{"id":3440,"date":"2020-06-02T09:49:41","date_gmt":"2020-06-02T09:49:41","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3440"},"modified":"2020-06-08T09:17:51","modified_gmt":"2020-06-08T09:17:51","slug":"cookies-voreingestelltes-ankreuzkaestchen-ist-laut-bgh-keine-wirksame-einwilligung-des-nutzers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3440","title":{"rendered":"&#8222;Cookies&#8220;: Voreingestelltes Ankreuzk\u00e4stchen ist laut BGH keine wirksame Einwilligung des Nutzers"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; hover_enabled=&#8220;0&#8243;]<\/p>\n<p>BGH-Urteil vom 28. Mai 2020 &#8211; I ZR 7\/16 &#8211; Cookie-Einwilligung II<\/p>\n<p><strong><\/strong><\/p>\n<p><strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt: <\/strong><\/p>\n<p>Die Beklagte veranstaltete auf ihrer Homepage ein Gewinnspiel. Nach Eingabe der Postleitzahl gelangte der Nutzer auf eine Seite, auf der Name und Anschrift einzutragen waren. Unter den Eingabefeldern f\u00fcr die Adresse befanden sich zwei mit <strong>Ankreuzfeldern<\/strong> versehene <strong>Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rungen<\/strong>. Mit Best\u00e4tigen des ersten Textes, dessen Ankreuzfeld nicht mit einem voreingestellten H\u00e4kchen versehen war, sollte das Einverst\u00e4ndnis mit einer Werbung durch Sponsoren und Kooperationspartner der Beklagten per Post, Telefon, E-Mail oder SMS erkl\u00e4rt werden. Dabei bestand die M\u00f6glichkeit, die Werbepartner selbst auszuw\u00e4hlen. Andernfalls sollte die Beklagte diese Auswahl treffen.<\/p>\n<p>Das zweite Ankreuzfeld war mit einem <strong>voreingestellten H\u00e4kchen<\/strong> versehen und wies folgenden Text auf:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><em>&#8222;Ich bin einverstanden, dass der Webanalysedienst Remintrex bei mir eingesetzt wird. Das hat zur Folge, dass der Gewinnspielveranstalter, die [Beklagte], nach Registrierung f\u00fcr das Gewinnspiel Cookies setzt, welches [der Beklagten] eine Auswertung meines Surf- und Nutzungsverhaltens auf Websites von Werbepartnern und damit interessengerichtete Werbung durch Remintrex erm\u00f6glicht. Die Cookies kann ich jederzeit wieder l\u00f6schen. Lesen Sie N\u00e4heres hier.&#8220;<\/em><\/p>\n<p>In der mit dem Wort &#8222;<em>hier<\/em>&#8220; verlinkten Erl\u00e4uterung wurde darauf hingewiesen, dass die Cookies eine bestimmte, zufallsgenerierte <strong>Nummer<\/strong> (ID) erhalten w\u00fcrden, die den <strong>Registrierungsdaten des Nutzers zugeordnet<\/strong> seien, der sich mit Namen und Adresse in das bereitgestellte Webformular eingetragen habe. Falls der Nutzer mit der gespeicherten ID die Webseite eines f\u00fcr Remintrex registrierten Werbepartners besuchen w\u00fcrde, sollte sowohl dieser Besuch erfasst werden als auch, f\u00fcr welches Produkt sich der Nutzer interessiert und ob es zu einem Vertragsschluss kommt.<\/p>\n<p>Der voreingestellte Haken konnte entfernt werden. Eine Teilnahme am Gewinnspiel war aber nur m\u00f6glich, wenn mindestens eines der beiden Felder mit einem Haken versehen war.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Er beantragte, der Beklagten zu verbieten, entsprechende Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rungen in Gewinnspielvereinbarungen mit Verbrauchern einzubeziehen oder sich darauf zu berufen.<\/p>\n<p><strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Landgericht verurteilte die Beklagte hinsichtlich beider Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rungen zur Unterlassung sowie zur Zahlung von Abmahnkosten. Die Berufung der Beklagten hatte teilweise Erfolg. Der BGH setzte das Revisionsverfahren aus und legte dem EuGH Vorabentscheidung Fragen hinsichtlich der Wirksamkeit einer Einwilligung in das Setzen von Cookies durch ein voreingestelltes Ankreuzk\u00e4stchen zur Vorabentscheidung vor. Der BGH hat unter Ber\u00fccksichtigung des EuGH-Urteils vom 1. Oktober 2019 (C-673\/17) nunmehr die erstinstanzliche Verurteilung der Beklagten wiederhergestellt. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Einwilligung in telefonische Werbung ist die Beklagte zur Unterlassung und zum Ersatz von Abmahnkosten verpflichtet, weil es an einer <strong>wirksamen Einwilligung in telefonische Werbung fehlt<\/strong>. Eine Einwilligung wird &#8222;<strong><em>in Kenntnis der Sachlage<\/em><\/strong>&#8220; im Sinne des Art. 2 Buchst. h der Datenschutzrichtlinie (95\/46\/EG) erteilt, <strong>wenn der Verbraucher wei\u00df, dass seine Erkl\u00e4rung ein Einverst\u00e4ndnis darstellt und worauf sie sich bezieht<\/strong>. Die Einwilligung erfolgt im Sinne dieser Vorschrift &#8222;<em><strong>f\u00fcr den konkreten Fall<\/strong><\/em>&#8222;, wenn klar wird, <strong>welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen<\/strong> sie konkret erfasst. Daran fehlt es im Streitfall, weil die beanstandete Gestaltung der Einwilligungserkl\u00e4rung darauf angelegt ist, den Verbraucher mit einem aufwendigen Verfahren der Auswahl von in der Liste aufgef\u00fchrten Partnerunternehmen zu konfrontieren, um ihn zu <strong>veranlassen, von dieser Auswahl abzusehen und stattdessen der Beklagten die Wahl der Werbepartner zu \u00fcberlassen<\/strong>. Wei\u00df der Verbraucher mangels Kenntnisnahme vom Inhalt der Liste und ohne Aus\u00fcbung des Wahlrechts nicht, die Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmer die Einwilligung erfasst, liegt <strong>keine Einwilligung f\u00fcr den konkreten Fall<\/strong> vor. Aus diesen Gr\u00fcnden fehlt es auch an einer Einwilligung &#8222;f\u00fcr den bestimmten Fall&#8220; im Sinne des Art. 4 Nr. 11 DSGVO (Verordnung (EU) 2016\/679).<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Einwilligung in die Speicherung von Cookies steht dem Kl\u00e4ger ebenso ein Unterlassungsanspruch zu. Die von der Beklagten in Form einer Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingung vorgesehene Einwilligung des Nutzers, die den Abruf von auf seinem Endger\u00e4t gespeicherten Informationen mithilfe von Cookies im Wege eines <strong>voreingestellten Ankreuzk\u00e4stchens <\/strong>gestattet, stellt eine <strong>unangemessene Benachteiligung<\/strong> des Nutzers dar. Die Einholung der Einwilligung mittels eines voreingestellten Ankreuzk\u00e4stchens war bereits vor der Geltung der DSGVO rechtwidrig. Der beanstandete Einsatz von Cookies durch die Beklagte als Diensteanbieter <strong>dient der Erstellung von Nutzerprofilen zum Zwecke der Werbung<\/strong>, indem das Verhalten des Nutzers im Internet erfasst und zur Zusendung darauf abgestimmter Werbung verwendet werden soll. Bei der im Streitfall in den Cookies gespeicherten <strong>zufallsgenerierten Nummer (ID)<\/strong>, die den Registrierungsdaten des Nutzers zugeordnet ist, <strong>handelt es sich um ein Pseudonym<\/strong> im Sinne dieser Vorschrift. \u00a7 15 Abs. 3 Satz 1 dTMG ist dahin richtlinienkonform auszulegen, dass f\u00fcr den <strong>Einsatz von Cookies zur Erstellung von Nutzerprofilen f\u00fcr Zwecke der Werbung <\/strong>oder Marktforschung die <strong>Einwilligung des Nutzers erforderlich<\/strong> ist. Der EuGH hat auf Vorlage durch den BGH entschieden, dass Art. 2 Buchst. f und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Datenschutzrichtlinie f\u00fcr elektronische Kommunikation\u00a0(2002\/58\/EG; auch:\u00a0ePrivacy-Richtlinie genannt) in Verbindung mit Art. 2 Buchst. h der Datenschutzrichtlinie (95\/46\/EG) dahin auszulegen sind, dass <strong>keine wirksame Einwilligung<\/strong> vorliegt, wenn die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endger\u00e4t des Nutzers einer Website gespeichert sind, mittels Cookies durch ein <strong>voreingestelltes Ankreuzk\u00e4stchen<\/strong> erlaubt wird, das der Nutzer zur Verweigerung seiner <strong>Einwilligung abw\u00e4hlen muss<\/strong>. Auf die Frage, ob es sich bei den Informationen um personenbezogene Daten handelt, kommt es nach der Entscheidung des EuGH in diesem Zusammenhang nicht an.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 28.5.2020<\/em><\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BGH-Urteil vom 28. Mai 2020 &#8211; I ZR 7\/16 &#8211; Cookie-Einwilligung II Sachverhalt: Die Beklagte veranstaltete auf ihrer Homepage ein Gewinnspiel. Nach Eingabe der Postleitzahl gelangte der Nutzer auf eine Seite, auf der Name und Anschrift einzutragen waren. Unter den Eingabefeldern f\u00fcr die Adresse befanden sich zwei mit Ankreuzfeldern versehene Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rungen. 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