{"id":3763,"date":"2020-11-20T10:23:25","date_gmt":"2020-11-20T10:23:25","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3763"},"modified":"2021-05-02T13:47:27","modified_gmt":"2021-05-02T13:47:27","slug":"rechtswirksames-anerkenntnis-des-schadensreferenten-einer-versicherung-aufgrund-anscheinsvollmacht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3763","title":{"rendered":"Rechtswirksames Anerkenntnis des Schadensreferenten einer Versicherung aufgrund Anscheinsvollmacht"},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; hover_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>OGH-Entscheidung vom 23.9.2020, 7 Ob 23\/20p<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer einer Generalunternehmerin eines Bauvorhabens. Der Kl\u00e4ger wurde durch eine der Versicherungsnehmerin zurechenbare Person schwer verletzt; aus der Verletzung resultieren Sp\u00e4t- und Dauerfolgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die\u00a0Beklagte veranlasste \u00e4rztliche Untersuchungen und zahlte 37.117,57\u00a0EUR an den Kl\u00e4ger. Zus\u00e4tzlich verlangte der Kl\u00e4ger eine Erkl\u00e4rung, wonach die Beklagte die Haftung f\u00fcr etwaige Sp\u00e4t- und Dauerfolgen aus dem Unfall dem Grunde nach \u00fcbernehme.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ein (neuer) Schadensreferent der Beklagten \u2013 der nicht berechtigt war f\u00fcr die Beklagte Anerkenntnisse abzugeben \u2013 erkl\u00e4rte zweieinhalb Jahre nach dem Unfall zun\u00e4chst, dass auf die Einrede der Verj\u00e4hrung verzichtet werde. Auf erneute Aufforderungen erkl\u00e4rte der Schadensreferent Folgendes:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>\u201eKonstitutive Anerkenntniserkl\u00e4rung<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Die [Beklagte] anerkennt als Haftpflichtversicherer der ARGE ***** die Haftung f\u00fcr alle vorfallskausalen Sp\u00e4t- und Dauerfolgen, die [der Kl\u00e4ger], resultierend aus dem am ***** auf der Baustelle in der *****, verursachten Unfalls erlitten hat und in Zukunft erleiden wird. Dieses Anerkenntnis gilt mit Wirkung und Umfang eines rechtskr\u00e4ftigen Feststellungsurteiles.\u201c<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Beklagte unterfertigte diese Anerkenntniserkl\u00e4rung nicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der\u00a0Kl\u00e4ger\u00a0begehrte schlie\u00dflich vor Gericht die Feststellung, dass die Beklagte f\u00fcr s\u00e4mtliche aus dem Unfall resultierenden Sp\u00e4t- und Dauerfolgen haftet.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das\u00a0Erstgericht\u00a0wies die Klage ab. Das\u00a0Berufungsgericht\u00a0best\u00e4tigte dieses Urteil.\u00a0Der OGH befand die Revision des Kl\u00e4gers f\u00fcr zul\u00e4ssig und auch berechtigt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der OGH hielt zun\u00e4chst fest, dass die <strong>Erkl\u00e4rung des Schadensreferenten<\/strong> der Beklagten daher als <strong>konstitutives Anerkenntnis im Namen der Beklagten<\/strong> zu verstehen war. Eine wirksame Stellvertretung setzt neben dem Handeln des Stellvertreters im Namen des Vertretenen das Vorliegen von Vertretungsmacht voraus, die hinreichend offengelegt werden muss. Ein ohne ausreichende Vertretungsmacht gesetzter Gesch\u00e4ftsakt ist unwirksam, soweit nicht die Regeln der Handlungsvollmacht oder der <strong>Anscheinsvollmacht<\/strong> eingreifen. Die <strong>Behauptungs- und Beweislast<\/strong> daf\u00fcr, dass jemand nicht im eigenen Namen, sondern im Namen eines anderen als dessen direkter Stellvertreter gehandelt hat, <strong>trifft denjenigen, der daraus Rechte ableitet, hier also den Kl\u00e4ger<\/strong>.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Anscheinsvollmacht darf nach der Rechtsprechung nur dann angenommen werden, wenn aus dem <strong>Verhalten des Vertretenen<\/strong> selbst der Schluss abgeleitet werden kann, er habe dem Handelnden Vollmacht erteilt. Den \u00f6sterreichischen Gesetzen ist keine (allgemeine) Regulierungsvollmacht des Haftpflichtversicherers zu entnehmen. Es kommt auf die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Bedingungslage an.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der <strong>Schadensreferent der Beklagten war nach den Feststellungen berechtigt<\/strong>, solche Anerkenntnisse im Namen des Versicherungsnehmers gegen\u00fcber den Gesch\u00e4digten abzugeben. Diese Regulierungsvollmacht kommt dem Versicherer zu. Woraus der Gesch\u00e4digte h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen, dass der Schadensreferent von der Beklagten zwar bevollm\u00e4chtigt war, in ihrem Namen, aber blo\u00df den Versicherungsnehmer betreffend, handeln zu d\u00fcrfen, nicht jedoch auch f\u00fcr sie selbst,\u00a0<span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">war f\u00fcr den OGH nicht erkennbar.<\/span>\u00a0<strong><span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">Setzt der Versicherer einen Schadensreferenten zur Abwicklung eines Versicherungsfalls ein<\/span><\/strong>, so hat er damit \u2013 wenn nichts anderes zu erkennen ist \u2013 gegen\u00fcber dem Versicherungsnehmer oder Dritten den <strong>Anschein erweckt<\/strong>, dass der <strong>Schadensreferent zur Abgabe von den Schadensfall betreffenden Erkl\u00e4rungen im Namen des Versicherers bevollm\u00e4chtigt<\/strong> ist. Der OGH bejahte daher das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Einem <strong>Feststellungsbegehren<\/strong> fehlt grunds\u00e4tzlich das rechtliche Interesse, wenn der Sch\u00e4diger gegen\u00fcber dem Gesch\u00e4digten erkl\u00e4rt, seine Haftung f\u00fcr alle k\u00fcnftig aus der sch\u00e4digenden Handlung entstehenden Sch\u00e4den anzuerkennen und diese Sch\u00e4den zu ersetzen; dies insofern als ein <strong>konstitutives Anerkenntnis<\/strong> anzusehen ist. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte jedoch sowohl vorprozessual als auch w\u00e4hrend des Prozesses dessen <strong>G\u00fcltigkeit<\/strong> <strong>bestritten<\/strong>. Das <strong>rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung war daher gegeben<\/strong>.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der OGH bejahte daher sowohl die Abgabe eines konstitutiven Anerkenntnisses der Beklagten selbst gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger als auch das rechtliche Interesse an der Feststellung dieser von der Beklagten \u00fcbernommenen Haftung. Der OGH gab dem Klagebegehren folglich statt.<\/p>\n[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 23.9.2020, 7 Ob 23\/20p &nbsp; Sachverhalt: Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer einer Generalunternehmerin eines Bauvorhabens. Der Kl\u00e4ger wurde durch eine der Versicherungsnehmerin zurechenbare Person schwer verletzt; aus der Verletzung resultieren Sp\u00e4t- und Dauerfolgen. Die\u00a0Beklagte veranlasste \u00e4rztliche Untersuchungen und zahlte 37.117,57\u00a0EUR an den Kl\u00e4ger. 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