"modified":"2021-05-02T13:31:31","modified_gmt":"2021-05-02T13:31:31","slug":"unterlassungsanspruch-unterlassungserklaerung-welches-verhalten-des-rechtsverletzers-ist-erforderlich-um-die-wiederholungsgefahr-zu-beseitigen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3793","title":{"rendered":"Unterlassungsanspruch\/Unterlassungserkl\u00e4rung: Welches Verhalten des Rechtsverletzers ist erforderlich um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen?"},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; hover_enabled=&#8220;0&#8243;]<p style=\"text-align: left;\">OGH-Entscheidung vom 20.10.2020, 4 Ob 156\/20z<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Streitteile sind im Lebensmittelhandel t\u00e4tig. Die Beklagte vertreibt unter anderem\u00a0 \u00a0Fleischprodukte, die nicht aus \u00d6sterreich stammen. In Flugbl\u00e4ttern bewarb sie Fleischprodukte mit der Ank\u00fcndigung \u201e100\u00a0% RIND, SCHWEIN UND HENDL AUS \u00d6STERREICH\u201c.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Der Klagsvertreter forderte die Beklagte au\u00dfergerichtlich auf, schriftlich zu best\u00e4tigen, dass sie ab sofort die beanstandete Ank\u00fcndigung oder gleichsinnige Ank\u00fcndigungen unterlasse, wenn sie nicht tats\u00e4chlich Rind, Schwein und Hendl ausschlie\u00dflich \u00f6sterreichischer Herkunft anbiete und vertreibe. Die Beklagte antwortete, dass auf die Flugbl\u00e4tter f\u00fcr die KW\u00a019 und 20 kein Einfluss mehr genommen werden k\u00f6nne; ab der KW\u00a021 werde die Werbung korrekt sein. Die Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung sei im Lebensmittelhandel nicht \u00fcblich.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Werbungen f\u00fcr die folgenden Kalenderwochen waren in weiterer Folge mit einem fast nicht leserlichen Zusatzhinweis versehen. Der Klagsvertreter wiederholte daher seine Forderung, erhielt jedoch eine gleichf\u00f6rmige Antwort der Beklagten. Der Beklagtenvertreter \u00fcbermittelte schlie\u00dflich eine \u201eUnterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung\u201c die f\u00fcr alle Werbungen ab Kalenderwoche\u00a021 gelten solle.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Das\u00a0in der\u00a0KW\u00a021\u00a0aufgelegte\u00a0Flugblatt enthielt erneut eine Ank\u00fcndigung, die die Kl\u00e4gerin als irref\u00fchrend beanstandete. Die Kl\u00e4gerin beantragte daher die Erlassung einer einstweiligen Verf\u00fcgung und klagte u.a. auf Unterlassung.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Das Erstgericht wies das Sicherungsbegehren ab, weil es der Ansicht war, dass durch das ab der KW\u00a021 ausgegebene Flugblatt weder Wiederholungsgefahr noch eine Irref\u00fchrung des Durchschnittslesers begr\u00fcndet werde. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Kl\u00e4gerin wiederum Folge und erlie\u00df die beantragte einstweilige Verf\u00fcgung. Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Beklagten hatte keinen Erfolg und wurde vom OGH zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Der OGH bejahte das Vorliegen von <strong>Wiederholungsgefahr<\/strong> (als Voraussetzung f\u00fcr einen Unterlassungsanspruch) und fasste seine bisherige Rechtsprechung dahingehend zusammen, dass die ernste Besorgnis weiterer Eingriffe in die vom Berechtigten behaupteten Rechte gen\u00fcgt. Zudem wird nach einer erfolgten Verletzungshandlung die Wiederholungsgefahr grunds\u00e4tzlich vermutet. Die Behauptungs- und Beweislast f\u00fcr den Wegfall der Wiederholungsgefahr trifft den Verletzer. Der <strong>Wegfall der Wiederholungsgefahr wird in der Regel nur dann angenommen, wenn der Verletzer einen den gesamten Unterlassungsanspruch (samt dem berechtigten Ver\u00f6ffentlichungsanspruch) umfassenden, an keinerlei Bedingungen und Einschr\u00e4nkungen gekn\u00fcpften gerichtlichen Unterlassungsvergleich anbietet<\/strong> bzw abschlie\u00dft und nach den Umst\u00e4nden <strong>keine Bedenken gegen die Ernstlichkeit<\/strong> seiner Willens\u00e4nderung bestehen. Der Kl\u00e4ger muss alles das erhalten, was er durch ein seinem Begehren stattgebendes Urteil h\u00e4tte erlangen k\u00f6nnen. Demgegen\u00fcber reicht die Abgabe einer blo\u00df au\u00dfergerichtlichen Unterlassungserkl\u00e4rung, von k\u00fcnftigen St\u00f6rungen Abstand nehmen zu wollen, nach der Rechtsprechung\u00a0<span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">im Allgemeinen<\/span>\u00a0<strong>dann nicht aus, wenn die Erkl\u00e4rung unter dem Druck des drohenden Prozesses abgegeben wurde oder der Beklagte im Prozess ein zwiesp\u00e4ltiges Verhalten zeigt.<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Bei blo\u00dfen \u2013 selbst <strong>strafbewehrten<\/strong> \u2013 <strong>Unterlassungserkl\u00e4rungen<\/strong> ist die Rechtsprechung zur\u00fcckhaltend. Solche Erkl\u00e4rungen <strong>reichen nur in Ausnahmef\u00e4llen<\/strong> aus, in denen an der eigenen <strong>Einsicht und am k\u00fcnftigen Wohlverhalten des Beklagten <\/strong>auch <strong>nicht die geringsten Zweifel<\/strong> bestehen. Daf\u00fcr ist im Allgemeinen vorausgesetzt, dass der Beklagte sich vom Versto\u00df unverz\u00fcglich ernsthaft distanziert, die als gesetzwidrig erkannte T\u00e4tigkeit unverz\u00fcglich einstellt und geeignete Ma\u00dfnahmen zur Verhinderung k\u00fcnftiger gleichartiger Vorf\u00e4lle ergreift, den allf\u00e4lligen Schaden noch vor dem Prozess gutmacht und die Prozessf\u00fchrung unter vorbehaltsloser Anerkennung des Rechtsstandpunkts des Kl\u00e4gers auf die Frage der Wiederholungsgefahr beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Abgabe der verlangten Erkl\u00e4rung zun\u00e4chst verweigert und schlussendlich erst versp\u00e4tet abgegeben. Au\u00dferdem hat sie die Unterlassungserkl\u00e4rung \u2013 ungeachtet der inhaltlichen \u00c4nderungen \u2013 zeitlich\u00a0<span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">f\u00fcr Werbungen ab der KW\u00a021\u00a0begrenzt und damit eingeschr\u00e4nkt. Ausgehend von dieser Sachlage hielt sich die Beurteilung des Rekursgerichts im Rahmen der Rechtsprechung; der Revisionsrekurs der Beklagten wurde daher vom OGH zur\u00fcckgewiesen.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\"><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">***<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">Nichts anderes gilt im \u00dcbrigen f\u00fcr <span>unzureichende Unterlassungserkl\u00e4rungen\u00a0<\/span>bei Urheberrechtsverletzungen, wie <a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3364\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">hier im Blog<\/a> berichtet.\u00a0<\/span><\/p>\n[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 20.10.2020, 4 Ob 156\/20z Sachverhalt: Die Streitteile sind im Lebensmittelhandel t\u00e4tig. 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