{"id":3398,"date":"2020-05-19T13:36:23","date_gmt":"2020-05-19T13:36:23","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3398"},"modified":"2020-05-19T13:45:14","modified_gmt":"2020-05-19T13:45:14","slug":"naturmotiv-statt-raucherfoto-wenn-politiker-zur-optimierung-ihrer-medialen-darstellung-hintergrundbilder-retuschieren-ist-die-veroeffentlichung-dieser-fotos-als-bildzitat-zulaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3398","title":{"rendered":"Naturmotiv statt Raucherfoto: Wenn Politiker zur Optimierung ihrer medialen Darstellung Hintergrundbilder retuschieren, ist die Ver\u00f6ffentlichung dieser Fotos als Bildzitat zul\u00e4ssig."},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; hover_enabled=&#8220;0&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 22.4.2020, 4 Ob 16\/20m<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Beklagte ist der Parlamentsklub einer \u00f6sterreichischen Partei und Betreiber eines politischen Online-Magazins. In einem Beitrag wurde dar\u00fcber berichtet, wie eine andere politische Partei auf ihrer Facebookseite ein Foto ver\u00f6ffentlichte, auf dem zwei Politiker bei einem Gespr\u00e4ch abgebildet waren. Auf einem Bild im Hintergrund war auf dem Originalfoto eine rauchende Frau zu sehen. Mittels Retusche wurde das Bild gegen ein Foto einer grasenden Rinderherde vor einer Bergkulisse ausgetauscht. Der Beklagte illustrierte seinen redaktionellen Bericht hier\u00fcber, indem er das Politiker-Originalfoto (mit der \u201eRaucherin\u201c) dem retuschierten Foto mit dem Naturmotiv im Hintergrund gegen\u00fcberstellte. Auch f\u00fchrende Medien in \u00d6sterreich berichteten \u00fcber diesen Vorgang.<\/p>\n<p>Der klagende Verband nimmt die Rechte von Berufsfotografen wahr und\u00a0klagte auf Zahlung eines angemessenen Entgelts sowie die Unterlassung der Ver\u00f6ffentlichung von Lichtbildwerken des konkreten Herstellers ohne Werknutzungsbewilligung und\/oder ohne Herstellerbezeichnung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das\u00a0<span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">Erstgericht\u00a0gab dem Zahlungs- und Unterlassungsbegehren statt. Das\u00a0Berufungsgericht\u00a0wies das Klagebegehren unter Bezugnahme <a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2981\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">auf diese OGH-Entscheidung<\/a>\u00a0zur G\u00e4nze ab. Der OGH befand die Revision des Kl\u00e4gers f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Aus der Begr\u00fcndung:<\/span><\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a042f Abs\u00a01 UrhG darf ein ver\u00f6ffentlichtes <strong>Werk zum Zweck des Zitats<\/strong> verwertet werden, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Voraussetzung ist, dass das in den Berichten jeweils wiedergegebene Bild <strong>Zitat- und Belegfunktion <\/strong>hatte und <strong>nicht nur dazu diente, die Berichterstattung zu illustrieren<\/strong>. Die blo\u00dfe Befriedigung von Neugierde oder Sensationslust kann die freie Werknutzung nicht rechtfertigen. Zu fragen ist auch immer, ob der Zitatzweck nicht auch anders erreicht werden h\u00e4tte k\u00f6nnen (zB Einholung einer Zustimmung).<\/p>\n<p>Dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch kann das durch Art\u00a010 EMRK gesch\u00fctzte <strong>Recht der freien Meinungs\u00e4u\u00dferung<\/strong> entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, ist durch eine <strong>Interessenabw\u00e4gung<\/strong> zu beurteilen. Selbst einem legitimen Zweck dienende Zitate d\u00fcrfen den gebotenen Umfang nicht \u00fcberschreiten, weil das Recht des Urhebers nicht st\u00e4rker beeintr\u00e4chtigt werden darf, als es die Aus\u00fcbung der im Interesse der geistigen Kommunikation einger\u00e4umten Zitierfreiheit erfordert.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2981\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">In dieser Entscheidung<\/a> hat sich der OGH k\u00fcrzlich mit dem Zitatrecht nach \u00a7\u00a042f UrhG auseinandergesetzt. Dieser Sachverhalt ist dem Anlassfall vergleichbar. Es geht um die <strong>Kritik eines politischen Mitbewerbers<\/strong>, der zwecks Optimierung der medialen Darstellung seiner Repr\u00e4sentanten eine Foto-Retusche vornahm. Dem <strong>ver\u00f6ffentlichten Lichtbild kam Zitat- und Belegfunktion f\u00fcr die erfolgte Retusche zu<\/strong>, h\u00e4tte doch eine blo\u00df verbale Beschreibung beim Vorwurf der Retusche nicht denselben Aussagewert gehabt wie die Gegen\u00fcberstellung von originalem und retuschiertem Lichtbild. Eine Zustimmung zur Bildver\u00f6ffentlichung war ex ante betrachtet als wenig wahrscheinlich anzunehmen. Die Interessenabw\u00e4gung zwischen Urheberrecht und freier Meinungs\u00e4u\u00dferung fiel daher zugunsten letzterer, also zugunsten des Beklagten, aus.<\/p>\n<p>Das <strong>Namensnennungsrecht des Lichtbildherstellers<\/strong> (\u00a7\u00a074 Abs\u00a03 Satz\u00a01 UrhG) setzt voraus, dass der Wunsch des Herstellers, auf allen Ausfertigungen seine Bezeichnung anzubringen, auf objektive Weise in enger Verbindung mit dem Lichtbild zum Ausdruck gebracht wird. Dabei werden <strong>Angaben in den Metadaten einer digitalen Bilddatei<\/strong> regelm\u00e4\u00dfig als ausreichend erachtet. Im vorliegenden Fall waren die Angaben \u00fcber den Hersteller sogar in den Metadaten seines Originalfotos enthalten, jedoch hat der klagende Verband aber nicht behauptet und bewiesen, dass dem Beklagten diese Original-Bilddatei mit den Metadaten zur Verf\u00fcgung gestanden w\u00e4re. Daher ergibt sich daraus nicht, dass es dem Beklagten bei normalem Lauf der Dinge m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, vom Namen des Lichtbildherstellers und dessen Wunsch nach Nennung Kenntnis zu erlangen. Eine Rechtsverletzung wurde daher auch in dieser Frage verneint.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 22.4.2020, 4 Ob 16\/20m &nbsp; Sachverhalt: Der Beklagte ist der Parlamentsklub einer \u00f6sterreichischen Partei und Betreiber eines politischen Online-Magazins. 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