{"id":3737,"date":"2020-11-13T13:35:47","date_gmt":"2020-11-13T13:35:47","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3737"},"modified":"2021-05-02T13:55:35","modified_gmt":"2021-05-02T13:55:35","slug":"uebermittlung-von-vorformulierten-kuendigungsschreiben-an-kunden-des-frueheren-arbeitgebers-ist-nicht-generell-unlauter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3737","title":{"rendered":"\u00dcbermittlung von vorformulierten K\u00fcndigungsschreiben an Kunden des fr\u00fcheren Arbeitsgebers ist nicht generell unlauter"},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; type=&#8220;4_4&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; hover_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>OGH-Entscheidung vom 22.9.2020, 4 Ob 126\/20p<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Streitparteien sind beide Verm\u00f6gensberater und Versicherungsmakler. Der Beklagte war zun\u00e4chst als vertraglich gebundener Vermittler f\u00fcr die Kl\u00e4gerin t\u00e4tig. Er k\u00fcndigte das Vertragsverh\u00e4ltnis zur Kl\u00e4gerin und kam bei einem Gespr\u00e4ch mit der Kl\u00e4gerin \u00fcberein, dass die Kunden selbst entscheiden sollen, welchen Betreuer sie zuk\u00fcnftig haben m\u00f6chten.<\/p>\n<p>Nach Beendigung seiner T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Kl\u00e4gerin teilte der Beklagte den bisher von ihm betreuten Kunden mit, dass eine weitere Betreuung durch ihn nur unter einem anderen Haftungsdach m\u00f6glich sei. Dazu erkl\u00e4rte er, dass die Kunden schriftlich mitteilen k\u00f6nnten, wenn sie keinen Kontakt mehr mit der Kl\u00e4gerin haben und die Vollmacht zu dieser k\u00fcndigen m\u00f6chten. Zudem verwies er darauf, dass ein Betreuerwechsel der freien Entscheidung des Kunden obliege. Gleichzeitig versandte er an seine bisherigen Kunden ein vorformuliertes Muster-K\u00fcndigungsschreiben. In der Folge retournierten 121 fr\u00fcher vom Beklagten betreute Kunden das Musterschreiben an den Beklagten, der diese gesammelt per Telefax an die Kl\u00e4gerin \u00fcbermittelte.<\/p>\n<p>Diese klagte daraufhin auf Unterlassung und beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das\u00a0Erstgericht\u00a0wies das Sicherungsbegehren ab. Das\u00a0Rekursgericht\u00a0gab dem Rekurs der Kl\u00e4gerin Folge und erlie\u00df die beantragte Einstweilige Verf\u00fcgung.\u00a0Der OGH befand den Revisionsrekurs des Beklagten f\u00fcr zul\u00e4ssig und auch berechtigt.<\/p>\n<p>Das <strong>Ausspannen von Kunden ist f\u00fcr sich allein nicht unlauter<\/strong>. Erst durch Hinzutreten besonderer Umst\u00e4nde, die den Leistungswettbewerb verf\u00e4lschen, wird ein lauterkeitsrechtlich verp\u00f6ntes Verhalten verwirklicht. Solche Umst\u00e4nde sind nach der Rechtsprechung etwa das <strong>Verwenden von Kundenlisten<\/strong> oder das <strong>Ausn\u00fctzen von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen<\/strong> auf unlautere Weise, das <strong>Anschw\u00e4rzen<\/strong> des Mitbewerbers oder <strong>Stimmungsmache<\/strong> gegen diesen oder der Einsatz irref\u00fchrender Gesch\u00e4ftspraktiken.<\/p>\n<p><span style=\"font-style: inherit;\">Auch die Verleitung zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Vertragsaufl\u00f6sung ist nicht schlechthin unlauter, sondern nur dann, wenn verwerfliche Mittel angewandt werden. Dies ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn die Aktion darauf ausgerichtet ist, den Mitbewerber zu behindern. <strong>Blo\u00dfe K\u00fcndigungsberatung ist jedoch nicht unlauter<\/strong>.<\/span><\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung von Unternehmer-, aber auch Verbraucher- und Allgemeininteressen ist zu beurteilen, ob der Kunde durch die K\u00fcndigungshilfe zur Vertragsk\u00fcndigung in F\u00e4llen verleitet wird, in denen die K\u00fcndigung in Wahrheit nicht gewollt sei. Werde aber die freie Entscheidung des Kunden nicht unsachlich (vor allem ohne unsachliche Lockmittel oder irref\u00fchrende Gesch\u00e4ftspraktiken) beeinflusst, sondern dieser nur dabei unterst\u00fctzt, einen selbst gefassten Entschluss umzusetzen, so k\u00f6nne die K\u00fcndigungshilfe f\u00fcr den Kunden eine willkommene Serviceleistung sein.<\/p>\n<p><span style=\"font-style: inherit;\">Nach dem bescheinigten Sachverhalt hat der Beklagte <strong>kein verwerfliches Mittel eingesetzt, das die Grenze des Leistungswettbewerbs \u00fcberschritten<\/strong> hat. Im vorformulierten K\u00fcndigungsschreiben finden sich weder negative \u00c4u\u00dferungen \u00fcber die Kl\u00e4gerin, noch unsachliche Lockmittel oder irref\u00fchrende Angaben. Der Beklagte hat mit dem vorformulierten Musterschreiben vielmehr nur die zwischen den Streitteilen <strong>getroffene Vereinbarung umgesetzt<\/strong>, wonach sich die Kunden frei entscheiden k\u00f6nnen, von welchem Berater sie in Zukunft betreut werden wollen. Dass durch diese nicht zu beanstandende K\u00fcndigungshilfe die Vornahme der <strong>K\u00fcndigung faktisch erleichtert<\/strong> wurde, <strong>beeinflusst den Leistungswettbewerb nicht<\/strong>.<\/span> Der OGH stellte die abweisende Entscheidung des Erstgerichts daher wieder her.<\/p>\n[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 22.9.2020, 4 Ob 126\/20p &nbsp; Sachverhalt: Die Streitparteien sind beide Verm\u00f6gensberater und Versicherungsmakler. Der Beklagte war zun\u00e4chst als vertraglich gebundener Vermittler f\u00fcr die Kl\u00e4gerin t\u00e4tig. 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