{"id":3769,"date":"2020-11-20T11:00:16","date_gmt":"2020-11-20T11:00:16","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3769"},"modified":"2021-05-02T13:44:08","modified_gmt":"2021-05-02T13:44:08","slug":"ogh-zur-schutzfaehigkeit-von-konturlosen-farbmarken-orange-fuer-baumarkt-wird-nicht-als-marke-eingetragen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3769","title":{"rendered":"OGH zur Schutzf\u00e4higkeit von konturlosen Farbmarken: Orange wird nicht als Marke f\u00fcr einen Baumarkt eingetragen"},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; hover_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>OGH-Entscheidung vom 20.10.2020, 4 Ob 101\/20m<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ein <strong>Baumarkt<\/strong> beantragte die die <strong>Eintragung der Farbmarke<\/strong> RAL\u00a02008 <strong>Orange<\/strong> in das \u00f6sterreichische Markenregister f\u00fcr Dienstleistungen der Klasse\u00a035 (Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln, hilfsweise Einzelhandelsdienstleistungen von Baum\u00e4rkten).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das \u00d6sterreichische Patentamt sowie die Vorinstanzen versagten dem Unternehmen die Eintragung mangels Unterscheidungskraft und mangels Verkehrsgeltung der Farbmarke. Auch der OGH wies den Revisionsrekurs der Antragstellerin zur\u00fcck.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Grunds\u00e4tze der Rechtsprechung des EuGH und der nationalen Gerichte zur <strong>Schutzf\u00e4higkeit von konturlosen<\/strong> Farbmarken fasste der OGH wie folgt zusammen:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Eine Farbe als solche kann f\u00fcr bestimmte Waren oder Dienstleistungen grunds\u00e4tzlich Unterscheidungskraft haben, sofern sie Gegenstand einer grafischen Darstellung sein kann, die klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zug\u00e4nglich, verst\u00e4ndlich, dauerhaft und objektiv ist. Die Bezeichnung der Farbe nach einem international anerkannten Kennzeichnungscode (wie auch hier &#8211; RAL) erf\u00fcllt diese Voraussetzung.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">Die <strong>Zahl der Farben, die das allgemeine Publikum unterscheiden kann, ist niedrig<\/strong>, weil sich ihm selten die Gelegenheit zum unmittelbaren Vergleich von Waren mit unterschiedlichen Farbt\u00f6nen bietet. Die <strong>geringe Zahl (f\u00fcr das Publikum) unterscheidbarer Farben<\/strong> f\u00fchrt zu einer Verringerung der tats\u00e4chlich verf\u00fcgbaren Farben mit der Folge, dass mit wenigen Eintragungen von Marken f\u00fcr bestimmte Dienstleistungen oder Waren der ganze <strong>Bestand an verf\u00fcgbaren Farben ersch\u00f6pft<\/strong> werden k\u00f6nnte. Ein derartiges Monopol w\u00e4re mit dem System eines unverf\u00e4lschten Wettbewerbs unvereinbar. Die Verf\u00fcgbarkeit der Farbe soll f\u00fcr die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die Waren oder Dienstleistungen der von der Anmeldung erfassten Art anbieten, <strong>nicht ungerechtfertigt beschr\u00e4nkt<\/strong> werden.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\"><strong>Farben kommt generell eine geringe Kennzeichnungseignung zu<\/strong>. Sie k\u00f6nnen zwar bestimmte gedankliche Verbindungen vermitteln und Gef\u00fchle hervorrufen. Sie sind aber ihrer Natur nach kaum geeignet, eindeutige Informationen zu \u00fcbermitteln. Das gilt umso mehr, weil sie in der Werbung und bei der Vermarktung von Waren und Dienstleistungen wegen ihrer Anziehungskraft gew\u00f6hnlich in gro\u00dfem Umfang ohne eindeutigen Inhalt verwendet werden <\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Von au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nden abgesehen, kommt <strong>Farben nicht von vornherein Unterscheidungskraft <\/strong>zu. Im Falle sehr un\u00fcblicher Farbt\u00f6ne oder bei einem sehr spezifischen Markt und einer sehr beschr\u00e4nkten Zahl der Waren oder Dienstleistungen k\u00f6nnen Farben jedoch unterscheidungskr\u00e4ftig sein. Unterscheidungskraft kann in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, f\u00fcr die sie angemeldet wird, <strong>infolge ihrer Benutzung auch erworben werden<\/strong>. Entscheidend ist letztendlich, ob die Marke geeignet ist, die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen. Ob eine Marke infolge Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat, ist etwa anhand folgender <strong>Anhaltspunkte<\/strong> zu pr\u00fcfen: Dem <strong>Marktanteil<\/strong> der betreffenden Marke, der <strong>Intensit\u00e4t, geografischen Verbreitung und Dauer<\/strong> ihrer Benutzung, dem <strong>Werbeaufwand<\/strong> des Unternehmens f\u00fcr die Marke, dem <strong>Wiedererkennungswert<\/strong> innerhalb der beteiligten Verkehrskreise sowie <strong>Erkl\u00e4rungen<\/strong> von Industrie- und Handelskammern oder anderen Berufsverb\u00e4nden. Ergibt sich aufgrund dieser Gesichtspunkte, dass die beteiligten Verkehrskreise oder zumindest ein erheblicher Teil von ihnen die Ware oder Dienstleistung aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen, ist daraus der Schluss zu ziehen, dass die Marke nicht von der Eintragung ausgeschlossen ist. Ob die Unterscheidungskraft durch Benutzung als erf\u00fcllt anzusehen ist, kann daher nicht nur anhand von generellen und abstrakten Angaben, wie zB bestimmten Prozents\u00e4tzen, festgestellt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Je st\u00e4rker der blo\u00df beschreibende Charakter ist, umso h\u00f6her m\u00fcsste der durch Benutzung erworbene Kennzeichnungsgrad sein; je gr\u00f6\u00dfer das Freihaltebed\u00fcrfnis und je geringer die Kennzeichnungskraft, desto h\u00f6her muss die Verkehrsgeltung sein, um einen Schutz zu rechtfertigen. Der <strong>durch Benutzung erworbene Kennzeichnungsgrad, muss umso h\u00f6her sein, je geringer die origin\u00e4re Kennzeichnungskraft<\/strong> ist. Die Verf\u00fcgbarkeit von Farben f\u00fcr andere Wirtschaftsteilnehmer, die Waren oder Dienstleistungen der von der Anmeldung erfassten Art anbieten, darf nicht ungerechtfertigt beschr\u00e4nkt werden. Diese \u00dcberlegungen zum Allgemeininteresse treffen auch auf Marken mit durch Ben\u00fctzung erworbener Unterscheidungskraft zu.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Rekursgericht ging von einem\u00a0<span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">Marktanteil\u00a0der im Bau- und Heimwerkerbedarfshandel t\u00e4tigen Antragstellerin von 14,9\u00a0% sowie von einem\u00a0Kennzeichnungsgrad\u00a0der betreffenden Farbe von 41,6\u00a0% und einem\u00a0Zuordnungsgrad\u00a0von 38,6\u00a0% in Bezug auf Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln (Hauptantrag) bzw einem Kennzeichnungsgrad von 48,2\u00a0% und einem Zuordnungsgrad von 42,2\u00a0% in Bezug auf Einzelhandelsdienstleistungen von Baum\u00e4rkten (Eventualantrag) aus. Im Hinblick darauf, dass die <strong>Farbe Orange beliebt sei und auch von Mitbewerbern verwendet werde, gen\u00fcge ein derartiger Kennzeichnungsgrad nicht<\/strong>, um Verkehrsgeltung f\u00fcr die Farbe annehmen zu k\u00f6nnen.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der OGH best\u00e4tigte diese Entscheidung. Bei einem <strong>Kennzeichnungsgrad von unter 50\u00a0%<\/strong> sei die <strong>Verneinung erworbener Verkehrsgeltung<\/strong> im Hinblick auf die <strong>nicht erkennbare origin\u00e4re Unterscheidungskraft<\/strong> des Zeichens und unter Einbeziehung eines <strong>Marktanteils von unter 15\u00a0%<\/strong> nicht korrekturbed\u00fcrftig.<\/p>\n[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 20.10.2020, 4 Ob 101\/20m &nbsp; Sachverhalt: Ein Baumarkt beantragte die die Eintragung der Farbmarke RAL\u00a02008 Orange in das \u00f6sterreichische Markenregister f\u00fcr Dienstleistungen der Klasse\u00a035 (Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln, hilfsweise Einzelhandelsdienstleistungen von Baum\u00e4rkten). 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