{"id":3594,"date":"2020-08-09T09:01:58","date_gmt":"2020-08-09T09:01:58","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3594"},"modified":"2020-08-09T09:14:16","modified_gmt":"2020-08-09T09:14:16","slug":"identitaetsdiebstahl-eines-politikers-auf-twitter-ogh-verneint-satire-sondern-sieht-verletzung-von-persoenlichkeitsrechten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3594","title":{"rendered":"\u201eIdentit\u00e4tsdiebstahl\u201c von Politiker auf Twitter: OGH verneint Satire sondern sieht Verletzung von Pers\u00f6nlichkeitsrechten"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 2.7.2020, 4 Ob 31\/20t<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, Heinz-Christian Strache, war im Jahr\u00a02018 Vizekanzler und FP\u00d6-Bundesparteiobmann. Der Beklagte, Michel Reimon, war f\u00fcr \u201eDie Gr\u00fcnen\u201c Mitglied des Europ\u00e4ischen Parlaments; im Oktober 2018 ver\u00f6ffentlichte er auf seinem Twitter-Account folgenden Beitrag:<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/wp-content\/uploads\/2020\/08\/strachereimontwitter.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" src=\"https:\/\/media-law.at\/wp-content\/uploads\/2020\/08\/strachereimontwitter.jpg\" width=\"473\" height=\"246\" alt=\"\" class=\"wp-image-3597 alignleft size-full\" srcset=\"https:\/\/media-law.at\/wp-content\/uploads\/2020\/08\/strachereimontwitter.jpg 473w, https:\/\/media-law.at\/wp-content\/uploads\/2020\/08\/strachereimontwitter-300x156.jpg 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 473px) 100vw, 473px\" \/><\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Beitrag enthielt das Profilbild und den Namen des Kl\u00e4gers. Tats\u00e4chlich hatte der Kl\u00e4ger die ver\u00f6ffentlichte Aussage aber nie get\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Mit dem Tweet wollte der Beklagte auf das an diesem Tag verk\u00fcndete Urteil gegen eine Politikerin der \u201eGr\u00fcnen\u201c im sogenannten \u201eBierwirt-Fall\u201c Bezug nehmen. Die Politikerin wurde in erster Instanz medienrechtlich verurteilt, nachdem sie obsz\u00f6ne Nachrichten ver\u00f6ffentlicht hatte, die ihr vom Account eines namentlich genannten Lokalbesitzers \u00fcbermittelt worden waren. Der dort Beschuldigte gab an, mit der Versendung der beanstandeten Nachricht \u00fcber sein Facebook-Konto nichts zu tun zu haben. Auf Twitter fand eine umfangreiche Diskussion dar\u00fcber statt, welche Bedeutung und welche Auswirkungen dieses Urteil hat, und wie k\u00fcnftig das Vort\u00e4uschen fremder Identit\u00e4t (\u201eIdentit\u00e4tsdiebstahl\u201c) gehandhabt werden solle.<\/p>\n<p>Der Beklagte \u201espielte\u201c in diesem Kontext mit der Identit\u00e4t des Kl\u00e4gers, auch weil dieser sich so ge\u00e4u\u00dfert hatte, dass die verurteilte Politikerin an der Situation zumindest eine Teilschuld treffe. Der Auffassung des Beklagten nach, lag eine klare T\u00e4ter-Opfer-Umkehr vor, weshalb er sich veranlasst sah, den (damaligen) Vizekanzler und Parteichef der FP\u00d6 zu kritisieren. Dass er dabei ein Bildnis des Kl\u00e4gers verwendete, stellte aus seiner Sicht einen Teil der Satire dar.<\/p>\n<p>Der\u00a0Kl\u00e4ger\u00a0begehrte vor Gericht, dem Beklagten die Unterlassung sowie Urteilsver\u00f6ffentlichung und Zahlung von Schadenersatz aufzutragen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das\u00a0Erstgericht\u00a0wies die Klage ab. Der durchschnittliche Twitter-User habe jedenfalls auf den zweiten Blick erkennen k\u00f6nnen, dass es sich nicht um einen Beitrag des Kl\u00e4gers handle.\u00a0Das\u00a0Berufungsgericht\u00a0gab dem Unterlassungsbegehren und im Wesentlichen auch dem Ver\u00f6ffentlichungsbegehren hingegen statt; das Zahlungsbegehren wies es ab. Der OGH gab der au\u00dferordentlichen Revision des Beklagten nicht Folge. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Bildnisse von Personen d\u00fcrfen weder \u00f6ffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (\u00a7\u00a078 Abs\u00a01 UrhG). Das Gesetz legt den Begriff der \u201e<strong>berechtigten Interessen<\/strong>\u201c nicht n\u00e4her fest. Die Beurteilung, ob eine Bildnisver\u00f6ffentlichung berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt, hat nach objektiven Kriterien und unter W\u00fcrdigung des Gesamtzusammenhangs zu erfolgen. Ma\u00dfgebend ist, wie die Art der Ver\u00f6ffentlichung vom Publikum \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung des im Zusammenhang mit dem Bild stehenden Textes \u2013 verstanden wird. Ein entscheidender Gesichtspunkt ist, ob der Abgebildete durch die Ver\u00f6ffentlichung in einen <strong>nicht den Tatsachen entsprechenden Zusammenhang<\/strong> gestellt wurde. Auch Politiker oder sonst allgemein bekannte Personen haben Anspruch darauf, dass die Allgemeinheit <strong>R\u00fccksicht auf ihre Pers\u00f6nlichkeit<\/strong> nimmt.<\/p>\n<p>Ein Gebrauch eines Namens durch Dritte verst\u00f6\u00dft auch gegen das <strong>Namensrecht<\/strong> des \u00a7\u00a043 ABGB nur dann, wenn dadurch die berechtigten Interessen des Namenstr\u00e4gers verletzt werden. Eine Verletzung ist regelm\u00e4\u00dfig dann zu bejahen, wenn \u00fcber den Namenstr\u00e4ger etwas <strong>Unrichtiges ausgesagt wird, das sein Ansehen und seinen guten Ruf beeintr\u00e4chtigt<\/strong>, ihn blo\u00dfstellt oder l\u00e4cherlich macht.<\/p>\n<p><span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">F\u00fcr das Vorliegen von <strong>Satire<\/strong> ist erforderlich, dass der Leser, H\u00f6rer oder Betrachter erkennt, dass die Parodie gerade nicht vom Urheber des parodierten Werks stammt, sondern der Meinungs- und \u00c4u\u00dferungsfreiheit des Parodisten entspringt. Deshalb sind seine Interessen h\u00f6her zu bewerten als in anderen F\u00e4llen einer Beeintr\u00e4chtigung; immer vorausgesetzt, dass im Einzelfall eine antithematische Behandlung vorliegt und als solche auch vom Publikum verstanden wird. Ob eine \u00c4u\u00dferung als zul\u00e4ssige Satire zu beurteilen ist, bemisst sich aufgrund einer Interessenabw\u00e4gung zwischen Meinungs-, allenfalls auch Kunstfreiheit des \u201eSatirikers\u201c auf der einen Seite und den Pers\u00f6nlichkeitsrechten des durch die \u00c4u\u00dferung Verunglimpften auf der anderen Seite. Das <strong>Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung<\/strong> kann jedoch eine Herabsetzung des politischen Gegners durch <strong>unwahre Tatsachenbehauptungen<\/strong>, mit denen er eines verwerflichen Verhaltens bezichtigt wird, <strong>nicht rechtfertigen<\/strong>.<\/span><\/p>\n<p>F\u00fcr die Kommunikation in sozialen Netzwerken, wie insbesondere auf Twitter, ist die ausgepr\u00e4gte Fl\u00fcchtigkeit der Meinungs\u00e4u\u00dferung typisch. Solche Kommunikationsformen bieten ein gro\u00dfes Potential f\u00fcr Pers\u00f6nlichkeitsverletzungen. Im vorliegenden Fall sprach der Beklagte nicht nur seine rund 68.000\u00a0\u201eFollower\u201c an, sondern auch alle Followern von \u201eRetweeters\u201c.<\/p>\n<p>Der Tweet des Beklagten erweckte grunds\u00e4tzlich den <strong>Anschein, es handle sich um einen Beitrag des Kl\u00e4gers<\/strong>. Es lag daher eine <strong>T\u00e4uschung des Publikums<\/strong> vor. Von einer Satire ging der OGH im vorliegenden Fall schon deshalb nicht aus, weil hier gerade keine konkrete Sympathiebekundung des Kl\u00e4gers f\u00fcr den \u201eBierwirt\u201c, auf die sich der Tweet des Beklagten h\u00e4tte beziehen k\u00f6nnen, hervorging. Unter diesen Umst\u00e4nden kommt daher auf eine Interessenabw\u00e4gung nicht an. Der Kl\u00e4ger wird vielmehr dadurch, dass ihm eine nicht von ihm stammende \u00c4u\u00dferung in den Mund gelegt wird, mit einem Vorgang in Verbindung gebracht, mit dem er nichts zu tun hat. Den dadurch verletzten Pers\u00f6nlichkeitsrechten des Kl\u00e4gers (\u00a7\u00a078 UrhG, \u00a7\u00a043 ABGB) steht keine zul\u00e4ssige Meinungs\u00e4u\u00dferung des Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Der OGH gab der Revision des Beklagten daher nicht Folge.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 2.7.2020, 4 Ob 31\/20t &nbsp; Sachverhalt: Der Kl\u00e4ger, Heinz-Christian Strache, war im Jahr\u00a02018 Vizekanzler und FP\u00d6-Bundesparteiobmann. 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