{"id":3505,"date":"2020-06-24T08:54:17","date_gmt":"2020-06-24T08:54:17","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3505"},"modified":"2020-06-24T09:00:53","modified_gmt":"2020-06-24T09:00:53","slug":"nutzt-facebook-seine-marktbeherrschende-stellung-missbraeuchlich-aus-bgh-beurteilt-den-umgang-von-facebook-mit-personenbezogenen-nutzerdaten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3505","title":{"rendered":"Nutzt Facebook seine marktbeherrschende Stellung missbr\u00e4uchlich aus? BGH beurteilt den Umgang von Facebook mit personenbezogenen Nutzerdaten."},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; type=&#8220;4_4&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; hover_enabled=&#8220;0&#8243;]<\/p>\n<p>BGH-Beschluss vom 23. Juni 2020, KVR 69\/19<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die in Irland ans\u00e4ssige Facebook Ireland Limited betreibt in Europa das soziale Netzwerk <strong>Facebook<\/strong>. Tochtergesellschaften des Facebook-Konzerns bieten weitere Internetdienste wie insbesondere Instagram, WhatsApp, etc an. Private Nutzer zahlen kein Entgelt f\u00fcr die Nutzung. Ihre Teilnahme am Netzwerk setzt aber voraus, dass sie bei der Registrierung den Facebook-Nutzungsbedingungen zustimmen. F\u00fcr ein \u201e<em>personalisiertes Erlebnis<\/em>\u201c werden <strong>personenbezogene Daten des Nutzers verwendet, die Facebook aus der Nutzung konzerneigener Dienste sowie aus sonstigen Internetaktivit\u00e4ten des Nutzers au\u00dferhalb von Facebook<\/strong> zur Verf\u00fcgung stehen.<\/p>\n<p>Das Netzwerk wird durch Online-Werbung finanziert. \u00dcber Mess- und Analysefunktionen kann der Erfolg der Werbung eines Unternehmens gemessen und analysiert werden. Dabei wird nicht nur das Verhalten der privaten Nutzer auf Facebook-Seiten erfasst, sondern \u00fcber entsprechende Schnittstellen (Facebook Pixel) <strong>auch der Aufruf von Drittseiten<\/strong>, ohne dass der Nutzer hierf\u00fcr aktiv werden muss. \u00dcber die analytischen und statistischen Funktionen von &#8222;Facebook Analytics&#8220; erhalten Unternehmen aggregierte Daten dar\u00fcber, wie Facebook-Nutzer \u00fcber verschiedene Ger\u00e4te, Plattformen und Internetseiten hinweg mit den von ihnen angebotenen Diensten interagieren.<\/p>\n<p>Das <strong>deutsche Bundeskartellamt<\/strong> hat Facebook untersagt, solche Daten ohne weitere Einwilligung der privaten Nutzer zu verarbeiten. Das Bundeskartellamt sieht in der Verwendung der Nutzungsbedingungen einen <strong>Versto\u00df gegen das Verbot, eine marktbeherrschende Stellung missbr\u00e4uchlich auszunutzen<\/strong>. Facebook legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Der Kartellsenat des deutschen Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dieses Verbot vom Bundeskartellamt durchgesetzt werden darf. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde abgelehnt.<\/p>\n<p>Aus Sicht des BGH bestehen <strong>keine ernsthafte Zweifel an der marktbeherrschenden Stellung<\/strong> von Facebook auf dem deutschen Markt f\u00fcr soziale Netzwerke, ebenso wenig daran, dass Facebook diese <strong>marktbeherrschende Stellung mit seinen Nutzungsbedingungen missbr\u00e4uchlich ausnutzt<\/strong>.\u00a0<\/p>\n<p>Ma\u00dfgeblich hierf\u00fcr sei nicht die vom Kartellamt in der angefochtenen Verf\u00fcgung in den Vordergrund ger\u00fcckte Frage, ob die Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten der Facebook-Nutzer, die aus deren Nutzung des Internets au\u00dferhalb von facebook.com und unabh\u00e4ngig von einem Facebook-Login entstehen, mit den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung in Einklang steht. <strong>Entscheidend<\/strong> sei vielmehr, dass Nutzungsbedingungen missbr\u00e4uchlich sind, die den privaten Facebook-Nutzern <strong>keine Wahlm\u00f6glichkeit <\/strong>lassen,<\/p>\n<ul>\n<li>ob sie das Netzwerk mit einer intensiveren Personalisierung des Nutzungserlebnisses verwenden wollen, die mit einem potentiell unbeschr\u00e4nkten Zugriff auf Charakteristika auch ihrer &#8222;Off-Facebook&#8220;-Internetnutzung durch Facebook verbunden ist, oder\u00a0<\/li>\n<li>ob sie sich nur mit einer Personalisierung einverstanden erkl\u00e4ren wollen, die auf den Daten beruht, die sie auf facebook.com selbst preisgeben.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Das Missbrauchsurteil beruhe dabei im Wesentlichen auf folgenden \u00dcberlegungen:<\/p>\n<p>Facebook ist als Betreiber eines sozialen Netzwerks auf zwei M\u00e4rkten t\u00e4tig. Es bietet zum einen privaten Nutzern die Plattform als Medium zur Darstellung der Person des Nutzers in ihren sozialen Beziehungen und zur Kommunikation an. Es erm\u00f6glicht zum anderen Unternehmen Werbung im Netzwerk und finanziert damit auch die Nutzerplattform, f\u00fcr deren Nutzung die Nutzer kein (monet\u00e4res) Entgelt zahlen. Indem Facebook seinen Nutzern personalisierte Erlebnisse und damit \u00fcber die blo\u00dfe Plattformfunktion hinaus Kommunikationsinhalte bereitzustellen verspricht, ergeben sich allerdings flie\u00dfende \u00dcberg\u00e4nge und Verschr\u00e4nkungen zwischen Leistungen gegen\u00fcber den Nutzern und der Refinanzierung der Plattformbereitstellung durch unterschiedliche Formen der Online-Werbung.<\/p>\n<p>Als marktbeherrschender Netzwerkbetreiber tr\u00e4gt Facebook eine besondere Verantwortung f\u00fcr die Aufrechterhaltung des noch bestehenden Wettbewerbs auf dem Markt sozialer Netzwerke. Dabei ist auch die hohe Bedeutung zu ber\u00fccksichtigen, die dem Zugriff auf Daten aus \u00f6konomischer Perspektive zukommt.<\/p>\n<p>Die fehlende Wahlm\u00f6glichkeit der Facebook-Nutzer beeintr\u00e4chtigt nicht nur ihre pers\u00f6nliche Autonomie und die Wahrung ihres \u2013 auch durch die DSGVO gesch\u00fctzten \u2013 Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Vor dem Hintergrund der <strong>hohen Wechselh\u00fcrden<\/strong>, die f\u00fcr die Nutzer des Netzwerks bestehen (&#8222;<em>Lock-in-Effekte<\/em>&#8222;), stellt sie vielmehr auch eine <strong>kartellrechtlich relevante Ausbeutung der Nutzer<\/strong> dar, weil der <strong>Wettbewerb seine Kontrollfunktion nicht mehr wirksam aus\u00fcben kann<\/strong>. Nach den Feststellungen des Bundeskartellamts <strong>w\u00fcnschen erhebliche Teile der privaten Facebook-Nutzer einen geringeren Umfang der Preisgabe pers\u00f6nlicher Daten<\/strong>. <strong>Bei funktionierendem Wettbewerb auf dem Markt sozialer Netzwerke w\u00e4re ein entsprechendes Angebot zu erwarten<\/strong>. Hierauf k\u00f6nnten Nutzer ausweichen, f\u00fcr die der Umfang der Datenpreisgabe ein wesentliches Entscheidungskriterium w\u00e4re.<\/p>\n<p>Die so ausgestalteten Nutzungsbedingungen sind auch <strong>geeignet, den Wettbewerb zu behindern<\/strong>. Zwar ist die Marktstellung von Facebook in erster Linie durch direkte Netzwerkeeffekte gepr\u00e4gt, da der Nutzen des Netzwerks f\u00fcr die privaten Nutzer wie f\u00fcr die werbetreibenden Unternehmen mit der Gesamtzahl der dem Netzwerk angeschlossenen Personen steigt. Die Marktposition von Facebook kann auch nur dann erfolgreich angegriffen werden, wenn es einem Konkurrenten gelingt, in \u00fcberschaubarer Zeit eine f\u00fcr die Attraktivit\u00e4t des Netzes ausreichende Zahl von Nutzern zu gewinnen. Jedoch handelt es sich bei dem Zugang zu Daten nicht nur auf dem Werbemarkt um einen wesentlichen Wettbewerbsparameter, sondern auch auf dem Markt sozialer Netzwerke. Der Zugang von Facebook zu einer erheblich gr\u00f6\u00dferen Datenbasis verst\u00e4rkt die ohnehin schon ausgepr\u00e4gten &#8222;Lock-in-Effekte&#8220; weiter. Au\u00dferdem verbessert diese gr\u00f6\u00dfere Datenbasis die M\u00f6glichkeiten der Finanzierung des sozialen Netzwerks mit den Erl\u00f6sen aus Werbevertr\u00e4gen, die ebenfalls von Umfang und Qualit\u00e4t der zur Verf\u00fcgung stehenden Daten abh\u00e4ngen.<\/p>\n<p>Wegen der negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb um Werbevertr\u00e4ge l\u00e4sst sich schlie\u00dflich auch eine <strong>Beeintr\u00e4chtigung des Marktes f\u00fcr Online-Werbung<\/strong> nicht ausschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 23.6.2020<\/em><\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BGH-Beschluss vom 23. Juni 2020, KVR 69\/19 &nbsp; Sachverhalt: Die in Irland ans\u00e4ssige Facebook Ireland Limited betreibt in Europa das soziale Netzwerk Facebook. 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