{"id":3577,"date":"2020-07-23T09:00:34","date_gmt":"2020-07-23T09:00:34","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3577"},"modified":"2020-07-24T08:26:47","modified_gmt":"2020-07-24T08:26:47","slug":"bgh-quadratische-verpackung-fuer-ritter-sport-schokolade-bleibt-als-marke-geschuetzt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3577","title":{"rendered":"BGH: Quadratische Verpackung f\u00fcr Ritter-Sport-Schokolade bleibt als Marke gesch\u00fctzt"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; hover_enabled=&#8220;0&#8243;]<\/p>\n<p>BGH-Beschl\u00fcsse vom 23. Juli 2020 &#8211; I ZB 42\/19 und I ZB 43\/19<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt: <\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Markeninhaberin sind seit 1996 und 2001 zwei <strong>dreidimensionale Formmarken<\/strong> als verkehrsdurchgesetzte Zeichen f\u00fcr die Ware &#8222;Tafelschokolade&#8220; registriert. Sie zeigen in zwei verschiedenen Gr\u00f6\u00dfen jeweils die Vorderseite und die R\u00fcckseite einer <strong>Verpackung mit einer quadratischen Grundfl\u00e4che<\/strong> sowie Verschlusslaschen. Dabei handelt es sich um die neutralisierten Verpackungen der Tafelschokoladen &#8222;<em>Ritter Sport<\/em>&#8220; und &#8222;<em>Ritter Sport Minis<\/em>&#8222;.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragte beim Deutschen Patent- und Markenamt zun\u00e4chst erfolglos die L\u00f6schung der Marken. Auf die Beschwerden der Antragstellerin hat das Bundespatentgericht die L\u00f6schung der Marken angeordnet, weil die Zeichen ausschlie\u00dflich aus einer Form best\u00fcnden, die durch die Art der Ware selbst bedingt sei. Der BGH hob diese Entscheidungen auf und verwies die Verfahren an das Bundespatentgericht zur\u00fcck. Im zweiten Rechtsgang wies das Bundespatentgericht die Beschwerden der Antragstellerin schlie\u00dflich zur\u00fcck. Dagegen hat die Antragstellerin Rechtsbeschwerden beim Bundesgerichtshof eingelegt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong>:<\/p>\n<p>Der BGH hat die Rechtsbeschwerden der Antragstellerin nun mit folgender Begr\u00fcndung zur\u00fcckgewiesen:<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich sind gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs 2 dMarkenG solche Zeichen nicht als Marke schutzf\u00e4hig, die ausschlie\u00dflich aus einer Form bestehen, 1. die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, [\u2026] 3. die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.<\/p>\n<p>Die eingetragenen Marken bestehen nicht ausschlie\u00dflich aus einer Form, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Das <strong>einzige wesentliche Merkmal<\/strong> der als Marken eingetragenen Warenverpackungen sind deren <strong>quadratische Grundfl\u00e4chen<\/strong>. Diese verleihen der in den Verpackungen vertriebenen Tafelschokolade <strong>keinen wesentlichen Wert<\/strong>.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die insoweit erforderliche Beurteilung sind Beurteilungskriterien wie die Art der in Rede stehenden <strong>Warenkategorie<\/strong>, der <strong>k\u00fcnstlerische Wert<\/strong> der fraglichen Form, ihre <strong>Andersartigkeit<\/strong> im Vergleich zu anderen auf dem jeweiligen Markt allgemein genutzten Formen, ein bedeutender <strong>Preisunterschied<\/strong> gegen\u00fcber \u00e4hnlichen Produkten oder die Ausarbeitung einer <strong>Vermarktungsstrategie<\/strong>, die haupts\u00e4chlich die \u00e4sthetischen Eigenschaften der jeweiligen Ware herausstreicht.<\/p>\n<p>Das <strong>Schutzhindernis<\/strong> liegt vor, wenn aus objektiven und verl\u00e4sslichen Gesichtspunkten hervorgeht, dass die <strong>Entscheidung der Verbraucher, die betreffende Ware zu kaufen, in hohem Ma\u00df durch dieses Merkmal bestimmt<\/strong> wird.<\/p>\n<p>Auf der Grundlage der vom Bundespatentgericht getroffenen Feststellungen konnte vom BGH <strong>nicht<\/strong> <strong>angenommen<\/strong> werden, dass die Entscheidung der Verbraucher, die in den quadratischen Verpackungen vertriebene Tafelschokolade zu kaufen, in hohem Ma\u00dfe dadurch bestimmt wird, dass diese <strong>Verpackungsform der Schokolade einen wesentlichen Wert<\/strong> verleiht. Nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts hat die quadratische Form der Verpackung <strong>keinen besonderen k\u00fcnstlerischen Wert und f\u00fchrt auch nicht zu bedeutenden Preisunterschieden<\/strong> gegen\u00fcber \u00e4hnlichen Produkten. Die Markeninhaberin verfolgt zwar eine Vermarktungsstrategie, in der sie die quadratische Form der Verpackung mit dem bekannten Werbespruch &#8222;Quadratisch. Praktisch. Gut.&#8220; herausstellt. Dies kann zwar dazu f\u00fchren, dass die Entscheidung der Verbraucher, die Schokolade zu erwerben, durch die quadratische Form der Verpackung bestimmt wird, weil die Verbraucher darin einen <strong>Hinweis auf die Herkunft<\/strong> der Schokolade aus einem bestimmten Unternehmen sehen und damit bestimmte <strong>Qualit\u00e4tserwartungen<\/strong> verbinden. Darauf kommt es aber nicht an. Vom Markenschutz ausgeschlossen ist die Form einer Ware oder einer Verpackung nach \u00a7 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nur dann, wenn sie der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Daf\u00fcr bestehen im Fall der hier in Rede stehenden quadratischen Tafelschokolade-Verpackungen keine Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 23.7.2020<\/em><\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BGH-Beschl\u00fcsse vom 23. Juli 2020 &#8211; I ZB 42\/19 und I ZB 43\/19 &nbsp; Sachverhalt: F\u00fcr die Markeninhaberin sind seit 1996 und 2001 zwei dreidimensionale Formmarken als verkehrsdurchgesetzte Zeichen f\u00fcr die Ware &#8222;Tafelschokolade&#8220; registriert. Sie zeigen in zwei verschiedenen Gr\u00f6\u00dfen jeweils die Vorderseite und die R\u00fcckseite einer Verpackung mit einer quadratischen Grundfl\u00e4che sowie Verschlusslaschen. 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