{"id":3605,"date":"2020-08-11T15:22:16","date_gmt":"2020-08-11T15:22:16","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3605"},"modified":"2020-08-11T15:38:29","modified_gmt":"2020-08-11T15:38:29","slug":"stellt-das-posten-eines-fotos-in-eine-geschlossene-facebook-gruppe-eine-urheberrechtsverletzung-dar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3605","title":{"rendered":"Stellt das Posten eines Fotos in eine geschlossene Facebook-Gruppe eine Urheberrechtsverletzung dar?"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; type=&#8220;4_4&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; hover_enabled=&#8220;0&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 2.7.2020, 4 Ob 89\/20x<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine politische Partei. Sie ist Inhaberin der Verwertungsrechte an einem Lichtbild, das den Pressesprecher eines Politikers zeigt. Dieses Lichtbild wurde auf einer Website ver\u00f6ffentlicht. Die Metadaten des Lichtbilds nennen den Beklagten als Hersteller. Wer Medieninhaber der genannten Website ist, konnte jedoch nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>Der Beklagte speichert gelegentlich Screenshots von Internetseiten aus politischem Interesse, die er mitunter privat weitergibt und in geschlossene Facebook-Gruppen hochl\u00e4dt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin begehrte, dem Beklagten zu verbieten, das gegenst\u00e4ndliche Lichtbild zu vervielf\u00e4ltigen und\/oder der \u00d6ffentlichkeit zur Verf\u00fcgung zu stellen. Zudem begehrte sie die Urteilsver\u00f6ffentlichung und die Zahlung von angemessenem Entgelt und Schadenersatz. Der Beklagte sei Medieninhaber der inkriminierten Website. Er hafte f\u00fcr die Urheberrechtsverletzung, wobei er zumindest Mitt\u00e4ter sei.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Kl\u00e4gerin sei der Anscheinsbeweis f\u00fcr eine T\u00e4terschaft oder Mitt\u00e4terschaft des Beklagten nicht gelungen. Das Berufungsgericht best\u00e4tigte diese Entscheidung. Der Anscheinsbeweis zur Frage der Medieninhaberschaft sei zwar nicht zul\u00e4ssig, weil zwischen der Angabe des Beklagten als Lichtbildhersteller in den Metadaten und der Eigenschaft als Medieninhaber der inkriminierten Website kein typischer Geschehensablauf bestehe; die nichtkommerzielle Zurverf\u00fcgungstellung von Lichtbildern in einer geschlossenen Facebook-Gruppe greife aber nicht in das Zurverf\u00fcgungstellungsrecht des Urhebers gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a018a UrhG ein, weil eine Vervielf\u00e4ltigung zum privaten Gebrauch gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a042 Abs\u00a04 UrhG vorliege.<\/p>\n<p>Der OGH befand die Revision der Kl\u00e4gerin f\u00fcr zul\u00e4ssig, zufolge Verfahrensm\u00e4ngel mussten die Entscheidungen der Vorinstanzen in Stattgebung der Revision aufgehoben werden. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Im Anlassfall sind zwei unterschiedliche Tathandlungen zu beurteilen. Einerseits die Ver\u00f6ffentlichung des gegenst\u00e4ndlichen Lichtbilds auf der inkriminierten Website, andererseits dessen Ver\u00f6ffentlichung in einer Facebook-Gruppe.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die\u00a0<span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">Ver\u00f6ffentlichung des Lichtbilds auf der inkriminierten Website\u00a0f\u00fchrte der OGH aus, dass zwischen dem Umstand, dass in den Metadaten bestimmter auf der inkriminierten Website ver\u00f6ffentlichter Lichtbilder eine bestimmte Person als Hersteller aufscheint, w\u00e4hrend es auf dieser Website auch Lichtbilder mit anderen Herstellerbezeichnungen gibt, und dem Umstand, <strong>wer als Medieninhaber<\/strong> der Website f\u00fcr den Inhalt verantwortlich ist, <strong>keine formelhafte Verkn\u00fcpfung<\/strong> angenommen werden kann, die im Anlassfall f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Anscheinsbeweises sprechen w\u00fcrde. Der OGH stimmte daher der Ansicht des Berufungsgerichts zu, dass der <strong>Anscheinsbeweis im gegebenen Zusammenhang nicht zur Verf\u00fcgung<\/strong> steht.<\/span> In diesem Punkt kam den Revisionsausf\u00fchrungen zur Ver\u00f6ffentlichung des gegenst\u00e4ndlichen Lichtbilds auf der inkriminierten Website daher keine Berechtigung zu.<\/p>\n<p>Zur\u00a0<span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">Ver\u00f6ffentlichung des gegenst\u00e4ndlichen Lichtbilds in einer Facebook-Gruppe\u00a0traf das Erstgericht die <strong>Negativfeststellung<\/strong>, dass <strong>nicht feststellbar sei, wie viele Personen Mitglieder<\/strong> in den vom Beklagten frequentierten Facebook-Gruppen seien.<\/span> Das Berufungsgericht erachtete diese Negativfeststellung nicht f\u00fcr relevant, da seiner Ansicht nach eine Ver\u00f6ffentlichung des Lichtbilds in einer geschlossenen Facebook-Gruppe eine Vervielf\u00e4ltigung zum privaten Gebrauch gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a042 Abs\u00a04 UrhG sei. Der OGH beanstandete hier, dass weder die Streitparteien, noch die Vorinstanzen in dieser Hinsicht zwischen dem Zurverf\u00fcgungstellungsrecht nach \u00a7\u00a018a UrhG und dem Vervielf\u00e4ltigungsrecht nach \u00a7\u00a015 leg\u00a0cit differenziert haben.<\/p>\n<p>Im beanstandeten Hochladen in eine Facebook-Gruppe kann ein <strong>Eingriff in das Zurverf\u00fcgungstellungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a018a UrhG<\/strong> liegen. Wer <strong>unbefugt Lichtbilder in einen Internetauftritt <\/strong>zum interaktiven Abruf eingliedert, verst\u00f6\u00dft n\u00e4mlich dann gegen dieses Verwertungsrecht, wenn die Lichtbilder dadurch der <strong>\u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich<\/strong> gemacht werden. Die Handlung des <strong>\u201eZug\u00e4nglichmachens\u201c<\/strong> liegt vor, wenn eine zuvor auf einer anderen Website ver\u00f6ffentlichte Fotografie auf eine Website eingestellt wird, nachdem sie zuvor auf einen privaten Server kopiert worden war. <strong>\u201e\u00d6ffentlichkeit\u201c<\/strong> in diesem Sinn ist eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten, die aus einer ziemlich gro\u00dfen Zahl von Personen bestehen muss, die eine bestimmte Mindestschwelle \u00fcberschreitet. Die <strong>Privatkopierausnahme nach \u00a7\u00a042 UrhG kommt beim Zurverf\u00fcgungstellungsrecht nach \u00a7\u00a018a leg\u00a0cit nicht als Rechtfertigungsgrund <\/strong>in Betracht.<\/p>\n<p>Ein \u00f6ffentliches Zug\u00e4nglichmachen kann nur dann verneint werden, wenn sich das Zug\u00e4nglichmachen entweder auf <strong>besondere Personen beschr\u00e4nkt<\/strong>, die durch eine pers\u00f6nliche Beziehung miteinander verbunden sind und daher einer <strong>privaten Gruppe<\/strong> angeh\u00f6ren, <strong>oder<\/strong> wenn die im Einzelfall zu bestimmende <strong>Mindestschwelle nach Anzahl der Mitglieder nicht \u00fcberschritten<\/strong> ist. Nach Auffassung des OGH kann zusammenfassend nur dann von einer privaten Facebook-Gruppe gesprochen werden, wenn ein <strong>pers\u00f6nliches Verbindungsmerkmal<\/strong> zwischen den Gruppenmitgliedern im Sinn eines <strong>besonderen Interesses<\/strong> oder eines <strong>besonderen Zwecks<\/strong> von vornherein vorgegeben ist, nur bei Vorliegen dieses Merkmals die <strong>Aufnahme in die Gruppe durch einen Gruppenadministrator<\/strong> erfolgt und die Teilnahme nur solange m\u00f6glich ist, solange das verbindende Merkmal besteht. Au\u00dferdem darf eine \u2013 nach dem Gruppenzweck zu beurteilende \u2013 bestimmte <strong>H\u00f6chstzahl an Gruppenmitgliedern nicht \u00fcberschritten<\/strong> werden. Es kommt somit auf das von vornherein festgelegte gemeinsame Interesse bzw den Gruppenzweck, die Beitrittsvoraussetzungen und -modalit\u00e4ten, die Zusammensetzung der Gruppe und deren Mitgliederzahl an.<\/p>\n<p>Der OGH erachtete die Ansicht des Berufungsgerichts, wonach die Einstellung eines gesch\u00fctzten Lichtbilds in eine <strong>\u201egeschlossene\u201c Facebook-Gruppe keine \u00f6ffentliche Wiedergabe sein k\u00f6nne, als zu unbestimmt<\/strong>. Es fehlen konkrete Feststellungen zu Verbindungsmerkmalen zwischen den Gruppenmitgliedern. Insgesamt hielt die Entscheidung der \u00dcberpr\u00fcfung durch den OGH nicht Stand und wurde zufolge prim\u00e4rer und sekund\u00e4rer Verfahrensm\u00e4ngel <strong>aufgehoben<\/strong>.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 2.7.2020, 4 Ob 89\/20x &nbsp; Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin ist eine politische Partei. 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