{"id":3648,"date":"2020-09-17T12:41:13","date_gmt":"2020-09-17T12:41:13","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3648"},"modified":"2020-09-17T12:47:07","modified_gmt":"2020-09-17T12:47:07","slug":"unterliegen-normungsorganisationen-einer-lauterkeitsrechtlichen-verhaltenskontrolle","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3648","title":{"rendered":"Unterliegen Normungsorganisationen einer lauterkeitsrechtlichen Verhaltenskontrolle?"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; type=&#8220;4_4&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; hover_enabled=&#8220;0&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 12.8.2020, 4 Ob 77\/20g<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ein \u00f6sterreichisches Unternehmen mit Sitz in Wien, das Elastomer-Werkstoffe und flexible Gummi-\/Metallkomponenten, insbesondere sogenannte \u201eM1-Komponenten\u201c, entwickelt und herstellt, die in Schienenfahrzeugen verwendet werden.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist eine europ\u00e4ische Normungsorganisation. Sie ist auf europ\u00e4ischer Ebene f\u00fcr die Ausarbeitung harmonisierter technischer Normen f\u00fcr den Brandschutz in Schienenfahrzeugen zust\u00e4ndig. Die EN\u00a045545-2 ist die aktuell g\u00fcltige Norm. Im Rahmen der Normenrevision erstellte die Beklagte einen \u00fcberarbeiteten Entwurf, der den Mitgliedern der Beklagten zur formellen Abstimmung vorgelegt werden sollte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragte\u00a0die Erlassung einer einstweiligen Verf\u00fcgung, mit der der Beklagten verboten werden solle, eine Abschw\u00e4chung der Brandschutzanforderungen der EN\u00a045545-2 zu bewirken, insbesondere den Text des Normentwurfs zur formellen Abstimmung zu verteilen. Die angestrebte Normen\u00e4nderung sei unzul\u00e4ssig, weil damit eine Absenkung der Brandschutzanforderungen f\u00fcr M1-Komponenten einhergehe und dies sei f\u00fcr die Kl\u00e4gerin mit erheblichen Nachteilen verbunden sei, weil ihr technischer Vorsprung dadurch verloren gehe. Die Absenkung des Brandschutzniveaus erfolge zu Gunsten der anderen Hersteller von Schienenfahrzeugen. Dadurch werde der Wettbewerb unlauter beeinflusst.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das\u00a0Erstgericht\u00a0wies den Sicherungsantrag ab. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch scheitere schon am fehlenden Tatbestandsmerkmal des Handelns im gesch\u00e4ftlichen Verkehr. Das\u00a0Rekursgericht\u00a0best\u00e4tigte diese Entscheidung. Das beanstandete Verhalten der Erstbeklagten sei Teil eines Rechtsetzungsakts auf europ\u00e4ischer Ebene und kein Handeln im gesch\u00e4ftlichen Verkehr. Der OGH befand den Revisionsrekurs der Kl\u00e4gerin zwar f\u00fcr zul\u00e4ssig, aber nicht berechtigt. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Das Hauptargument der Kl\u00e4gerin, dass die Erstbeklagte privatrechtlich organisiert sei und privatwirtschaftlich handle, weshalb keine hoheitliche T\u00e4tigkeit vorliege und f\u00fcr die lauterkeitsrechtliche Beurteilung die Grunds\u00e4tze f\u00fcr das privatwirtschaftliche Handeln der \u00f6ffentlichen Hand ma\u00dfgebend seien, treffe nicht zu. Der OGH f\u00fchrte hierzu aus, dass <strong>keine marktbezogene wirtschaftliche T\u00e4tigkeit <\/strong>vorliegt, wenn<strong> staatliche oder supranationale Organe in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen oder statutarischen Befugnisse ihre typischen Aufgaben erf\u00fcllen<\/strong> und die <strong>Verfolgung \u00f6ffentlicher Interessen oder Ziele eindeutig im Vordergrund<\/strong> steht.<\/p>\n<p>Die Erstbeklagte ist als europ\u00e4ische Normungseinrichtung t\u00e4tig, die in den unionalen Gesetzgebungsprozess eingebunden ist. Die Normungst\u00e4tigkeit erfolgt auf der Grundlage von Richtlinien. Auf der Grundlage dieser Richtlinie beauftragt die Europ\u00e4ische Kommission eine anerkannte privatrechtliche Normungseinrichtung mit der Ausarbeitung (Vorbereitung) einer harmonisierten technischen Norm (EN). F\u00fcr die Ver\u00f6ffentlichung einer Norm muss das in der <strong>Richtlinie vorgesehene Verfahren<\/strong> eingehalten werden. Mit der Ver\u00f6ffentlichung wird sie zur unionsrechtlichen Durchf\u00fchrungsma\u00dfnahme der Europ\u00e4ischen Kommission und damit zum (terti\u00e4ren) Unionsrecht. Ihre Rechtswirkungen erlangen harmonisierte technische Normen dadurch, dass in (anderen) unionsrechtlichen oder nationalen Rechtsakten auf die harmonisierten Normen verwiesen wird.<\/p>\n<p>Die <strong>vereinheitlichte europ\u00e4ische Normung unter der \u00c4gide der Europ\u00e4ischen Kommission<\/strong> verfolgt <strong>ausschlie\u00dflich \u00f6ffentliche Zielsetzungen<\/strong>. Damit unterliegt die Normungst\u00e4tigkeit der Beklagten \u2013 mangels eines Handelns im gesch\u00e4ftlichen Verkehr \u2013 <strong>nicht der lauterkeitsrechtlichen Kontrolle<\/strong>. Der Durchf\u00fchrungsrechtsakt ist der Europ\u00e4ischen Kommission zuzurechnen. Bei behaupteter Rechtswidrigkeit kommt <strong>allenfalls eine unionsrechtliche Organhaftung<\/strong>, aber keine lauterkeitsrechtliche Verhaltenskontrolle in Betracht.<\/p>\n<p>Die Frage, ob der revidierte Entwurf der Erstbeklagten zur EN\u00a045545-2 den Stand der Technik missachtet, bezieht sich nicht auf das Tatbestandsmerkmal des Handelns im gesch\u00e4ftlichen Verkehr und war daher unbeachtlich.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 12.8.2020, 4 Ob 77\/20g &nbsp; Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin ist ein \u00f6sterreichisches Unternehmen mit Sitz in Wien, das Elastomer-Werkstoffe und flexible Gummi-\/Metallkomponenten, insbesondere sogenannte \u201eM1-Komponenten\u201c, entwickelt und herstellt, die in Schienenfahrzeugen verwendet werden. Die Beklagte ist eine europ\u00e4ische Normungsorganisation. 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