{"id":3710,"date":"2020-11-04T16:43:36","date_gmt":"2020-11-04T16:43:36","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3710"},"modified":"2021-05-02T14:15:02","modified_gmt":"2021-05-02T14:15:02","slug":"ideenmissbrauch-bei-filmproduktion-welche-ansprueche-bestehen-wenn-abgegebene-konzepte-in-leicht-abgeaenderter-form-verwertet-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3710","title":{"rendered":"&#8222;Ideenklau&#8220; bei Filmproduktion: Welche Anspr\u00fcche bestehen, wenn abgegebene Konzepte in leicht abge\u00e4nderter Form verwertet werden?"},"content":{"rendered":"\n\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; type=&#8220;4_4&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; hover_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>OGH-Entscheidung vom 22.9.2020, 4 Ob 49\/20i<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war fr\u00fcher als Filmproduzent t\u00e4tig und unterbreitete dem (hier beklagten) ORF immer wieder Programmvorschl\u00e4ge, die teilweise auch realisiert wurden. 2009 \u00fcbermittelte der Kl\u00e4ger einem Mitarbeiter des ORF seine Idee und auch mehrere Treatment-Fassungen zur Produktion eines Dokumentarfilms \u00fcber den \u00f6sterreichischen Grenzverlauf im historischen, gesellschaftlichen Kontext. 2014 strahlte der ORF im Rahmen der Reihe \u201eUniversum\u201c eine Dokumentation mit dem Titel \u201eUniversum \u00d6sterreich \u2013 Land der gr\u00fcnen Grenzen\u201c aus, die von einer anderen Produktionsgesellschaft produziert wurde. Hierbei handelte es sich um eine Naturdokumentation.<\/p>\n<p>Mit einer Stufenklage erhob der Kl\u00e4ger ein Begehren auf Rechnungslegung und Zahlung. Der ORF h\u00e4tte ohne seine Zustimmung seinen Vorschlag umgesetzt. Alle Vorschl\u00e4ge seien mit dem Copyright-Vermerk versehen gewesen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht best\u00e4tigte diese Entscheidung. Der OGH befand die Revision zur Klarstellung der Rechtslage zwar f\u00fcr zul\u00e4ssig, jedoch nicht berechtigt.<\/p>\n<p>In seiner Revision wies der Kl\u00e4ger darauf hin, dass es im Anlassfall in erster Linie um den <strong>Tatbestand des Ideenmissbrauchs<\/strong> gehe, der einen <strong>Verwendungsanspruch nach \u00a7 1041 ABGB<\/strong> nach sich ziehe. Der OGH verneinte dies und verwies in seiner Urteilbegr\u00fcndung auf fr\u00fchere Rechtsprechung, wonach im Falle einer Verwertung eines Werbekonzepts durch eine Werbeagentur (ohne Beauftragung der Erstellerin des Konzepts) ein Verwendungsanspruch bejaht wurde. Das Werbekonzept enthielt einen <strong>Urheberrechtsvermerk<\/strong>. Der OGH sah hierin den <strong>Sonderfall einer vertraglichen Beziehung<\/strong> (hinsichtlich der Erstellung eines Werbekonzepts), in deren Rahmen <strong>ohne Abschluss eines nachfolgenden Vertrags zur Durchf\u00fchrung der Werbekampagne kein Recht auf Verwendung <\/strong>einer Leistung aus dem Werbekonzept bestand. Der Verwendungsanspruch wurde dementsprechend aus der Verletzung des ersten Vertrags (\u00fcber das Werbekonzept) abgeleitet. Im Rahmen dieser vertraglichen Beziehung wurde ein Rechtevorbehalt (konkludent) vereinbart.<\/p>\n<p>In einer anderen fr\u00fcheren Entscheidung betreffend Planungsleistungen im Rahmen eines Realisierungswettbewerb f\u00fcr eine Immobilienentwicklung\u00a0bejahte der OGH auch einen Verwendungsanspruch f\u00fcr eine nicht sonderrechtlich gesch\u00fctzte Leistung, die als eine zu einem Projekt umgesetzte und nicht f\u00fcr jedermann evidente L\u00f6sung qualifiziert wurde. F\u00fcr die Begr\u00fcndung eines Entgeltanspruchs muss es sich um ein konkretes, ohne nennenswerte Erg\u00e4nzungen verwendbares Arbeitsergebnis handeln, das nicht von vornherein naheliegend oder banal ist.<\/p>\n<p>Dementsprechend besteht ein <strong>Verwendungsanspruch daher auch f\u00fcr sonderrechtlich nicht gesch\u00fctzte Leistungen, wenn ein Rechtevorbehalt (auch konkludent) vereinbart wurde oder deutlich erkennbar ist und die ohne Zustimmung \u00fcbernommenen Leistungen ohne nennenswerte Erg\u00e4nzungen als Arbeitsergebnisse verwendbar und zudem nicht von vornherein naheliegend oder banal sind und zudem nicht vom Auftraggeber vorgegeben<\/strong> wurden.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall kam es jedoch nicht auf den vom Kl\u00e4ger ins Treffen gef\u00fchrten \u201eUrheberrechtsvermerk\u201c an, weil die von ihm angebotene L\u00f6sung vom ORF <strong>nicht inhaltlich \u00fcbernommen <\/strong>wurde. Der ausgestrahlte Film wich erheblich vom Konzept des Kl\u00e4gers ab. Beide Produkte unterschieden sich in den inhaltlichen, insbesondere strukturellen und gestalterischen Elementen grundlegend voneinander; das <strong>Konzept des Kl\u00e4gers wurde nicht \u00fcbernommen<\/strong>. Bei der Grundidee handelt es sich um <strong>kein konkret verwendbares Arbeitsergebnis<\/strong>. Eine filmische Aufarbeitung des \u00f6sterreichischen Grenzverlaufs ist f\u00fcr sich allein nicht mehr als ein allgemein gehaltener und banaler Ansatz, der <strong>keinen Ideenschutz begr\u00fcndet und keinen Verwendungsanspruch<\/strong> nach sich zieht. Der Kl\u00e4ger blieb daher auch in dritter Instanz erfolglos.<\/p>\n<p>Zu dem vom Kl\u00e4ger herangezogenen \u00a7 12 UWG f\u00fchrte der OGH aus, dass der Tatbestand des \u00a7\u00a012 UWG nur mehr strafrechtlich sanktioniert und keine Anspruchsgrundlage f\u00fcr zivilrechtliche Anspr\u00fcche bildet.\u00a0Aus den \u00a7\u00a7\u00a026a\u00a0ff UWG, die als zivilrechtliche \u201eNachfolgenormen\u201c nach den \u00a7\u00a7\u00a012, 13 UWG gesehen werden, k\u00f6nne der Kl\u00e4ger jedoch ebenso keine Anspr\u00fcche ableiten, da im Hinblick auf ein Gesch\u00e4ftsgeheimnis nach \u00a7\u00a026b Abs\u00a01 UWG eine geheime Information von kommerziellem Wert vorliegen m\u00fcsste, die Gegenstand von angemessenen Geheimhaltungsma\u00dfnahmen ist. Der Kl\u00e4ger st\u00fctzte sich jedoch nicht auf den daf\u00fcr ma\u00dfgebenden Vertraulichkeitsaspekt, weshalb er daraus keine Anspr\u00fcche ableiten konnte.<\/p>\n[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 22.9.2020, 4 Ob 49\/20i &nbsp; Sachverhalt: Der Kl\u00e4ger war fr\u00fcher als Filmproduzent t\u00e4tig und unterbreitete dem (hier beklagten) ORF immer wieder Programmvorschl\u00e4ge, die teilweise auch realisiert wurden. 2009 \u00fcbermittelte der Kl\u00e4ger einem Mitarbeiter des ORF seine Idee und auch mehrere Treatment-Fassungen zur Produktion eines Dokumentarfilms \u00fcber den \u00f6sterreichischen Grenzverlauf im historischen, gesellschaftlichen Kontext. 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