{"id":359,"date":"2013-10-10T16:34:07","date_gmt":"2013-10-10T14:34:07","guid":{"rendered":"http:\/\/lawbulletin.wordpress.com\/?p=359"},"modified":"2013-10-10T16:34:07","modified_gmt":"2013-10-10T14:34:07","slug":"weiterverbreitung-von-markenware-im-ewr-vertriebswege-und-erschopfung-des-markenrechts-unklar-klage-rechtsmissbrauchlich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=359","title":{"rendered":"Weiterverbreitung von Markenware im EWR: Vertriebswege und Ersch\u00f6pfung des Markenrechts unklar &#8211; Klage rechtsmissbr\u00e4uchlich?"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung: OGH 27.8.2013, 4 Ob 122\/13i<\/p>\n<p><strong>Grunds\u00e4tzliches:<\/strong><\/p>\n<p>Der <strong>Ersch\u00f6pfungsgrundsatz <\/strong>im Markenrecht besagt im Prinzip, dass ein Markeninhaber, der seine Ware unter seiner Marke im EWR in Verkehr bringt, die Weiterverbreitung im EWR grunds\u00e4tzlich nicht verhindern kann. Diese Regelung soll die markenrechtlichen Ausschlie\u00dfungsrechte mit dem freien Warenverkehr in Einklang bringen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall ist die Kl\u00e4gerin weltweit mit dem Vertrieb ihrer Markenware t\u00e4tig. Die beklagte Partei vertrieb Markenware der Kl\u00e4gerin <strong>im EWR<\/strong>, die <strong>bis dahin nur au\u00dferhalb <\/strong>des EWR in Verkehr gebracht wurde.<\/p>\n<p>Die Beklagte brachte im Verfahren vor, dass auf den Waren vermerkt sei, dass sie f\u00fcr eine Zone \u201eEMEA\u201c &#8211; dh Europa, Naher Osten (Middle East) und Afrika &#8211; bestimmt seien. W\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin aufgrund der Seriennummern feststellen k\u00f6nne, wo ein konkretes Produkt innerhalb dieser Vermarktungszone erstmals in Verkehr gebracht worden sei, k\u00f6nnten andere Marktteilnehmer diesen Ort aber weder aus den Angaben auf der Verpackung noch aus der Seriennummer ableiten. Die Kl\u00e4gerin gew\u00e4hre keinen Zugriff auf ihr Datensystem. F\u00fcr einen K\u00e4ufer sei daher nicht ersichtlich, ob er bei einer Weiterver\u00e4u\u00dferung rechtm\u00e4\u00dfig handle. Selbst wenn er das Produkt innerhalb des EWR erwerbe, k\u00f6nne er nicht sicher sein, dass die Ware mit Zustimmung des Markeninhabers im EWR in Verkehr gebracht worden sei.<br \/>\nInsgesamt argumentierte die Beklagte daher, dass die Kl\u00e4gerin mit ihrer Klage rechtsmissbr\u00e4uchlich vorgehe.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Nachdem bereits die Vorinstanzen im Sinne der Kl\u00e4gerin entschieden hatten, schloss sich auch der OGH an und wies den au\u00dferordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten mit folgender Begr\u00fcndung als unzul\u00e4ssig zur\u00fcck:<\/p>\n<p>Nach der j\u00fcngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt die <strong>Behauptungs- und Beweislast f\u00fcr die Ersch\u00f6pfung des Markenrechts grunds\u00e4tzlich beim Beklagten<\/strong>. Anderes gilt nur dann, wenn der Beklagte nachweisen kann, dass &#8211; etwa aufgrund eines ausschlie\u00dflichen Vertriebssystems &#8211; eine Marktabschottung drohte, wenn er seine Bezugsquellen offenlegen m\u00fcsste; in diesem Fall muss der Markeninhaber das Inverkehrbringen au\u00dferhalb des EWR behaupten und beweisen. Auf eine drohende Marktabschottung hat sich die Beklagte nicht berufen. Daher musste sie <strong>behaupten und beweisen, dass die Ware mit Zustimmung des Markeninhabers im EWR in Verkehr gebracht wurde<\/strong>. Diesen Beweis hat sie nicht angetreten, sondern sich ausschlie\u00dflich auf ein angeblich rechtsmissbr\u00e4uchliches Geltendmachen des Markenrechts berufen. Diesem Einwand sind die Vorinstanzen zutreffend nicht gefolgt. Sch\u00e4digungsabsicht als alleiniger Grund f\u00fcr die Rechtsverfolgung ist im vorliegenden Fall nicht einmal ansatzweise erkennbar.<\/p>\n<p>Die Beklagte k\u00f6nnte mit dem Rechtsmissbraucheinwand daher nur Erfolg haben, wenn ein krasses Missverh\u00e4ltnis zwischen ihren und den Interessen der Kl\u00e4gerin best\u00fcnde. Davon kann aber keine Rede sein: Eine <strong>generelle Pflicht des Markeninhabers, seine Vertriebswege offen zu legen, l\u00e4sst sich aus dem Markenrecht nicht ableiten<\/strong>; eine solche &#8211; allerdings nur prozessuale &#8211; Obliegenheit besteht nach der dargestellten Rechtsprechung nur dann, wenn dem Beklagten wegen einer sonst drohenden Marktabschottung nicht zugemutet werden kann, seine Bezugsquellen offen zu legen. <\/p>\n<p>Die Pr\u00e4misse der Beklagten, dass sie mangels entsprechender Kennzeichnung durch den Markeninhaber nie wissen k\u00f6nnte, ob das Markenrecht ersch\u00f6pft sei, trifft schlicht nicht zu. Denn sie kann von ihren <strong>Lieferanten verlangen<\/strong>, die <strong>Bezugsquelle der Ware zu nennen und daf\u00fcr Nachweise vorzulegen<\/strong>. Auf diese Weise kann sie den Vertriebsweg zur\u00fcckverfolgen, ohne auf die Mitwirkung des Markeninhabers angewiesen zu sein. Tut sie das nicht oder bleibt der Vertriebsweg unklar, so handelt sie beim Weiterverkauf <strong>auf eigenes Risiko<\/strong>.<\/p>\n<p>Dass die Kl\u00e4gerin auf eine <strong>konkrete Anfrage <\/strong>der Beklagte eine ihr leicht m\u00f6gliche Auskunft zum erstmaligen Inverkehrbringen einer bestimmten Ware <strong>verweigert <\/strong>h\u00e4tte, hat die Beklagtent in erster Instanz nicht behauptet. Ob das Geltendmachen von markenrechtlichen Anspr\u00fcchen <strong>in einem solchen Fall rechtsmissbr\u00e4uchlich <\/strong>w\u00e4re, war daher <strong>nicht zu pr\u00fcfen<\/strong>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung: OGH 27.8.2013, 4 Ob 122\/13i Grunds\u00e4tzliches: Der Ersch\u00f6pfungsgrundsatz im Markenrecht besagt im Prinzip, dass ein Markeninhaber, der seine Ware unter seiner Marke im EWR in Verkehr bringt, die Weiterverbreitung im EWR grunds\u00e4tzlich nicht verhindern kann. Diese Regelung soll die markenrechtlichen Ausschlie\u00dfungsrechte mit dem freien Warenverkehr in Einklang bringen. 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