{"id":3715,"date":"2020-11-05T12:32:48","date_gmt":"2020-11-05T12:32:48","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3715"},"modified":"2021-05-02T14:14:46","modified_gmt":"2021-05-02T14:14:46","slug":"negative-google-bewertung-recht-auf-freie-meinungsaeusserung-deckt-unwahre-tatsachenbehauptungen-nicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3715","title":{"rendered":"Negative Google-Bewertung: Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung deckt unwahre Tatsachenbehauptungen nicht"},"content":{"rendered":"\n\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; type=&#8220;4_4&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; hover_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>OGH-Entscheidung vom 10.9.2020, 6 Ob 135\/20a<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Beklagte gab auf Internetplattformen Bewertungen \u00fcber Unternehmen ab, die auf Schilderungen seiner Mutter basierten; im konkreten Fall \u00fcber den Ablauf der R\u00fcckgabe der Mietwohnung seiner Eltern an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin. Auf der Internetplattform Google verfasste er \u00fcber das Unternehmen unter seinem eigenen Namen folgende Bewertung (versehen mit einem von f\u00fcnf Sternen):<\/p>\n<p><em>\u201eSehr herablassende Umgangsweise gegen\u00fcber Kunden\/Mietern. Makler beleidigt, bedroht und denunziert Mieter bei Wohnungs\u00fcbergabe \u2013 ein absolut unprofessionelles Auftreten. Zum Gl\u00fcck gibt es auch andere Immobilienmakler, die Menschen mit Wertsch\u00e4tzung gegen\u00fcber treten.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Diese Bewertung gab der Beklagte von sich aus ab, ohne dass seine Eltern davon wussten. Der Beklagte bezog sich darauf, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer seine Eltern nicht mit Handschlag begr\u00fc\u00dfte, das Wort \u201eDahergelaufener\u201c verwendete und den Umstand erw\u00e4hnte, dass er wisse, wo seine Eltern wohnten. Der Beklagte selbst war beim \u00dcbergabetermin nicht anwesend.<\/p>\n<p>Das Immobilienunternehmen klagte auf Beseitigung des Kommentars, Unterlassung und Zahlung von Schadenersatz.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Berufungsgericht verpflichtete den Beklagten zur Beseitigung des Kommentars und zur Unterlassung, wies jedoch das Zahlungsbegehren \u00fcber EUR 2.000 ab. Beide Streitparteien erhoben Revision gegen diese Entscheidung.<\/p>\n<p>Der Beklagte vertrat in seiner Revision die Auffassung, dass es sich bei seiner Bewertung um ein <strong>Werturteil<\/strong> gehandelt habe, das auf ein <strong>im Kern wahres Tatsachensubstrat<\/strong> zur\u00fcckzuf\u00fchren gewesen sei. Der OGH f\u00fchrte hierzu aus, dass es zwar st\u00e4ndiger Rechtsprechung des OGH entspr\u00e4che, dass (nur) ein ehrverletzendes Werturteil, dem die Basis eines konkreten und wahren Sachverhalts fehlt, als Beschimpfung dem Tatbild des \u00a7\u00a01330 Abs\u00a01 ABGB unterliegt, sich <strong>im Sachverhalt aber keinerlei st\u00fctzende Anhaltspunkte f\u00fcr die Behauptungen<\/strong> des Beklagten f\u00e4nden. Der <strong>Vorwurf<\/strong> einer Beleidigung und einer Drohung, dh <strong>strafbaren Verhaltens<\/strong>, sei <strong>jedenfalls als ehrenr\u00fchrig<\/strong> anzusehen.<\/p>\n<p>Die Argumentation des Beklagten, wonach Bewertungen auf Internetplattformen von anderen Lesern nicht f\u00fcr ,,bare M\u00fcnze\u201c genommen werden, teilte der OGH nicht. Denn (auch) das <strong>Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung deckt unwahre\u00a0Tatsachenbehauptungen nicht<\/strong>. Werturteile, die konkludente Tatsachenbehauptungen sind, d\u00fcrfen nicht schrankenlos ge\u00e4u\u00dfert werden. \u00dcberspitzte Formulierungen sind zwar unter Umst\u00e4nden hinzunehmen, aber nur soweit kein massiver Wertungsexzess vorliegt. Insofern best\u00e4tigte der OGH die Verpflichtung zur Beseitigung und Unterlassung durch den Beklagten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beanstandete in Ihrer Revision die Abweisung ihres <strong>Schadenersatzbegehrens<\/strong> iHv EUR 2.000. Die Unterstellung mangelnder Professionalit\u00e4t in der Arbeit, schlechte Umgangsformen, respektloser Umgang mit Dritten, herablassende Art sowie Bedrohung seien existenzgef\u00e4hrdend f\u00fcr die Kl\u00e4gerin. Durch <strong>die \u00c4u\u00dferung sei der Wert des Unternehmens der Kl\u00e4gerin vermindert <\/strong>worden. Der OGH best\u00e4tigte jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach die Kl\u00e4gerin <strong>nicht substanziiert<\/strong> behauptet habe, wie sich der Wert des Unternehmens der Kl\u00e4gerin durch die \u00c4u\u00dferungen auf der Internetplattform in besagter H\u00f6he ge\u00e4ndert habe.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen erg\u00e4ben sich aus dem <strong>Durchschnitt aller Bewertungen<\/strong> ein Wert von 3,2\u00a0Sternen. N\u00e4hme\u00a0man die Bewertung des Beklagten weg, l\u00e4ge der Durchschnitt bei 3,8\u00a0Sternen. Der OGH kam daher zu dem Ergebnis, dass die <strong>Bewertung des Beklagten sich nicht in einem messbaren Ausma\u00df ausgewirkt<\/strong> hat. Auch der Revision der Kl\u00e4gerin wurde daher nicht Folge gegeben.<\/p>\n[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 10.9.2020, 6 Ob 135\/20a &nbsp; Sachverhalt: Der Beklagte gab auf Internetplattformen Bewertungen \u00fcber Unternehmen ab, die auf Schilderungen seiner Mutter basierten; im konkreten Fall \u00fcber den Ablauf der R\u00fcckgabe der Mietwohnung seiner Eltern an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin. 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