{"id":3672,"date":"2020-10-09T09:29:18","date_gmt":"2020-10-09T09:29:18","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3672"},"modified":"2020-10-09T09:41:09","modified_gmt":"2020-10-09T09:41:09","slug":"eugh-zu-partnervermittlungsplattform-parship-bei-widerruf-darf-nur-zeitanteiliger-wertersatz-gefordert-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3672","title":{"rendered":"EuGH zu Partnervermittlungsplattform &#8222;Parship&#8220;: Bei Widerruf des Vertrages darf nur zeitanteiliger Wertersatz gefordert werden"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; type=&#8220;4_4&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; hover_enabled=&#8220;0&#8243;]<\/p>\n<p>EuGH-Urteil vom 8.10.2020, Rechtssache C\u2011641\/19<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die PE Digital GmbH aus Deutschland betreibt die Partnervermittlungs-Website \u201eParship\u201c (www.parship.de). Sie bietet ihren Nutzern zwei Formen der Mitgliedschaft an, n\u00e4mlich die kostenlose Basis-Mitgliedschaft sowie die zahlungspflichtige Premium-Mitgliedschaft. Zur Premium-Mitgliedschaft geh\u00f6rt insbesondere die sogenannte Kontaktgarantie, mit der das Zustandekommen einer bestimmten Anzahl von Kontakten zu anderen Nutzern garantiert wird.<\/p>\n<p>F\u00fcr jedes Mitglied wird unmittelbar nach der Anmeldung eine Auswahl von Partnervorschl\u00e4gen erstellt. Premium-Mitglieder erhalten zudem ein computergeneriertes 50-seitiges \u201ePers\u00f6nlichkeitsgutachten\u201c.<\/p>\n<p>2018 schloss eine Verbraucherin einen Vertrag \u00fcber eine Premium-Mitgliedschaft f\u00fcr zw\u00f6lf Monate zu einem Preis von 523,95 Euro. PE Digital belehrte die Verbraucherin \u00fcber ihr Widerrufsrecht, und diese best\u00e4tigte, dass mit der vertraglichen Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll. Die Verbraucherin widerrief den Vertrag 4 Tage sp\u00e4ter. PE Digital stellte daraufhin einen Betrag von insgesamt 392,96 Euro als Wertersatz in Rechnung. Die Verbraucherin klagte daraufhin auf R\u00fcckzahlung s\u00e4mtlicher bezahlter Betr\u00e4ge beim Amtsgericht Hamburg. Dieses setzte das Verfahren aus und legte es dem EuGH vor.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH hielt zun\u00e4chst fest, dass ein Verbraucher, der vom Unternehmer den <strong>Beginn der Vertragsausf\u00fchrung vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt hat und in weiterer Folge sein Widerrufsrecht aus\u00fcbt<\/strong>, gem Art.\u00a014 Abs.\u00a03 der Richtlinie 2011\/83 (Verbraucherrechterichtlinie) dem Unternehmer \u201e<em>einen Betrag [zu zahlen hat], der verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig dem entspricht, was bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher den Unternehmer von der Aus\u00fcbung des Widerrufsrechts unterrichtet, im Vergleich zum Gesamtumfang der vertraglich vereinbarten Leistungen geleistet worden ist<\/em>\u201c.<\/p>\n<p>Dieser <strong>anteilige Betrag ist unter Ber\u00fccksichtigung aller Leistungen zu berechnen<\/strong>, die Gegenstand des Vertrags sind, d.\u00a0h. der Hauptleistung und der Nebenleistungen.<\/p>\n<p>Nur wenn der Vertrag ausdr\u00fccklich vorsieht, dass eine oder mehrere der Leistungen gleich zu Beginn der Vertragsausf\u00fchrung vollst\u00e4ndig und gesondert zu einem getrennt zu zahlenden Preis erbracht werden, kann der Verbraucher sachgerecht entscheiden, ob er ausdr\u00fccklich verlangen soll, dass der Unternehmer mit der Ausf\u00fchrung der Dienstleistung w\u00e4hrend der Frist f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Widerrufsrechts beginnt. Nur in einem solchen Fall ist bei der Berechnung des zu bezahlenden Betrages der volle vorgesehene Preis zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall sah der in Rede stehende Vertrag aber <strong>keinen gesonderten Preis f\u00fcr irgendeine (abtrennbare) Leistung <\/strong>vor.<\/p>\n<p>Der EuGH beantwortete die Vorlagefragen daher dahingehend, dass im <strong>Falle eines Widerrufs w\u00e4hrend der Widerrufsfrist, obwohl die Zustimmung zur sofortigen Ausf\u00fchrung der Leistung erteilt <\/strong>wurde, der von der Verbraucherin <strong>geschuldete Betrag zeitanteilig zu berechnen<\/strong> ist. Nur wenn der Vertrag ausdr\u00fccklich vorsieht, dass eine Leistung gleich zu Beginn der Vertragsausf\u00fchrung vollst\u00e4ndig und gesondert zu einem getrennt zu zahlenden Preis erbracht werden, ist volle Preis zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>F\u00fcr den vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass (sofern das Amtsgericht Hamburg dem EuGH folgt) die klagende Verbraucherin lediglich f\u00fcr 4 Tage Mitgliedschaft bezahlen muss.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus beantwortete der EuGH die Frage, <strong>nach welchen Kriterien zu beurteilen ist, ob der Gesamtpreis \u00fcberh\u00f6ht<\/strong> ist: Demnach sind f\u00fcr die Beurteilung alle Umst\u00e4nde in Bezug auf den Marktwert der erbrachten Dienstleistung relevant, insbesondere Preise anderer Unternehmen f\u00fcr gleichwertige Leistungen.<\/p>\n<p>Zuletzt nahm der EuGH zu einer <strong>Ausnahme vom Widerrufsrecht<\/strong> Stellung: Gem\u00e4\u00df Art.\u00a016 Buchst.\u00a0m der Richtlinie 2011\/83 k\u00f6nnen Verbraucher solche Vertr\u00e4ge nicht widerrufen, die eine <strong>Lieferung von (nicht auf einem k\u00f6rperlichen Datentr\u00e4ger gelieferten) digitalen Inhalten<\/strong> betreffen. \u201eDigitale Inhalte\u201c werden als \u201eDaten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden\u201c definiert.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf das bereitgestellte Pers\u00f6nlichkeitsgutachten von Parship stellte sich die Frage, ob Verbraucher ihr Widerrufsrecht verlieren, wenn die Ausf\u00fchrung der Lieferung digitaler Inhalte mit vorheriger ausdr\u00fccklicher Zustimmung des Verbrauchers und seiner Kenntnisnahme, dass er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert, begonnen hat.<\/p>\n<p>Der <strong>EuGH legte Art.\u00a016 Buchst.\u00a0m eng aus<\/strong> und kam zu dem Ergebnis, dass <strong>keine Lieferung \u201edigitaler Inhalte\u201c Vertragsgegenstand<\/strong> war. Dienstleistungen, die dem Verbraucher die Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang und die gemeinsame Nutzung solcher Daten mit anderen Nutzern erm\u00f6glichen, fallen demnach nicht unter diese Bestimmung. Auch die Erstellung eines Pers\u00f6nlichkeitsgutachtens f\u00e4llt nicht unter diese Ausnahme vom Widerrufsrecht. Die Verbraucherin konnte daher auch unter diesem Aspekt den Vertrag widerrufen.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 8.10.2020, Rechtssache C\u2011641\/19 &nbsp; Sachverhalt: Die PE Digital GmbH aus Deutschland betreibt die Partnervermittlungs-Website \u201eParship\u201c (www.parship.de). Sie bietet ihren Nutzern zwei Formen der Mitgliedschaft an, n\u00e4mlich die kostenlose Basis-Mitgliedschaft sowie die zahlungspflichtige Premium-Mitgliedschaft. 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