{"id":3720,"date":"2020-11-05T13:48:20","date_gmt":"2020-11-05T13:48:20","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3720"},"modified":"2021-05-02T14:14:29","modified_gmt":"2021-05-02T14:14:29","slug":"im-visier-der-justiz-foto-mit-unrichtigem-begleittext-in-zeitungsartikel-verletzt-recht-am-eigenen-bild","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3720","title":{"rendered":"&#8222;Im Visier der Justiz&#8220;&#8230; Foto mit unrichtigem Begleittext in Zeitungsartikel verletzt Recht am eigenen Bild"},"content":{"rendered":"\n\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; hover_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>OGH-Entscheidung vom 15.9.2020, 6 Ob 57\/20f<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>In einer Tageszeitung sowie in der zugeh\u00f6rigen Online-Ausgabe wurde in einem Artikel unter den \u00dcberschriften\u00a0\u201e<em>Ex-Reiterin im Visier der Justiz<\/em>\u201c\u00a0bzw\u00a0\u201e<em>Ex-Olympiasiegerin [Kl\u00e4gerin] im Visier der Justiz<\/em>\u201c\u00a0\u00fcber die Kl\u00e4gerin berichtet.<\/p>\n<p>Der Artikel berichtete zun\u00e4chst \u00fcber die von der Kl\u00e4gerin kritisierten Nachbesetzung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Spanischen Hofreitschule, in deren Folge der Beirat um die Kl\u00e4gerin geschlossen zur\u00fcckgetreten ist. In weiterer Folge war dem Artikel zu entnehmen, dass \u201e<em>eine Sachverhaltsdarstellung mit brisantem Inhalt bei der Korruptionsstaatsanwaltschaft eingelangt ist<\/em>\u201c. Der Kl\u00e4gerin wurde darin vorgeworfen, sie habe durch eine Schenkung von 600.000 Euro erwirkt, bei der Besetzung von Punkterichtern zugunsten ihrer im Reitsport t\u00e4tigen Tochter mitreden zu k\u00f6nnen. Laut dem Strafverteidiger der Kl\u00e4gerin sei jedoch nicht einmal ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Der Artikel war mit einem Foto der Kl\u00e4gerin illustriert.<\/p>\n<p>Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft sah schlie\u00dflich von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Kl\u00e4gerin ab.<\/p>\n<p>Die\u00a0Kl\u00e4gerin\u00a0klagte auf Unterlassung, Urteilsver\u00f6ffentlichung und Zahlung von EUR 4.000.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren mit Teilurteil statt. Das Berufungsgericht best\u00e4tigte diese Entscheidung. Der OGH lies die au\u00dferordentliche Revision der Beklagten zu und befand sie auch f\u00fcr teilweise berechtigt.<\/p>\n<p>In seiner Begr\u00fcndung argumentierte der OGH, dass durch \u00a7\u00a078 UrhG jedermann gegen einen <strong>Missbrauch seiner Abbildung in der \u00d6ffentlichkeit gesch\u00fctzt<\/strong> werden soll. Die Ver\u00f6ffentlichung von Lichtbildern kann auch dann gegen \u00a7\u00a078 UrhG versto\u00dfen, wenn sie als solche unbedenklich sind, der Abgebildete aber durch den <strong>Begleittext<\/strong> mit Vorg\u00e4ngen in Verbindung gebracht wird, mit denen er nichts zu tun hat, oder der Neugierde und Sensationslust der \u00d6ffentlichkeit preisgegeben wird. Schutzobjekt des \u00a7\u00a078 UrhG ist n\u00e4mlich nicht das Bild an sich, sondern mit dem Bild verkn\u00fcpfte Interessen. Nicht nur das Bild f\u00fcr sich allein ist zu beurteilen, sondern auch der mit dem ver\u00f6ffentlichten Bild zusammenh\u00e4ngende Text.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Beurteilung, ob die berechtigten Interessen des Abgebildeten durch einen Bildbegleittext beeintr\u00e4chtigt werden, sind die Wertungen des \u00a7 1330 ABGB (Ehrenbeleidigung\/Kreditsch\u00e4digung) ma\u00dfgebend. Ob der Eingriff in das absolut gesch\u00fctzte Recht der Kl\u00e4gerin an ihrem eigenen Bild rechtswidrig war, h\u00e4ngt von einer umfassenden G\u00fcter- und <strong>Interessenabw\u00e4gung im Einzelfall<\/strong> ab.<\/p>\n<p>Bei einem <strong>im Kern wahren Sachverhalt<\/strong> f\u00e4llt die nach \u00a7\u00a078 UrhG gebotene Interessenabw\u00e4gung zwischen dem Pers\u00f6nlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Ver\u00f6ffentlichungsinteresse des Mediums als Ausfluss der freien Meinungs\u00e4u\u00dferung <strong>gew\u00f6hnlich zugunsten des Mediums<\/strong> aus. Auch im vorliegenden Fall gab der OGH der beklagten Medieninhaberin (im Hinblick auf das Hauptbegehren) Recht:<\/p>\n<p>Der <strong>Bedeutungsgehalt der \u00c4u\u00dferung<\/strong>, die Kl\u00e4gerin befinde sich \u201e<em>im Visier der Justiz<\/em>\u201c kann von einem durchschnittlich qualifizierten Leser nur dahin verstanden werden, dass die <strong>Justiz Anlass habe, der Kl\u00e4gerin besonderes Augenmerk zu widmen<\/strong>. N\u00e4heres kann der Phrase \u201eim Visier der Justiz\u201c bei isolierter Betrachtungsweise nicht entnommen werden; insbesondere kein spezifisches Verfahrensstadium. Dieser Bedeutungsgehalt beruht auf <strong>einem im Kern wahren Sachverhalt<\/strong>. Auch im weiteren Artikel wurde zutreffend \u00fcber die Einbringung einer Sachverhaltsmitteilung gegen die Kl\u00e4gerin bei der WKStA berichtet. Zugunsten der Beklagten ber\u00fccksichtigte der OGH dar\u00fcber hinaus, dass die Ver\u00f6ffentlichung einen <strong>Beitrag zu einer Debatte von \u00f6ffentlichem Interesse <\/strong>leistete, da das (\u00f6ffentliche) Agieren der Kl\u00e4gerin als <strong>Leiterin eines Beirats zu Besetzung einer Spitzenposition<\/strong> in Bezug dazu gesetzt wurde, dass <strong>strafrechtlich relevante Vorw\u00fcrfe<\/strong> gegen sie erhoben wurden. Insgesamt begr\u00fcndete die \u00c4u\u00dferung, die Kl\u00e4gerin stehe \u201eim Visier der Justiz\u201c, daher nicht die Unzul\u00e4ssigkeit der Ver\u00f6ffentlichung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte jedoch mit Ihrem Eventualbegehren Erfolg, das auf den Vorwurf Bezug nahm, die Kl\u00e4gerin habe durch eine <strong>Schenkung von EUR 600.000 <\/strong>erreichen wollen, bei der Besetzung von Punkterichtern zugunsten ihrer im Reitsport t\u00e4tigen Tochter mitzureden. Diese Anschuldigung unterstellt der Kl\u00e4gerin \u2013 unabh\u00e4ngig von einer allf\u00e4lligen strafrechtlichen Beurteilung \u2013 ein <strong>nach sportlichen Ma\u00dfst\u00e4ben verwerfliches Verhalten<\/strong> und ist daher geeignet, ihren <strong>Ruf im Sinn des \u00a7\u00a01330 Abs\u00a02 ABGB zu beeintr\u00e4chtigen<\/strong>. Da die versuchte Einflussnahme zugunsten der Tochter der Kl\u00e4gerin nicht Gegenstand der Sachverhaltsmitteilung an die WKStA war, erweist sich die <strong>berichtete Verdachtslage als unrichtig<\/strong>. Dem von \u00a7\u00a078 UrhG gesch\u00fctzten Recht der Kl\u00e4gerin, nicht mit Vorg\u00e4ngen in Verbindung gebracht zu werden, mit denen sie nichts zu tun hat, stehen <strong>keine \u00fcberwiegenden Ver\u00f6ffentlichungsinteressen der Beklagten<\/strong> gegen\u00fcber, weil <strong>unwahre Tatsachenbehauptungen und Werturteile, die auf unwahren Tatsachenbehauptungen basieren, nicht vom Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung gedeckt<\/strong> sind.<\/p>\n<p>Die <strong>journalistischen Sorgfalt<\/strong> wurde zudem von der Beklagten <strong>nicht eingehalten<\/strong>, da nicht festgestellt werden konnte, dass die zust\u00e4ndige Redakteurin der Beklagten versucht h\u00e4tte, den Inhalt der \u2013 ihr nicht vorliegenden \u2013 Sachverhaltsmitteilung zu verifizieren. Dies w\u00e4re jedoch erforderlich gewesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte wurde daher im Hinblick auf den Bildbegleittext, wonach die Kl\u00e4gerin &#8218;im Visier der Justiz&#8216; stehe, weil sie durch eine Schenkung von 600.000\u00a0EUR bei der Besetzung von Punkterichtern mitreden wollte, zur Unterlassung verurteilt.<\/p>\n[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 15.9.2020, 6 Ob 57\/20f &nbsp; Sachverhalt: In einer Tageszeitung sowie in der zugeh\u00f6rigen Online-Ausgabe wurde in einem Artikel unter den \u00dcberschriften\u00a0\u201eEx-Reiterin im Visier der Justiz\u201c\u00a0bzw\u00a0\u201eEx-Olympiasiegerin [Kl\u00e4gerin] im Visier der Justiz\u201c\u00a0\u00fcber die Kl\u00e4gerin berichtet. 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