{"id":3775,"date":"2020-11-25T12:45:54","date_gmt":"2020-11-25T12:45:54","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3775"},"modified":"2021-05-02T13:36:40","modified_gmt":"2021-05-02T13:36:40","slug":"keyword-advertising-wann-ist-die-buchung-fremder-marken-bei-google-adwords-rechtswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3775","title":{"rendered":"Keyword Advertising: Ist die Buchung fremder Marken bei Google-Adwords rechtswidrig?"},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; hover_enabled=&#8220;0&#8243;]<p style=\"text-align: left;\">OGH-Entscheidung vom 20.10.2020, 4 Ob 152\/20m<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Kl\u00e4gerin erbringt seit dem Jahr 1932 Dienstleistungen der optischen Verkaufsf\u00f6rderung (visual merchandising); sie ist zudem seit 1990 Inhaberin der \u00f6sterreichischen Wortbildmarke mit dem Wortbestandteil \u201eZARUBA\u201c.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Beklagte ist ebenfalls mit Schaufensterdekorationen und visual merchandising befasst; sie betreibt auch einen Online-Shop. Bei Google-AdWords (einem entgeltlichen Werbedienst) buchte die Beklagte das Keyword \u201eZaruba\u201c, was dazu f\u00fchrte, dass bei Eingabe dieses Suchbegriffs bei Google Werbeinserate der Beklagte erschienen. Diese Inserate beinhalteten nicht das Wort \u201eZARUBA\u201c, sondern waren mit \u201edecopoint Onlineshop I Die perfekte Dekoration I decopoint.at\u201c \u00fcberschrieben.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Kl\u00e4gerin begehrte vor Gericht u.a. die Unterlassung.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Das Berufungsgericht verbot der Beklagten, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr das Kennzeichen \u201eZARUBA\u201c f\u00fcr die Bewerbung der eigenen Website zu verwenden, wenn aus der Anzeige oder Website nicht oder nur schwer erkennbar ist, dass zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten keine wirtschaftliche Verbindung besteht. Der OGH wies die dagegen gerichtete Revision der Beklagten zur\u00fcck.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Nach der bisherigen Rechtsprechung des OGH zum \u201e<strong>Keyword Advertising<\/strong>\u201c greift die durch die Verwendung einer Marke (eines Markenbestandteils) als Schl\u00fcsselwort generierte Werbung eines Dritten in die Rechte des Markeninhabers nur dann nicht ein, wenn aus dieser Werbung f\u00fcr einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer leicht zu erkennen ist, dass die <strong>in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen weder vom Inhaber der Marke noch von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen<\/strong> stammen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Dies entspricht den Grunds\u00e4tzen der einschl\u00e4gigen Rechtsprechung des EuGH, wonach der <strong>Inhaber einer Marke einem Werbenden verbieten darf<\/strong>, anhand eines mit dieser Marke <strong>identischen oder ihr \u00e4hnlichen Schl\u00fcsselworts<\/strong>, das dieser Werbende ohne Zustimmung des Markeninhabers im Rahmen eines <strong>Internetreferenzierungsdienstes<\/strong> ausgew\u00e4hlt hat, f\u00fcr <strong>Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind<\/strong>, f\u00fcr die die Marke eingetragen ist, zu werben, wenn aus dieser Werbung f\u00fcr einen <strong>Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen<\/strong> ist,\u00a0<span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">ob\u00a0die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem <strong>Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen<\/strong> oder vielmehr von einem Dritten stammen.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Das Berufungsgericht f\u00fchrte aus, ein durchschnittlich aufmerksamer Internetnutzer zwar erkennen werde, dass die von der Trefferliste r\u00e4umlich nicht getrennte Anzeige der Beklagten eine entgeltliche Werbeeinschaltung sei; dies allein schlie\u00dfe aber eine Verwechslung mit dem Internet-Auftritt der Kl\u00e4gerin nicht aus. Da die angebotenen Dienstleistungen der Streitteile \u00e4hnlich, zum Teil deckungsgleich seien, k\u00f6nne auch f\u00fcr einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer durchaus der Eindruck entstehen, dass entweder das Inserat von der Kl\u00e4gerin selbst stamme oder die Beklagte mit dem Kl\u00e4ger wirtschaftlich oder organisatorisch verbunden sei. Der dadurch begr\u00fcndeten Verwechslungsgefahr h\u00e4tte die Beklagte durch eine entsprechende Gestaltung der Anzeigen, wie etwa durch Aufnahme eines aufkl\u00e4renden Hinweises, entgegenwirken m\u00fcssen. Der OGH erachtete diese Beurteilung nicht f\u00fcr korrekturbed\u00fcrftig.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">Mit der angef\u00fchrten Internetadresse der Beklagten werde <strong>zwar ein Bestandteil der Firma der Beklagten<\/strong> verwendet, diese Wortfolge ist jedoch entgegen der Ansicht der Revision so <strong>schwach kennzeichnungskr\u00e4ftig<\/strong>, dass ihre <strong>beschreibenden Aspekte im Vordergrund<\/strong> stehen. In einer solchen Situation kann die herkunftshinweisende Funktion der Marke beeintr\u00e4chtigt werden und sich der Internetnutzer hinsichtlich des Ursprungs der betroffenen Waren oder Dienstleistungen irren.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">Dass die <strong>Gestaltung geradezu dar\u00fcber t\u00e4uschen m\u00fcsse<\/strong>,\u00a0dass\u00a0die Werbung vom Markeninhaber stamme, ist nach der Rechtsprechung des EuGH offenkundig <strong>nicht der Fall<\/strong>: Ein im Rahmen des Keyword Advertising Werbender verletzt das Recht an der mit dem Schl\u00fcsselwort identischen Marke eines anderen auch dann, wenn die Werbung das Bestehen einer wirtschaftlichen Verbindung mit dem Markeninhaber <strong>zwar nicht suggeriert, aber so vage gehalten<\/strong> ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer <strong>Internetnutzer nicht erkennen kann<\/strong>,\u00a0ob\u00a0der Werbende im Verh\u00e4ltnis zum Markeninhaber Dritter oder mit dem Markeninhaber wirtschaftlich verbunden ist.<\/span><\/p>\n[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 20.10.2020, 4 Ob 152\/20m Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin erbringt seit dem Jahr 1932 Dienstleistungen der optischen Verkaufsf\u00f6rderung (visual merchandising); sie ist zudem seit 1990 Inhaberin der \u00f6sterreichischen Wortbildmarke mit dem Wortbestandteil \u201eZARUBA\u201c. 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