{"id":3660,"date":"2020-08-10T14:08:01","date_gmt":"2020-08-10T14:08:01","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3660"},"modified":"2021-08-27T09:44:23","modified_gmt":"2021-08-27T09:44:23","slug":"ogh-erkennt-luecke-im-e-commerce-gesetz-auskunftsanspruch-gemaess-%c2%a7-18-abs-4-ecg-besteht-auch-gegenueber-webmail-diensten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3660","title":{"rendered":"OGH erkennt L\u00fccke im E-Commerce-Gesetz: Auskunftsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 18 Abs 4 ECG besteht auch gegen\u00fcber Webmail-Diensten"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; hover_enabled=&#8220;0&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 20.5.2020, 6 Ob 226\/19g<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Beklagte bietet ihren Kunden Festnetz-Internet an. Zu den inkludierten Leistungen geh\u00f6rt die Bereitstellung von mehreren E-Mail-Adressen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist u.a. als Journalistin t\u00e4tig und ver\u00f6ffentlichte eine Kolumne in einer Tageszeitung. Als Reaktion darauf, wurde von einer bei der Beklagten registrierten E-Mail-Adresse eine E-Mail an mehrere\u00a0 Medien gesendet. Den Text dieser E-Mail empfand die Kl\u00e4gerin als ehrenr\u00fchrig und kreditsch\u00e4digend. Anhand von Namensbestandteilen in der E-Mail-Adresse sowie der Nachricht, konnten im Melderegister Personen dieses Namens mit Hauptwohnsitz an derselben Adresse aufgefunden werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin forderte die Beklagte zun\u00e4chst schriftlich auf, Vor- und Zunamen und Postanschrift der bei der Beklagten registrierten Inhaber der oben genannten E-Mail-Adresse bekannt zu geben. Die Beklagte lehnte die Herausgabe der Nutzerdaten ab. Die\u00a0Kl\u00e4gerin\u00a0wandte sich mit ihrem Auskunftsbegehren daher an das Erstgericht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das\u00a0Erstgericht\u00a0gab dem Klagebegehren statt. Das\u00a0Berufungsgericht\u00a0gab der Berufung der Beklagten Folge und lie\u00df die Revision zu, da h\u00f6chstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage fehle, ob der Betreiber eines Webmail-Dienstes der Auskunftspflicht des \u00a7\u00a018 Abs\u00a04 ECG unterliege. Der OGH befand die Revision der Kl\u00e4gerin f\u00fcr zul\u00e4ssig und auch berechtigt:<\/p>\n<p>Ein <strong>Diensteanbieter<\/strong> im Sinn des \u00a7\u00a03 Z\u00a02 ECG ist eine nat\u00fcrliche oder juristische Person oder eine sonstige rechtsf\u00e4hige Einrichtung, die einen Dienst der Informationsgesellschaft bereitstellt. Die Beklagte ist zweifelsfrei ein solcher Diensteanbieter. Das Gesetz unterscheidet in der Folge zwischen dem sogenannten <strong>Access-Provider<\/strong> (\u00a7\u00a013 ECG) und dem <strong>Host-Service-Provider<\/strong> (\u00a7 16 ECG).<\/p>\n<p><span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">F\u00fcr den vorliegenden Fall ist entscheidend, ob die in <strong>\u00a7\u00a018 Abs 4 ECG f\u00fcr Diensteanbieter angeordnete Herausgabepflicht von Nutzerdaten<\/strong> auf die Beklagte zur Anwendung kommt. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a018 Abs\u00a04 ECG haben die in \u00a7\u00a016 genannten Diensteanbieter auf Verlangen dritter Personen den Namen und die Adresse eines Nutzers zu \u00fcbermitteln, sofern diese ein <strong>\u00fcberwiegendes rechtliches Interesse<\/strong> an der Feststellung der Identit\u00e4t eines Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts haben sowie glaubhaft machen, dass die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche <strong>Voraussetzung f\u00fcr die Rechtsverfolgung<\/strong> bildet.<\/span><\/p>\n<p>Der <strong>Auskunftsanspruch<\/strong> gegen\u00fcber Dritten gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a018 Abs\u00a04 ECG gilt nach dem Gesetzeswortlaut nur gegen\u00fcber den in \u00a7\u00a016 ECG genannten Diensteanbietern, sohin gegen\u00fcber <strong>Host-Providern<\/strong>. Host-Provider ist nach dem Wortlaut des \u00a7\u00a016 ECG ein Diensteanbieter, der von einem <strong>Nutzer eingegebene Informationen speichert<\/strong>. So ist etwa der Betreiber eines Online-Diskussionsforums \u2013 bei Vorliegen der \u00fcbrigen Voraussetzungen des \u00a7\u00a018 Abs\u00a04 ECG \u2013 zur Herausgabe von Namen und Adresse jener Personen verpflichtet, die im Rahmen dieses Forums Beitr\u00e4ge \u201eposten\u201c. Der Auskunftsanspruch des \u00a7\u00a018 Abs\u00a04 ECG soll daher Personen, die durch rechtswidrige T\u00e4tigkeiten oder Informationen eines ihnen <strong>nicht bekannten Nutzers in ihren Rechten verletzt<\/strong> werden, und Verb\u00e4nden oder Gesellschaften, die sich der Wahrung der Rechte bestimmter anderer Personen widmen, etwa Verbraucherverb\u00e4nden oder Verwertungsgesellschaften, die <strong>Rechtsverfolgung erleichtern<\/strong>.<\/p>\n<p>In der Literatur werden unterschiedliche Standpunkte dazu vertreten, ob allein die Speicherung f\u00fcr die Qualifikation als Host-Provider im Sinn des \u00a7\u00a016 ECG ausreicht, oder ob es dar\u00fcber hinaus auch der Er\u00f6ffnung des Zugangs zu den gespeicherten Informationen an Dritte bedarf.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf Diensteanbieter, die Nutzern blo\u00df im Sinn des \u00a7\u00a013 ECG den Zugang zu einem Kommunikationsnetzwerk er\u00f6ffnen, erweist sich das <strong>ECG als l\u00fcckenhaft<\/strong>. Denn auch die Bereitstellung eines Webmail-Dienstes zielt darauf ab, Dritten (den Empf\u00e4ngern) die vom Nutzer eingegebenen Inhalte zug\u00e4nglich zu machen, wodurch es zu Rechtsverletzungen kommen kann. In einem solchen Fall best\u00fcnde ohne einen Auskunftsanspruch ein Rechtsschutzdefizit des Verletzten.<\/p>\n<p>Der OGH stellte daher das Urteil des Erstgerichts wieder her, wonach die <strong>Beklagte rechtlich als Host-Provider<\/strong> im Sinn des \u00a7 16 ECG zu qualifizieren ist, weil sie einen <strong>E-Mail-Server bereitstellt und die Daten bis zum Abruf der E-Mail speichert<\/strong>. Daher besteht der <strong>Auskunftsanspruch nach \u00a7\u00a018 Abs\u00a04 ECG<\/strong> zu Recht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat glaubhaft gemacht, dass die begehrte Auskunft eine wesentliche Voraussetzung f\u00fcr die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung bildet. Auch die Existenz von Personen eines bestimmten Namens im Melderegister l\u00e4sst keinen verl\u00e4sslichen Schluss darauf zu, ob diese hinsichtlich des konkreten Webmail-Zugangs verf\u00fcgungsberechtigt waren.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 20.5.2020, 6 Ob 226\/19g &nbsp; Sachverhalt: Die Beklagte bietet ihren Kunden Festnetz-Internet an. Zu den inkludierten Leistungen geh\u00f6rt die Bereitstellung von mehreren E-Mail-Adressen. Die Kl\u00e4gerin ist u.a. als Journalistin t\u00e4tig und ver\u00f6ffentlichte eine Kolumne in einer Tageszeitung. 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