{"id":3696,"date":"2020-10-27T10:32:16","date_gmt":"2020-10-27T10:32:16","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3696"},"modified":"2020-10-28T10:50:43","modified_gmt":"2020-10-28T10:50:43","slug":"ehrenbeleidigung-durch-spekulative-aeusserungen-vor-dem-jugendamt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3696","title":{"rendered":"Ehrenbeleidigung: Spekulative \u00c4u\u00dferungen \u00fcber Inzest vor dem Jugendamt"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; type=&#8220;4_4&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; hover_enabled=&#8220;0&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 16.9.2020, 6 Ob 144\/20z<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Sohn des Kl\u00e4gers hatte zwei T\u00f6chter mit der Beklagten, geboren\u00a02011 und 2012; der Kl\u00e4ger ist somit deren Gro\u00dfvater. Der Kl\u00e4ger hat zudem eine Stieftochter, die wiederum Mutter eines behinderten Sohnes ist, wobei dessen Behinderung auf Komplikationen bei der Geburt zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Die Streitparteien wussten dies.<\/p>\n<p>Nachdem die Enkelinnen des Kl\u00e4gers auff\u00e4lliges Verhalten gezeigt hatten, das in Richtung sexuellen Missbrauch gedeutet werden konnte, fand ein Termin beim Jugendamt statt. Im Zuge der Schilderungen wurde von der Beklagten ein Verdacht dahin ge\u00e4u\u00dfert, dass der Kl\u00e4ger (also der Gro\u00dfvater) hinter einem allf\u00e4lligen sexuellen Missbrauch ihrer Kinder stehen k\u00f6nne. Die Beklagte warf auch die Frage auf, ob die Stieftochter des Kl\u00e4gers nicht die Halbschwester des Kl\u00e4gers sei. Sie meinte unter anderem, dass es sei schon eigenartig sei, dass die Stieftochter und deren Sohn vom Kl\u00e4ger finanziell unterst\u00fctzt w\u00fcrden und dass der Sohn behindert sei. Der Sohn des Kl\u00e4gers und eine Mitarbeiterin des Jugendamts verstanden die \u00c4u\u00dferungen der Beklagten als <strong>\u00c4u\u00dferung eines Verdachts auf Inzest<\/strong> durch den Kl\u00e4ger. Die Verd\u00e4chtigungen wurden dem Kl\u00e4ger berichtet, der daraufhin gest\u00fctzt auf \u00a7 1330 ABGB u.a. auf Unterlassung klagte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Die Vorinstanzen untersagten der Beklagten \u00c4u\u00dferungen, wonach der Kl\u00e4ger Geschlechtsverkehr mit seiner Stieftochter gehabt habe. Der OGH befand die ordentliche Revision der Kl\u00e4gerin f\u00fcr unzul\u00e4ssig. In seiner Begr\u00fcndung erwog der OGH unter anderem Folgendes:<\/p>\n<p>Nach stRsp des OGH rechtfertigt der Schutz des Familienlebens (Art 8 Abs 1 EMRK) <strong>unbeschwerte (vertrauliche) \u00c4u\u00dferungen innerhalb der Familie<\/strong> auch dann, wenn kein berechtigtes Interesse im Sinne des \u00a7 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB vorliegt. Gem\u00e4\u00df \u00a7 1330 Abs 2 Satz 3 haftet ein \u00c4u\u00dfernder f\u00fcr eine nicht \u00f6ffentlich vorgebrachte Mitteilung nicht, wenn er deren Unwahrheit nicht kennt und wenn er oder der Empf\u00e4nger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte. \u00c4u\u00dferungen im Familienkreis werden dabei nicht als Teil des Rechtfertigungsgrundes nach \u00a7 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB gesehen, sondern als <strong>Einschr\u00e4nkung des Tatbestands <\/strong>insofern behandelt, als in diesem Fall gar <strong>kein \u201eVerbreiten\u201c<\/strong> einer Tatsachenbehauptung vorliegt, zumindest <strong>wenn keine Gefahr der Weiterverbreitung<\/strong> durch unreife Familienmitglieder besteht. Bei vertraulichen \u00c4u\u00dferungen im Familienkreis gegen\u00fcber den eigenen n\u00e4chsten Angeh\u00f6rigen muss regelm\u00e4\u00dfig nicht erwartet werden, dass sie tats\u00e4chlich in die Umwelt gelangen, wodurch das Ansehen des Beleidigten anschlie\u00dfend beeintr\u00e4chtigt werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Zur Frage, wie weit der \u201eFamilienkreis\u201c in diesem Zusammenhang reicht, verwies der OGH auf fr\u00fchere Entscheidungen, wonach <strong>Voraussetzung f\u00fcr die Privilegierung im Familienkreis<\/strong> sei, dass ein besonderes <strong>Naheverh\u00e4ltnis zwischen dem \u00c4u\u00dfernden und dem Empf\u00e4nger<\/strong> der \u00c4u\u00dferung bestehe; in diesem Sinn wurde von der \u201e<em>beleidigungsfreien Intimsph\u00e4re<\/em>\u201c gesprochen. Etwa bei <strong>zerstrittenen Familien<\/strong> bestehe jedoch die <strong>Gefahr<\/strong>, dass die beleidigenden \u00c4u\u00dferungen nach au\u00dfen dringen.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall best\u00e4tigte der OGH die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach es sich beim Sohn des Kl\u00e4gers nicht um einen nahen Angeh\u00f6rigen der Beklagten handelt, weil er und die Beklagte <strong>nie verheiratet waren und die beiden bereits seit geraumer Zeit getrennt<\/strong> leben. Von einer vertraulichen \u00c4u\u00dferung im Familienkreis, bei der nicht angenommen werden kann, dass sie nach au\u00dfen dringt, k\u00f6nne bei dieser Sachlage nicht gesprochen werden. Die Beklagte musste angesichts der Familienverh\u00e4ltnisse realistischerweise davon ausgehen, dass der Sohn des Kl\u00e4gers diesem sofort von den Vorw\u00fcrfen erz\u00e4hlen werde.<\/p>\n<p>Zudem lag <strong>kein berechtigtes Interesse<\/strong> der Beklagten an der \u00c4u\u00dferung vor, da diese Kenntnis davon hatte, wer tats\u00e4chlich der Vater der Stieftochter des Kl\u00e4gers und wer der Vater deren Sohnes ist und warum letzterer behindert ist. Die \u00c4u\u00dferung wurde daher auch <strong>wider besseres Wissen<\/strong> get\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Die vom Kl\u00e4ger inkriminierte \u00c4u\u00dferung, er habe Geschlechtsverkehr mit seiner Stieftochter gehabt, stellte daher eine Ehrverletzung nach \u00a7 1330 Abs 1 ABGB dar und die Beklagte wurde zur Unterlassung verpflichtet.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 16.9.2020, 6 Ob 144\/20z &nbsp; Sachverhalt: Der Sohn des Kl\u00e4gers hatte zwei T\u00f6chter mit der Beklagten, geboren\u00a02011 und 2012; der Kl\u00e4ger ist somit deren Gro\u00dfvater. Der Kl\u00e4ger hat zudem eine Stieftochter, die wiederum Mutter eines behinderten Sohnes ist, wobei dessen Behinderung auf Komplikationen bei der Geburt zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Die Streitparteien wussten dies. 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