{"id":3642,"date":"2020-09-15T14:07:44","date_gmt":"2020-09-15T14:07:44","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3642"},"modified":"2020-09-15T14:14:25","modified_gmt":"2020-09-15T14:14:25","slug":"ist-eine-vertragliche-regelung-nichtig-stellt-ein-verstoss-keinen-unlauteren-vertragsbruch-dar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3642","title":{"rendered":"Ist eine vertragliche Regelung nichtig, stellt ein Versto\u00df keinen unlauteren Vertragsbruch dar"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; type=&#8220;4_4&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; hover_enabled=&#8220;0&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 11.8.2020, 4 Ob 102\/20h<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bietet Privat- und Gesch\u00e4ftskunden Stromprodukte an. F\u00fcr den Abschluss ihrer Online-Tarife ist Voraussetzung, dass der Kunde den Vertrag pers\u00f6nlich und nicht durch einen Stellvertreter abschlie\u00dft. Der Kunde muss dies w\u00e4hrend des Bestellvorgangs best\u00e4tigen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet ein automatisches Wechselservice f\u00fcr Energieanbieter f\u00fcr Privatpersonen an. Zu diesem Zweck musste Kunde der Beklagten eine Vollmacht erteilt. Beim Abschluss des Online-Vertrags gibt ein Mitarbeiter der Beklagten wahrheitswidrig an, dass der Kunde die pers\u00f6nlichen Daten selbst angegeben hat.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragte, der Beklagten diese Vorgehensweise im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu verbieten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht wies den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur G\u00e4nze ab. Das Erfordernis der Erkl\u00e4rung, dass der Vertrag ausschlie\u00dflich im eigenen Namen abgeschlossen werde, sei iSd \u00a7\u00a0879 Abs\u00a03 ABGB gr\u00f6blich benachteiligend. Auch nach dem ElWOG sei ein Handeln durch Stellvertreter nicht ausgeschlossen. Das\u00a0Rekursgericht\u00a0gab dem Rekurs der Kl\u00e4gerin teilweise Folge. Der OGH befand den Revisionsrekurs der Beklagten gegen diese Entscheidung f\u00fcr zul\u00e4ssig und auch berechtigt. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Der OGH best\u00e4tigte zun\u00e4chst, dass die Beklagte im gesch\u00e4ftlichen Verkehr handelt, da sie einer auf Erwerb gerichtete T\u00e4tigkeit nachgeht. Diese Voraussetzung sei hier unstrittig gegeben, zumal die Beklagte f\u00fcr ihre Vermittlungst\u00e4tigkeit ein Entgelt erh\u00e4lt. Da die Beklagte als Vertreterin f\u00fcr ihre Kunden den Wechsel von einem Stromanbieter zum anderen vornimmt, f\u00f6rdert sie auch den Wettbewerb der Konkurrenten der Kl\u00e4gerin. Ein Handeln im gesch\u00e4ftlichen Verkehr und das Bestehen eines <strong>objektiven Wettbewerbsverh\u00e4ltnisses<\/strong> waren daher zu bejahen.<\/p>\n<p>Zum Bestreiten der Beklagte,\u00a0<span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">lauterkeitswidrig\u00a0zu handeln, weil die von der Kl\u00e4gerin verlangte Erkl\u00e4rung \u00fcber den Eigenabschluss des Online-Vertrags nichtig und damit unwirksam sei, f\u00fchrte der OGH folgenden Grundsatz aus: Ist die <strong>zugrunde liegende vertragliche Regelung<\/strong>, auf deren Versto\u00df durch die beklagte Partei sich die klagende Partei im Lauterkeitsprozess beruft (hier Ausschluss der Stellvertretung), zufolge Sittenwidrigkeit oder gr\u00f6blicher Benachteiligung iSd \u00a7\u00a0879 Abs\u00a03 ABGB<strong> nichtig und damit unwirksam<\/strong>, so begr\u00fcndet der inkriminierte Versto\u00df <strong>keine lauterkeitsrechtlich relevante T\u00e4uschung<\/strong>.<\/span><\/p>\n<p>Die Beklagte kann sich im Lauterkeitsprozess daher auf die\u00a0<span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">Nichtigkeit\u00a0der zugrunde liegenden Vertragsklausel\u00a0berufen. Ein <strong>Beitrag zu einem fremden Vertragsbruch<\/strong> (hier: wahrheitswidrige Erkl\u00e4rung im Namen des Kunden) ist nach der Rechtsprechung dann <strong>nicht unlauter, wenn sich der Vertrag mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit als ung\u00fcltig <\/strong>erweist.<\/span><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht zwar grunds\u00e4tzlich die Entscheidungsfreiheit dar\u00fcber zu, ob und mit wem sie einen Vertrag abschlie\u00dft; im Zuge der\u00a0<span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">Klausel-Inhaltskontrolle\u00a0nach \u00a7\u00a0879 Abs\u00a03 ABGB f\u00fchrte der OGH jedoch aus, dass bei der Abweichung einer Vertragsklausel von dispositiven Rechtsvorschriften dann eine gr\u00f6bliche Benachteiligung eines Vertragspartners vorliegt, wenn sie unsachlich und unangemessen ist. Die <strong>streitgegenst\u00e4ndliche Klausel sei f\u00fcr die Kunden gr\u00f6blich benachteiligend <\/strong>iSd \u00a7\u00a0879 Abs\u00a03 ABGB und daher <strong>nichtig<\/strong>, weil sie unter bestimmten Voraussetzungen die Online-Angebote der Kl\u00e4gerin nicht in Anspruch nehmen k\u00f6nnen, etwa weil sie sich vertreten lassen wollen.<\/span><\/p>\n<p>Die Beklagte konnte sich somit erfolgreich auf die Unwirksamkeit dieser Vertragsklausel berufen; die ihr vorgeworfene Lauterkeitswidrigkeit besteht nicht. Der Sicherungsantrag wurde daher vom OGH abgewiesen.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 11.8.2020, 4 Ob 102\/20h &nbsp; Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin bietet Privat- und Gesch\u00e4ftskunden Stromprodukte an. F\u00fcr den Abschluss ihrer Online-Tarife ist Voraussetzung, dass der Kunde den Vertrag pers\u00f6nlich und nicht durch einen Stellvertreter abschlie\u00dft. 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