{"id":3564,"date":"2020-07-17T15:24:54","date_gmt":"2020-07-17T15:24:54","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3564"},"modified":"2020-07-17T15:31:27","modified_gmt":"2020-07-17T15:31:27","slug":"produkthaftungsrecht-glastuer-eines-ofens-zerspringt-mangels-wartung-hersteller-haftet-aufgrund-fehlender-instruktion","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3564","title":{"rendered":"Produkthaftungsrecht: Glast\u00fcr eines Ofens zerspringt mangels Wartung. Hersteller haftet aufgrund fehlender Instruktion."},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; type=&#8220;4_4&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; hover_enabled=&#8220;0&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 20.5.2020, 4 Ob 61\/20d<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte von der Beklagten einen Ofen mit Schiebet\u00fcr gekauft. Als er diesen beheizen wollte, gab er Holz hinein, entfachte das Feuer und wollte die Schiebet\u00fcre wieder nach unten bewegen. Da sie spie\u00dfte, wollte sie der Kl\u00e4ger wieder ganz \u00f6ffnen. In diesem Moment zerriss das Glas, wodurch der Kl\u00e4ger am Arm verletzt wurde.<\/p>\n<p>Die zu schmierenden Teile des Kamins lagen hinter einer Abdeckung verborgen, die der Kl\u00e4ger f\u00fcr nicht \u00f6ffenbar hielt. Ihm war nicht bekannt, dass dort aneinanderreibende Teile zu warten waren. Eine Warnung dahingehend, dass bei unterlassener Schmierung nicht nur eine Schwerf\u00e4lligkeit des Schiebeglases, sondern dessen pl\u00f6tzliches Bersten zu bef\u00fcrchten sei, wurde nicht erteilt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger begehrte die Zahlung von Schadenersatz von der Beklagten sowie Feststellung und st\u00fctzte sich dabei auf das Produkthaftungsgesetz (PHG).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das\u00a0Erstgericht\u00a0wies die Klage ab. Das\u00a0Berufungsgericht\u00a0best\u00e4tigte mittels Teilurteils die Abweisung des halben Zahlungs- und Feststellungsbegehrens und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrenserg\u00e4nzung auf. Gegen den aufhebenden Teil der Entscheidung erhob die Beklagte Rekurs; sie beantragte, das Urteil erster Instanz wiederherzustellen. Der OGH befand den Rekurs f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>In der Rechtsprechung zu \u00a7\u00a05 PHG werden <strong>drei Kategorien von Produktfehlern<\/strong> unterschieden: <strong>Konstruktionsfehler<\/strong>, <strong>Produktionsfehler<\/strong> und <strong>Instruktionsfehler<\/strong>. Im vorliegenden Fall ist die dritte Kategorie (Instruktionsfehler) relevant, insofern macht die <strong>unzureichende Darbietung<\/strong> das Produkt fehlerhaft. Im Rahmen seiner <strong>Instruktionspflicht<\/strong> hat der Hersteller den Ben\u00fctzer auf gef\u00e4hrliche Eigenschaften des Produkts hinzuweisen, wenn die berechtigten <strong>Sicherheitserwartungen des idealtypisch durchschnittlichen Produktben\u00fctzers<\/strong> eine solche Warnung verlangen.<\/p>\n<p>Das Bedienen des Schiebeelements war f\u00fcr sich genommen nicht gef\u00e4hrlich, sondern wurde es erst im Verlauf der Zeit, weil der Kl\u00e4ger aufgrund <strong>unzureichender Wartungshinweise<\/strong> das linke Gleitlager nicht geschmiert hatte. Der <strong>Produktfehler ergibt sich aus dem g\u00e4nzlichen Fehlen einer Anweisung oder Gebrauchsanleitung oder aufgrund inhaltlicher M\u00e4ngel<\/strong> der gelieferten Gebrauchsanleitung.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall wurde der Kamin von der Beklagten direkt an den Kl\u00e4ger verkauft. Die Beklagte konnte sich auch nicht darauf st\u00fctzen, dass einem einbauenden Hafnerbetrieb eine Warnpflicht zugekommen w\u00e4re, denn es ist grunds\u00e4tzlich zwischen der Pflicht des Herstellers zum Hinweis auf Gefahren, die sich bei der Ben\u00fctzung des Produkts ergeben k\u00f6nnen und aus einer fehlerhaften Montage des Produkts zu unterscheiden. Hier geht es jedoch um die laufende Wartung des Kamins, deren Unterbleiben zu einer besonderen Gef\u00e4hrlichkeit des Glasfensters f\u00fchrte. Die <strong>Wartung<\/strong> ist aber im laufenden Betrieb nicht von einem Hafner, sondern <strong>vom Endverbraucher vorzunehmen<\/strong>. Ein <strong>Schutzbed\u00fcrfnis des Endverbrauchers<\/strong> ist dann gegeben, wenn der Produzent damit rechnen muss, dass sein Produkt in die H\u00e4nde von Personen ger\u00e4t, die mit den Produktgefahren <strong>nicht vertraut<\/strong> sind. Inhalt und Umfang der <strong>Instruktionen sind dann nach der am wenigsten informierten und damit gef\u00e4hrdetsten Benutzergruppe auszurichten<\/strong>.<\/p>\n<p>Die Haftung nach dem PHG ist \u00fcberdies <strong>verschuldensunabh\u00e4ngig<\/strong>.<\/p>\n<p>Warnhinweise m\u00fcssen <strong>klar und allgemein verst\u00e4ndlich<\/strong> formuliert sein. Das spezielle Risiko ist in einer ganzen Tragweite m\u00f6glichst eindrucksvoll zu schildern. Warnhinweise m\u00fcssen umso deutlicher ausfallen, je gr\u00f6\u00dfer das Ausma\u00df der potenziellen Schadensfolgen und je versteckter die Gef\u00e4hrlichkeit ist.<\/p>\n<p>Zusammenfassend best\u00e4tigte der OGH die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach der Beklagten ein <strong>haftungsbegr\u00fcndender Instruktionsfehler<\/strong> anzulasten sei.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 20.5.2020, 4 Ob 61\/20d &nbsp; Sachverhalt: Der Kl\u00e4ger hatte von der Beklagten einen Ofen mit Schiebet\u00fcr gekauft. Als er diesen beheizen wollte, gab er Holz hinein, entfachte das Feuer und wollte die Schiebet\u00fcre wieder nach unten bewegen. Da sie spie\u00dfte, wollte sie der Kl\u00e4ger wieder ganz \u00f6ffnen. 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