{"id":3780,"date":"2020-11-25T12:00:56","date_gmt":"2020-11-25T12:00:56","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3780"},"modified":"2021-05-02T13:38:34","modified_gmt":"2021-05-02T13:38:34","slug":"deutsches-unternehmen-wirbt-fuer-zahnschienen-und-oesterreichische-kooperationszahnaerzte-verstoss-gegen-zahnaerztevorbehalt-und-werberecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3780","title":{"rendered":"Deutsches Unternehmen wirbt f\u00fcr Zahnschienen und \u00f6sterreichische Kooperationszahn\u00e4rzte: Versto\u00df gegen Zahn\u00e4rztevorbehalt und Werberecht"},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; type=&#8220;4_4&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; hover_enabled=&#8220;0&#8243;]<p style=\"text-align: justify;\">OGH-Entscheidung vom 20.10.2020, 4 Ob 158\/20v<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Beklagte ist eine deutsche GmbH mit Sitz in Berlin. Sie verkauft individuell angefertigte Zahnschienen aus Kunststoff samt Behandlungsplan, der durch Zahn\u00e4rzte erstellt wird. Die Mehrheit ihrer Gesellschafter ist nicht zur Aus\u00fcbung des zahn\u00e4rztlichen Berufs berechtigt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Beklagte bewirbt ihr Angebot auf ihrer Website, die auch auf den \u00f6sterreichischen Markt ausgerichtet ist (Verweis auf Standort in Wien; Verweis auf Kooperationszahnarzt in \u00d6sterreich). Auf der Website sind auch die Kosten f\u00fcr die Leistungen der Beklagten angegeben. Mit ihren Kunden schlie\u00dft die Beklagte Vertr\u00e4ge ab, die konkrete Leistungen enthalten. Bei Abweichungen vom normalen Behandlungsverlauf erfolgt eine Begutachtung durch einen Kooperationszahnarzt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die \u00d6sterreichische Zahn\u00e4rztekammer klagte auf Unterlassung wegen unlauteren Rechtsbruchs gem. \u00a7\u00a01 Abs\u00a01 Z\u00a01 UWG und beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Erstgericht erlie\u00df die beantragte einstweilige Verf\u00fcgung. Das Rekursgericht best\u00e4tigte diese Entscheidung.\u00a0Der OGH befand den Revisionsrekurs der Beklagten zur Klarstellung der Rechtslage zwar f\u00fcr zul\u00e4ssig, jedoch nicht berechtigt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nach Art\u00a03 lit\u00a0e der Werbe-RL (Werberichtlinien der \u00f6sterreichischen Zahn\u00e4rztekammer) ist die <strong>Nennung des Preises f\u00fcr privatzahn\u00e4rztliche Leistungen in der \u00d6ffentlichkeit standeswidrig und damit unzul\u00e4ssig<\/strong>, au\u00dfer in jenen F\u00e4llen, in denen die Angabe des Preises gesetzlich vorgeschrieben ist. Das Werbeverbot gilt nach der Rechtsprechung des OGH auch f\u00fcr Angeh\u00f6rige eines freien Berufsstands mit Sitz im Ausland, die im Inland t\u00e4tig werden (wof\u00fcr Werbema\u00dfnahmen ausreichen). Mit den beanstandeten Werbeank\u00fcndigungen auf ihrer Website <strong>verst\u00f6\u00dft die Beklagte daher das Werbeverbot.<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Dem Argument der Beklagten, wonach eine <strong>Angabe des Preises<\/strong> gesetzlich vorgeschrieben sei, stimmte der OGH nicht zu. Beim Fern- und Ausw\u00e4rtsgesch\u00e4fte-Gesetz (FAGG) handelt es sich um die Umsetzungsnorm zur Verbraucherrechte-RL\u00a02011\/83\/EU. <strong>Gesundheitsdienstleistungen<\/strong> der hier vorliegenden Art sind vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie jedoch <strong>ausgeschlossen<\/strong>. Auf die Verbraucherrechte-RL kann sich die Beklagte damit nicht st\u00fctzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Auch gem. \u00a7\u00a01 Abs\u00a02 Z\u00a03 FAGG gilt dieses Gesetz nicht f\u00fcr Vertr\u00e4ge \u00fcber Gesundheitsdienstleistungen, dies aber mit Ausnahme des Vertriebs von Arzneimitteln und Medizinprodukten im Fernabsatz. Diese <strong>Gegenausnahme<\/strong> ist jedoch eng auszulegen und gilt f\u00fcr den <strong>Vertrieb von Arzneimitteln und Medizinprodukten nur f\u00fcr den reinen Verkauf standardisierter Massenprodukte<\/strong>, aber nicht f\u00fcr individuell angefertigte oder angepasste Medizinprodukte. Die T\u00e4tigkeit der Beklagten f\u00e4llt daher unter die Ausnahme (nicht aber unter die Gegenausnahme) des \u00a7\u00a01 Abs\u00a02 Z\u00a03 FAGG, weshalb dieses Gesetz auf den Anlassfall nicht anzuwenden ist. Die Beklagte kann die <strong>Preisangaben auf ihrer Website daher nicht auf die Informationspflicht<\/strong> nach \u00a7\u00a04 Abs\u00a01 Z\u00a04 FAGG zur Angabe des Gesamtpreises st\u00fctzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Zur <strong>Aus\u00fcbung der zahn\u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit in \u00d6sterreich<\/strong> hielt der OGH fest, dass die vertraglichen Leistungen der Beklagten nach dem bescheinigten Sachverhalt auch die Herstellung und Beurteilung des Abdrucks (die Gebissanalyse) umfassen, ebenso die Kontrolle des Behandlungsverlaufs und erforderlichenfalls die Anpassung des Behandlungsplans nach erfolgter Begutachtung, die von einem \u00f6sterreichischen Kooperationszahnarzt vorgenommen werden, mit dem die Beklagte einen Kooperationsvertrag geschlossen hat. Der <strong>Kooperationszahnarzt<\/strong> wird damit als <strong>Erf\u00fcllungsgehilfe<\/strong> der Beklagten t\u00e4tig. Die von ihm erbrachte <strong>T\u00e4tigkeit ist der Beklagten zuzurechnen und wird unstrittig in \u00d6sterreich ausge\u00fcbt<\/strong>.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Eine (selbst\u00e4ndig berufsbefugte) <strong>zahn\u00e4rztliche Gruppenpraxis<\/strong> darf zwar auch in der <strong>Rechtsform einer GmbH <\/strong>betrieben werden, die Gesellschafter m\u00fcssen aber zur selbst\u00e4ndigen Berufsaus\u00fcbung berechtigte <strong>Angeh\u00f6rige des zahn\u00e4rztlichen Berufs<\/strong> sein. Die Beklagte entspricht den Anforderungen nach \u00a7\u00a026 Abs\u00a03 Z\u00c4G nicht, weil\u00a0<span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">auch\u00a0<\/span>standesfremde Personen Gesellschafter sind. Die T\u00e4tigkeit der Beklagten in \u00d6sterreich, die sie \u00fcber einen \u00f6sterreichischen Kooperationszahnarzt aus\u00fcbt, <strong>greift damit in den Zahn\u00e4rztevorbehalt ein<\/strong>.<\/p>\n[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 20.10.2020, 4 Ob 158\/20v &nbsp; Sachverhalt: Die Beklagte ist eine deutsche GmbH mit Sitz in Berlin. Sie verkauft individuell angefertigte Zahnschienen aus Kunststoff samt Behandlungsplan, der durch Zahn\u00e4rzte erstellt wird. Die Mehrheit ihrer Gesellschafter ist nicht zur Aus\u00fcbung des zahn\u00e4rztlichen Berufs berechtigt. 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