{"id":3637,"date":"2020-09-15T12:58:55","date_gmt":"2020-09-15T12:58:55","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3637"},"modified":"2020-09-15T13:03:43","modified_gmt":"2020-09-15T13:03:43","slug":"begruendet-der-regelmaessige-aufenthalt-in-einem-ferienhaus-einen-zulaessigen-gerichtsstand","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3637","title":{"rendered":"Begr\u00fcndet der regelm\u00e4\u00dfige Aufenthalt in einem Ferienhaus einen zul\u00e4ssigen Gerichtsstand?"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; type=&#8220;4_4&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; hover_enabled=&#8220;0&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 23.7.2020, 1 Ob 127\/20p<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Beklagte war Besitzerin eines Ferienhauses im Sprengel des Erstgerichts. Sie benutze das Haus zumeist in den Sommermonaten, wobei sie jedoch nicht durchgehend anwesend war, sondern nur wochenweise. Im Sommer 1018 wurde das Dach des Hauses von der Kl\u00e4gerin neu eingedeckt. Auf dem schriftlichen Angebot der Kl\u00e4gerin war der Vermerk \u201eGerichtsstand V\u00f6cklabruck\u201c gut leserlich enthalten. Die Beklagte nahm dieses Angebot an.<\/p>\n<p>Als die Kl\u00e4gerin auf Zahlung des Werklohnes klagte, brachte sie die Klage beim Bezirksgericht V\u00f6cklabruck ein und berief sich dabei auf die abgeschlossene Gerichtsstandsvereinbarung. Die Beklagte wendete in ihrem Einspruch die \u00f6rtliche Unzust\u00e4ndigkeit des Gerichts ein. Sie habe ihren Wohnsitz in Wien und sei Konsumentin.\u00a0Die\u00a0getroffene Gerichtsstandsvereinbarung\u00a0sei\u00a0unwirksam.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht sprach seine \u00f6rtliche Unzust\u00e4ndigkeit aus und wies die Klage zur\u00fcck. Es sei entsprechend \u00a7 14 Abs. 1 KSchG keine g\u00fcltige Gerichtsstandsvereinbarung zustande gekommen. Das Rekursgericht hob den Beschluss des Erstgerichts ersatzlos auf und trug diesem die Einleitung des gesetzm\u00e4\u00dfigen\u00a0Verfahrens \u00fcber die Klage auf. Nach Ansicht des Rekursgerichtes, habe die Beklagte am Ort ihres Ferienhauses einen weiteren Wohnsitz begr\u00fcndet. Der OGH befand den Revisionsrekurs der Beklagten gegen diese Entscheidung f\u00fcr zul\u00e4ssig und auch berechtigt. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Die Bestimmung des \u00a7 14 KSchG soll den Verbraucher davor sch\u00fctzen, wegen einer rechtsgesch\u00e4ftlichen Verschiebung der Zust\u00e4ndigkeitsgerichtsverfahren unter Umst\u00e4nden Gerichtsverfahren in gro\u00dfer r\u00e4umlicher Distanz zu f\u00fchren. Daher kann f\u00fcr Klagen gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hat oder der im Inland besch\u00e4ftigt ist, nur die Zust\u00e4ndigkeit eines Gerichts begr\u00fcndet werden, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen <strong>Wohnsitz<\/strong> oder seinen <strong>gew\u00f6hnlichen Aufenthalt<\/strong> hat oder in dem der <strong>Ort seiner Besch\u00e4ftigung <\/strong>liegt.<\/p>\n<p>Der Wohnsitz einer Person ist nach \u00a7 66 Abs. 1 JN an dem Ort begr\u00fcndet, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umst\u00e4nden hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort ihren <strong>bleibenden Aufenthalt<\/strong> zu nehmen. Die tats\u00e4chliche <strong>k\u00f6rperliche Anwesenheit<\/strong> sowie die <strong>erweisliche Absicht<\/strong>, dort einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen, muss<strong> nach au\u00dfen hin erkennbar<\/strong> sein. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Beklagte in Wien lebt und dort ihren Wohnsitz hat. Im Sprengel des Erstgerichts hielt sie sich zwar regelm\u00e4\u00dfig w\u00e4hrend der Sommermonate auf, jedoch nicht durchgehend, sondern nur wochenweise. Gerade daraus ergibt sich, dass sie diesen Aufenthaltsort nicht bewusst zu einem Mittelpunkt ihres Lebens gemacht hat.<\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a066 Abs\u00a02 JN ist bei der Beurteilung, ob ein gew\u00f6hnlicher Aufenthalt\u00a0<span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">vorliegt<\/span>, auf die tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde abzustellen. Nach der Rechtsprechung kommt es darauf an, ob jemand einen Ort zum <strong>Mittelpunkt seines Lebens, seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner sozialen Beziehung <\/strong>macht. <strong>Aufenthalte zu Urlaubszwecken sind demgegen\u00fcber blo\u00df vor\u00fcbergehend<\/strong>. Es w\u00fcrde dem Schutzzweck des \u00a7\u00a014 KSchG zuwiderlaufen, wenn die Prozessf\u00fchrung an saisonalen Aufenthaltsorten erm\u00f6glicht werden w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Der OGH entschied daher, dass die Gerichtsstandsvereinbarung gegen die zwingenden Bestimmungen des \u00a7 14 KSchG verstie\u00df, und damit unwirksam ist. Die Entscheidung des Erstgerichts war daher wiederherzustellen.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 23.7.2020, 1 Ob 127\/20p &nbsp; Sachverhalt: Die Beklagte war Besitzerin eines Ferienhauses im Sprengel des Erstgerichts. Sie benutze das Haus zumeist in den Sommermonaten, wobei sie jedoch nicht durchgehend anwesend war, sondern nur wochenweise. Im Sommer 1018 wurde das Dach des Hauses von der Kl\u00e4gerin neu eingedeckt. 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