{"id":3432,"date":"2020-05-29T11:19:17","date_gmt":"2020-05-29T11:19:17","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3432"},"modified":"2020-05-29T11:25:03","modified_gmt":"2020-05-29T11:25:03","slug":"aerztliches-werberecht-bloss-raeumliche-naehe-zwischen-arzt-und-optiker-ist-keine-werbemassnahme-und-unterliegt-nicht-dem-werbeverbot","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3432","title":{"rendered":"\u00c4rztliches Werberecht: Blo\u00df r\u00e4umliche N\u00e4he zwischen Arzt und Optiker ist keine Werbema\u00dfnahme und unterliegt nicht dem Werbeverbot"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; hover_enabled=&#8220;0&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 30.3.2020, 4 Ob 204\/19g<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Beklagte ist <strong>Augenarzt<\/strong> und gleichzeitig 50%-Gesellschafter einer GmbH, die an derselben Adresse einen <strong>Optikerbetrieb<\/strong> f\u00fchrt. Eine weitere GmbH, deren Alleingesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte ist, betreibt an dem Standort ein <strong>Kontaktlinseninstitut<\/strong>. Die Ordinationsr\u00e4umlichkeiten des Beklagten grenzen unmittelbar an das Optikergesch\u00e4ft. Auf der Stra\u00dfe gibt es jedoch keinen Hinweis auf das Optikergesch\u00e4ft, es verf\u00fcgt auch \u00fcber einen getrennten Eingang. Aus der Augenarztordination kann allerding ungehindert in Richtung der R\u00e4umlichkeiten des Augenoptikbereichs geblickt und auch direkt dorthin gelangt werden. In der Arztordination werden keine Brillen verkauft.<\/p>\n<p>Ein Wettbewerbsschutzverband\u00a0klagte und begehrte im Wesentlichen, dem Beklagten zu untersagen, <strong>als Facharzt Werbung <\/strong>f\u00fcr den Augenoptikbetrieb und\/oder f\u00fcr den Kontaktlinsenoptikbetrieb zu machen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das\u00a0Erstgericht\u00a0verneinte die geltend gemachten Lauterkeitsrechtsverst\u00f6\u00dfe und wies die Klage ab. Das\u00a0Berufungsgericht\u00a0best\u00e4tigte diese Entscheidung. Der OGH befand die Revision des klagenden Wettbewerbsschutzverbandes f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Der OGH hielt eingangs fest, dass die Revision nur dann zul\u00e4ssig gewesen w\u00e4re, wenn das Gericht zweiter Instanz seinen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Vertretbarkeitsfrage \u00fcberschritten h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Zu pr\u00fcfen sei hier ein Versto\u00df gegen die <strong>Werbe-Verordnung\u00a02014 der \u00d6sterreichischen \u00c4rztekammer<\/strong>, die verbindliches Standesrecht normiert. W\u00e4re <strong>standeswidriges Verhalten<\/strong> geeignet, dem Beklagten einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor seinen Mitbewerbern zu verschaffen, so w\u00fcrde dies einen <strong>Versto\u00df gegen \u00a7\u00a01 UWG<\/strong> begr\u00fcnden. Eine Verletzung standesrechtlicher Werberegeln ist nur dann unlauter, wenn sie auf einer <strong>unvertretbaren Rechtsansicht<\/strong> beruht. Der Unterlassungsanspruch setzt ferner voraus, dass das beanstandete Verhalten geeignet ist, den <strong>Wettbewerb zum Nachteil von rechtstreuen Mitbewerbern nicht blo\u00df unerheblich zu beeinflussen<\/strong>.<\/p>\n<p>\u00a7 3 der geltenden Fassung der Verordnung der \u00d6sterreichischen \u00c4rztekammer \u00fcber die Art und Form zul\u00e4ssiger \u00e4rztlicher Informationen in der \u00d6ffentlichkeit (WerbeV\u00a02014) lautet:<\/p>\n<p><em>&#8222;Unzul\u00e4ssig ist die Werbung f\u00fcr Arzneimittel, Heilbehelfe und sonstige medizinische Produkte sowie f\u00fcr deren Hersteller und Vertreiber. Zul\u00e4ssig ist die sachliche, wahre und das Ansehen der \u00c4rzteschaft nicht beeintr\u00e4chtigende Information \u00fcber Arzneimittel, Heilbehelfe und sonstige Medizinprodukte sowie \u00fcber deren Hersteller und Vertreiber in Aus\u00fcbung des \u00e4rztlichen Berufes.&#8220;<\/em><\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a04 Z\u00a05 WerbeV\u00a02014 ist die Information \u00fcber gewerbliche Leistungen oder Gewerbebetriebe zul\u00e4ssig, sofern sie im Zusammenhang mit der eigenen Leistung stehen.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall gibt es <strong>von der Stra\u00dfe aus oder im Haus keinen Hinweis<\/strong> auf den Optikerbetrieb. Aufgrund der <strong>mangelnden r\u00e4umlichen Trennung<\/strong> kann man jedoch aus der Ordination in die Optikerr\u00e4umlichkeiten sehen. Ebenso handelt es sich um <strong>dieselbe Person<\/strong>, die sowohl Facharzt f\u00fcr Augenheilkunde als auch Gesellschafter einer im Bereich der Augenoptik bzw Kontaktlinsenoptik t\u00e4tigen GmbH ist. Beim \u00e4rztlichen Werbeverbot geht es aber nicht darum, \u00c4rzten weitere T\u00e4tigkeiten zu verbieten, sondern darum, den lauteren Wettbewerb zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>In einer fr\u00fcheren Entscheidung hielt der OGH fest, dass der <strong>Schutzzweck des Werbeverbots<\/strong> in erster Linie in der <strong>Erhaltung der Entscheidungsfreiheit des Patienten<\/strong> besteht. Die Grenze zur unzul\u00e4ssigen \u201eWerbung\u201c wird aber erst bei einem ungefragten Empfehlen bestimmter Betriebe oder bei sachfremden Motiven \u2013 insbesondere bei einem finanziellen Interesse \u2013 \u00fcberschritten. Ebenso wenn eine Identifikation der \u00c4rzte mit dem beworbenen Unternehmen naheliegt, etwa durch Fahrzeugbeklebung mit Werbefolien oder auch dem Auflegen von Werbefoldern eines einzigen Optikers am Infodesk in einer Ordination. Hingegen ist etwa eine sachliche Gemeinschaftshomepage ebenso zul\u00e4ssig wie eine Beschilderung im Haus, welche der Orientierung dient.<\/p>\n<p>Der OGH hielt die Beurteilung des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall f\u00fcr nicht unvertretbar, zumal die <strong>(blo\u00dfe) r\u00e4umliche N\u00e4he zwischen Arzt und Optiker im Allgemeinen keine Werbema\u00dfnahme des einen f\u00fcr den anderen<\/strong> darstellt. Daher blieb es bei der Klagsabweisung.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 30.3.2020, 4 Ob 204\/19g &nbsp; Sachverhalt: Der Beklagte ist Augenarzt und gleichzeitig 50%-Gesellschafter einer GmbH, die an derselben Adresse einen Optikerbetrieb f\u00fchrt. Eine weitere GmbH, deren Alleingesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte ist, betreibt an dem Standort ein Kontaktlinseninstitut. 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