{"id":3686,"date":"2020-10-16T10:06:36","date_gmt":"2020-10-16T10:06:36","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3686"},"modified":"2020-10-16T10:20:11","modified_gmt":"2020-10-16T10:20:11","slug":"urheberrechtsverletzung-mobilfunknetzbetreiber-bietet-tv-programme-via-live-stream-app-und-online-videorekorder-an","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3686","title":{"rendered":"Mobilfunknetzbetreiber bietet TV-Programm via Live-Stream, App und Online-Videorekorder an: Urheberrechtsverletzung"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; type=&#8220;4_4&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; hover_enabled=&#8220;0&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 22.9.2020, 4 Ob 149\/20w<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen sind Fernsehveranstalter mit Sitz in Deutschland, die ihre Programme u.a. \u00fcber Satelliten, Internet-Live-Stream sowie Apps f\u00fcr mobile Empfangsger\u00e4te verbreiteten.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist eine \u00f6sterreichische Betreiberin eines Mobil-Kommunikationsnetzes. Sie bietet einen Dienst an, mit dem ihre Kunden in Echtzeit Fernsehprogramme auf TV-Ger\u00e4ten, einem PC oder einem mobilen Endger\u00e4t empfangen k\u00f6nnen. Die Beklagte bietet im Rahmen ihres TV-Angebots auch einen Online-Videorekorder an, der es den Kunden erm\u00f6glicht, Fernsehprogramme zeitentkoppelt zu konsumieren. Die von den Kl\u00e4gerinnen ausgestrahlten Fernsehprogramme sind im Portfolio des TV-Angebots der Beklagten enthalten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen haben der Beklagten keine Zustimmung zur Weitersendung ihrer Fernsehprogramme oder f\u00fcr ihren Live-Streaming-Dienst erteilt. Die Kl\u00e4gerinnen machten daher vor Gericht Unterlassungsanspr\u00fcche geltend, die sie auf das (Leistungsschutz-)Recht der Weitersendung ihrer Fernsehprogramme st\u00fctzten; gleichzeitig beantragten sie die Erlassung einer einstweiligen Verf\u00fcgung. Die Beklagte biete mit ihrem TV-Angebot einen OTT-Streamingdienst an, zu dessen Zurverf\u00fcgungstellung sie nicht berechtigt sei. Auch der Online-Videorekorder greife in das Vervielf\u00e4ltigungsrecht der Kl\u00e4gerinnen ein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht erlie\u00df die einstweilige Verf\u00fcgung. Das Rekursgericht best\u00e4tigte diese Entscheidung. Der OGH befand den Revisionsrekurs der Beklagten zwar zur Klarstellung der Rechtslage zul\u00e4ssig, aber nicht berechtigt. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Der OGH stellte vorweg klar, dass sich die Kl\u00e4gerinnen <strong>als Rundfunkunternehmerinnen auf ihr ausschlie\u00dfliches Recht der Weitersendung ihrer Fernsehprogramme<\/strong> (\u00a7\u00a7\u00a059a Abs\u00a01, 76a Abs\u00a01 UrhG) st\u00fctzen. Hinsichtlich ihrer Fernsehprogramme sind sie die berechtigten (zust\u00e4ndigen) Rundfunkunternehmerinnen und machen hier Unterlassungsanspr\u00fcche wegen Verletzung ihrer Urheberrechte bzw Leistungsschutzrechte geltend. Daraus folgt, dass den Kl\u00e4gerinnen das <strong>uneingeschr\u00e4nkte Verbotsrecht <\/strong>auch hinsichtlich der Weitersendung ihrer Fernsehprogramme zusteht.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die\u00a0<strong>Live-Streams \u00fcber Internet (OTT-Dienste)<\/strong> f\u00fchrte der OGH aus, dass die Beklagte im Verfahren selbst zugestanden habe, dass sie in das <strong>Recht der Kabelweitersendung<\/strong> (\u00a7\u00a059a Abs\u00a01 UrhG) der Kl\u00e4gerinnen eingreift. Eine Kabelweitersendung erfordert zun\u00e4chst eine vorgelagerte Rundfunksendung, die zur Weitersendung \u00fcbernommen wird. Dieses Merkmal ist hier erf\u00fcllt. Eine Kabelweitersendung muss zudem den Integralgrundsatz wahren. Dieser erfordert die gleichzeitige, vollst\u00e4ndige und unver\u00e4nderte Weitersendung des Programms. Auch diese Voraussetzungen sind erf\u00fcllt. Entsprechend der bisherigen Rsp des OGH erfordert eine Kabelweitersendung nach \u00f6sterreichischem Urheberrecht <strong>aufgrund des ma\u00dfgebenden<\/strong> <strong>technologieneutralen Ansatzes<\/strong> <strong>nicht zwingend, dass das Signal tats\u00e4chlich \u00fcber Kabel weitergeleitet<\/strong> wird.<\/p>\n<p>Abgesehen davon liegt auch ein <strong>Eingriff in das Weitersenderecht<\/strong> nach \u00a7\u00a076a Abs\u00a01 UrhG vor. Das <strong>TV-Streaming \u00fcber Internet ist eine Form der drahtgebundenen Weitersendung<\/strong>.<\/p>\n<p><span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">Zu dem angebotenen <strong>Online-Videorekorder<\/strong> entgegnete die Beklagte im Wesentlichen, dass keine Kabelweiterleitung vorliege, weil keine gleichzeitige \u00dcbertragung an den Nutzer stattfinde. Bei den mit dem Online-Videorekorder erstellten Kopien handle es sich \u00fcberdies um Privatkopien. Der OGH kam diesbez\u00fcglich zu dem Ergebnis, dass mit dem Online-Videorekorder eine <strong>digitale Vervielf\u00e4ltigung <\/strong>der Fernsehprogramme der Kl\u00e4gerinnen vorgenommen wird, die unter \u00a7\u00a015 Abs\u00a01 UrhG f\u00e4llt. Die Kopie der Programme ist der <strong>Beklagten zuzurechnen<\/strong>, daher kann sie sich als Unternehmerin von vornherein <strong>nicht auf die Privatkopieausnahme<\/strong> des \u00a7\u00a042 Abs\u00a04 UrhG berufen. F\u00fcr die Frage, wer die Vervielf\u00e4ltigung vornimmt, kommt es zudem nicht darauf an, wem das Speichermedium geh\u00f6rt.<\/span> Bei dem von der Beklagten angewandten Verfahren der De-Duplizierung hat die Beklagte die <strong>Organisationshoheit \u00fcber das Aufnahmegeschehen<\/strong>, da die <strong>Speicherung (und Vervielf\u00e4ltigung) initiativ durch die Beklagte auf ihren Servern <\/strong>erfolgt. Der <strong>Nutzer hat nur ein Zugriffsrecht<\/strong> auf die Kopie. Im Anlassfall ist die Vervielf\u00e4ltigung der Fernsehsendungen der Kl\u00e4gerinnen im Rahmen des angewandten De-Duplizierungsverfahrens somit der Beklagten zuzurechnen.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 22.9.2020, 4 Ob 149\/20w &nbsp; Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerinnen sind Fernsehveranstalter mit Sitz in Deutschland, die ihre Programme u.a. \u00fcber Satelliten, Internet-Live-Stream sowie Apps f\u00fcr mobile Empfangsger\u00e4te verbreiteten. Die Beklagte ist eine \u00f6sterreichische Betreiberin eines Mobil-Kommunikationsnetzes. 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