{"id":342,"date":"2013-09-03T13:04:15","date_gmt":"2013-09-03T11:04:15","guid":{"rendered":"http:\/\/lawbulletin.wordpress.com\/?p=334"},"modified":"2014-03-20T08:11:43","modified_gmt":"2014-03-20T08:11:43","slug":"deutschland-bgh-konkretisiert-haftung-von-filehoster-rapidshare-bei-urheberrechtsverletzungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=342","title":{"rendered":"Deutschland: BGH konkretisiert Haftung von Filehoster &#8222;RapidShare&#8220; bei Urheberrechtsverletzungen"},"content":{"rendered":"<p>BGH-Urteil vom 15. August 2013 &#8211; I ZR 80\/12 &#8211; <em>File-Hosting-Dienst<\/em><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p><strong>&#8222;RapidShare&#8220;<\/strong> ist ein <strong>File-Hosting-Dienst<\/strong>, der unter der Internetadresse www.rapidshare.com Speicherplatz im Internet zur Verf\u00fcgung stellt. Die Nutzer des Dienstes k\u00f6nnen eigene Dateien hochladen, die dann auf den Servern von &#8222;RapidShare&#8220; abgespeichert werden. Dem Nutzer wird ein Link \u00fcbermittelt, mit dem die abgelegte Datei aufgerufen werden kann. &#8222;RapidShare&#8220; kennt weder den Inhalt der hochgeladenen Dateien, noch h\u00e4lt sie ein Inhaltsverzeichnis der Dateien bereit. Spezielle Suchmaschinen (sog. &#8222;Linksammlungen&#8220;) gestatten aber, nach bestimmten Dateien auf den Servern zu suchen.<\/p>\n<p>Die deutsche Verwertungsgesellschaft GEMA klagte &#8222;RapidShare&#8220; auf Unterlassung. In der Klage machte die GEMA geltend, dass 4.815 im Einzelnen bezeichnete Musikwerke ohne ihre Zustimmung \u00fcber den Dienst der Beklagten \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht worden seien und dort heruntergeladen werden k\u00f6nnten. Darin sah die GEMA eine Urheberrechtsverletzung.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Die GEMA war bereits in den Vorinstanzen erfolgreich und nun hat auch der BGH die Revision der Beklagten (RapidShare) zur\u00fcckgewiesen. Aus der Begr\u00fcndung des BGH geht hervor, dass ein File-Hosting-Dienst zu einer <strong>umfassenden regelm\u00e4\u00dfigen Kontrolle der Linksammlungen verpflichtet <\/strong>ist, die auf seinen Dienst verweisen, wenn er durch sein <strong>Gesch\u00e4ftsmodell <\/strong>Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang <strong>Vorschub leistet<\/strong>.<\/p>\n<p>Der BGH hatte bereits im vergangenen Jahr entschieden, dass File-Hosting-Dienste f\u00fcr Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer als St\u00f6rer auf Unterlassung haften, wenn sie nach einem Hinweis auf eine klare Urheberrechtsverletzung die ihnen obliegenden Pr\u00fcfungspflichten nicht einhalten und es deswegen zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt (Urteil vom 12. Juli 2012 &#8211; I ZR 18\/11 &#8211; <em>Alone in the Dark<\/em>). Bei der Konkretisierung dieser Pr\u00fcfungspflichten ist davon auszugehen, dass das Gesch\u00e4ftsmodell der Beklagten nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt ist. Denn es gibt f\u00fcr ihren Dienst zahlreiche legale und \u00fcbliche Nutzungsm\u00f6glichkeiten. Aber anders als andere Dienste etwa im Bereich des &#8222;Cloud Computing&#8220; verlangt die Beklagte <strong>kein Entgelt f\u00fcr die Bereitstellung von Speicherplatz<\/strong>. Sie erzielt ihre <strong>Ums\u00e4tze nur durch den Verkauf sog. Premium-Konten<\/strong>. Die damit verbundenen Komfortmerkmale f\u00fchren dazu, dass die Beklagte ihre Ums\u00e4tze gerade durch massenhafte Downloads erh\u00f6ht, f\u00fcr die <strong>vor allem zum rechtswidrigen Herunterladen bereitstehende Dateien mit gesch\u00fctzten Inhalten attraktiv<\/strong> sind. Diese <strong>Attraktivit\u00e4t f\u00fcr illegale Nutzungen <\/strong>wird durch die M\u00f6glichkeit gesteigert, den Dienst der Beklagten <strong>anonym <\/strong>in Anspruch zu nehmen.<\/p>\n<p>Bei der Bestimmung des Umfangs der Pr\u00fcfpflichten ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagte die <strong>Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes durch eigene Ma\u00dfnahmen f\u00f6rdert<\/strong>. Ist die Beklagte auf konkrete Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer hinsichtlich bestimmter Werke <strong>hingewiesen <\/strong>worden, so ist sie deshalb nicht nur verpflichtet, das konkrete Angebot <strong>unverz\u00fcglich zu sperren<\/strong>; sie muss dar\u00fcber hinaus <strong>fortlaufend alle einschl\u00e4gigen Linksammlungen darauf \u00fcberpr\u00fcfen<\/strong>, ob sie Links auf Dateien mit den entsprechenden Musikwerken enthalten, die auf den Servern der Beklagten gespeichert sind. Dies hat die Beklagte \u00fcber <strong>allgemeine Suchmaschinen <\/strong>wie Google, Facebook oder Twitter mit geeigneten Suchanfragen und ggf. auch unter Einsatz von sog. <strong>Webcrawlern <\/strong>zu ermitteln.<\/p>\n<p>Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 3.9.2013<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BGH-Urteil vom 15. August 2013 &#8211; I ZR 80\/12 &#8211; File-Hosting-Dienst Sachverhalt: &#8222;RapidShare&#8220; ist ein File-Hosting-Dienst, der unter der Internetadresse www.rapidshare.com Speicherplatz im Internet zur Verf\u00fcgung stellt. Die Nutzer des Dienstes k\u00f6nnen eigene Dateien hochladen, die dann auf den Servern von &#8222;RapidShare&#8220; abgespeichert werden. 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