{"id":341,"date":"2013-08-13T20:25:09","date_gmt":"2013-08-13T18:25:09","guid":{"rendered":"http:\/\/lawbulletin.wordpress.com\/?p=328"},"modified":"2013-08-13T20:25:09","modified_gmt":"2013-08-13T18:25:09","slug":"blickfangwerbung-irrefuhrung-durch-unauffalligen-hinweis-in-tv-werbespot-uwg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=341","title":{"rendered":"Blickfangwerbung: Irref\u00fchrung durch unauff\u00e4lligen Hinweis in TV-Werbespot (UWG)"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung: OGH 9.7.2013, 4 Ob 68\/13y<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Eine Optikerkette mit \u00f6sterreichweit 100 Filialen bewarb im Fr\u00fchjahr 2012 in einem TV-Werbespot, der im \u00f6sterreichischen Fernsehen und in \u00f6sterreichischen Werbefenstern deutscher Fernsehsender geschaltet wurde, eine Preisnachlassaktion.<\/p>\n<p>In dem Werbespot wurde f\u00fcr vier Sekunden lang (in den Sekunden 15 bis 19 des Spots) eine Einblendung auf grauem Hintergrund in wei\u00dfen gro\u00df gehaltenen Buchstaben mit folgenden in gro\u00dfer gr\u00fcner Schrift gehaltenen Worten: <em>\u201eSparen Sie jetzt 100\u201c<\/em> und direkt unterhalb dieses Betrags in &#8211; auch im Vergleich zu obigem Hinweis <em>\u201eSparen Sie jetzt\u201c<\/em> &#8211; <strong>kleinerer<\/strong>, allerdings <strong>gut lesbarer <\/strong>wei\u00dfer Schrift, der Hinweis <em>\u201eg\u00fcltig beim Kauf einer optischer Brille (Fassung + Gl\u00e4ser) ab 200,-\u201c<\/em>. Sowohl die Ank\u00fcndigung des Angebots als auch diese Einschr\u00e4nkung wurden zeitgleich f\u00fcr vier Sekunden eingeblendet, wobei die Preisangabe \u201e100,-\u201e zus\u00e4tzlich hervorgehoben wurde, in dem sie gleichsam in einem kurzen Aufblinken herangezoomt wurde. Gleichzeitig spricht die Stimme eines Mannes: <em>\u201eSparen Sie jetzt 100 EUR und mehr bei jeder Brille! 100 x in \u00d6sterreich!\u201c.<\/em><\/p>\n<p>Der VKI (Verein f\u00fcr Konsumenteninformation) klagte daraufhin u.a. auf Unterlassung, da dieser Rabatt tats\u00e4chlich nur bei <strong>\u00dcberschreitung eines bestimmten Mindestpreises<\/strong>, etwa von 200 EUR f\u00fcr Fassung und Gl\u00e4ser, gew\u00e4hrt wurde und nicht beim Kauf &#8222;jeder Brille&#8220;.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>W\u00e4hrend Erst- und Berufungsgericht die Klage abwiesen, gab der OGH der au\u00dferordentlichen Revision des Kl\u00e4gers statt.<\/p>\n<p>Beim <strong>Irref\u00fchrungstatbestand<\/strong> ist zu pr\u00fcfen,<br \/>\n<strong>a)<\/strong> wie ein durchschnittlich informierter und verst\u00e4ndiger Interessent f\u00fcr das Produkt, der eine dem Erwerb solcher Produkte angemessene Aufmerksamkeit aufwendet, die strittige Ank\u00fcndigung versteht,<br \/>\n<strong>b)<\/strong> ob dieses Verst\u00e4ndnis den Tatsachen entspricht, und ob<br \/>\n<strong> c)<\/strong> eine nach diesem Kriterium unrichtige Angabe geeignet ist, den Interessenten zu einer gesch\u00e4ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen h\u00e4tte. <\/p>\n<p>Ma\u00dfgebend ist das <strong>Verst\u00e4ndnis der von der Werbung angesprochenen Kreise<\/strong>; hier also <strong>Verbraucher, die Brillen kaufen wollen<\/strong> oder m\u00fcssen. Der <strong>Bedeutungsinhalt<\/strong> von \u00c4u\u00dferungen richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten <strong>Gesamteindruck<\/strong>, den ein <strong>redlicher Mitteilungsempf\u00e4nger<\/strong> gewinnt. Der Gesamteindruck ist aber <strong>nicht gleichbedeutend mit dem Gesamtinhalt<\/strong> der Ank\u00fcndigung, weil der Gesamteindruck durch <strong>einzelne Teile der Ank\u00fcndigung<\/strong>, die als <strong>Blickfang<\/strong> besonders herausgestellt sind, bereits <strong>entscheidend gepr\u00e4gt<\/strong> werden kann. Von einem Blickfang wird gesprochen, wenn in einer Gesamtank\u00fcndigung einzelne Angaben im Vergleich zu den sonstigen Angaben <strong>besonders herausgestellt<\/strong> sind; sie d\u00fcrfen f\u00fcr sich <strong>allein genommen nicht zur Irref\u00fchrung geeignet<\/strong> sein.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall h\u00e4tte es eines <strong>deutlich wahrnehmbaren Hinweises<\/strong> auf die <strong>weiteren einschr\u00e4nkenden Voraussetzungen<\/strong> f\u00fcr den angek\u00fcndigten Rabatt bedurft, um einem irref\u00fchrenden Gesamteindruck entgegenzuwirken. Ein aufkl\u00e4render Hinweis kann eine T\u00e4uschung durch eine &#8211; wie hier &#8211; umfassend formulierte und daher in ihrer Unvollst\u00e4ndigkeit irref\u00fchrungsgeeignete Werbeaussage nur verhindern, wenn er von den angesprochenen Verkehrskreisen auch <strong>wahrgenommen<\/strong> wird. Das setzt im Regelfall <strong>gleiche Auff\u00e4lligkeit <\/strong>voraus. Gleiche Auff\u00e4lligkeit ist nicht erst dann gegeben, wenn die Schriftgr\u00f6\u00dfe \u00fcbereinstimmt. Ma\u00dfgebend ist vielmehr, ob ein durchschnittlich informierter, verst\u00e4ndiger Verbraucher den aufkl\u00e4renden Hinweis wahrnimmt, wenn er mit der Werbeaussage konfrontiert wird.<\/p>\n<p>Der blo\u00df f\u00fcr vier Sekunden eingeblendete Hinweis ist &#8211; obwohl <strong>durchaus wahrnehmbar <\/strong> &#8211; im Gesamtzusammenhang so <strong>unauff\u00e4llig<\/strong>, dass auch der der Ma\u00dffigur entsprechende Verbraucher ihn letztlich kaum zur Kenntnis nehmen wird. Im Gegensatz zum Rabatt-Text wurde der aufkl\u00e4rende Hinweis dem Publikum auch <strong>nicht akustisch<\/strong> zur Kenntnis gebracht.<\/p>\n<p>Der beanstandete Werbespot wurde daher vom OGH als irref\u00fchrend beurteilt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung: OGH 9.7.2013, 4 Ob 68\/13y Sachverhalt: Eine Optikerkette mit \u00f6sterreichweit 100 Filialen bewarb im Fr\u00fchjahr 2012 in einem TV-Werbespot, der im \u00f6sterreichischen Fernsehen und in \u00f6sterreichischen Werbefenstern deutscher Fernsehsender geschaltet wurde, eine Preisnachlassaktion. 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