{"id":3393,"date":"2020-05-19T10:53:21","date_gmt":"2020-05-19T10:53:21","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3393"},"modified":"2020-05-19T11:04:06","modified_gmt":"2020-05-19T11:04:06","slug":"reitpferd-wird-nach-unfall-zu-pflegefall-ogh-bejaht-haftung-fuer-zukuenftige-schaeden-denn-auch-tiere-ohne-wirtschaftlichen-wert-duerfen-leben-und-behandelt-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3393","title":{"rendered":"Reitpferd wird nach Unfall zu \u201ePflegefall\u201c. OGH bejaht Haftung f\u00fcr zuk\u00fcnftige Sch\u00e4den, denn auch Tiere ohne &#8222;wirtschaftlichen Wert&#8220; d\u00fcrfen leben und behandelt werden."},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; type=&#8220;4_4&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; hover_enabled=&#8220;0&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 25.3.2020, 6 Ob 177\/19a<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Beklagte war mit der Einstellung, F\u00fctterung und Versorgung des Reitpferds der Kl\u00e4gerin betraut. Bei einem Unfall zog sich das Pferd Verletzungen zu, aufgrund derer es ein \u201ePflegefall\u201c ohne wirtschaftlichen Wert wurde und nicht mehr im Pferdesport verwendet werden konnte. Das Pferd ben\u00f6tigt Spezialnahrung, Medikamente, (Schmerz-)Behandlungen und eine regelm\u00e4\u00dfige ad\u00e4quate Betreuung; es leidet aber nicht unter qu\u00e4lenden Schmerzen. Die Kl\u00e4gerin hatte das Pferd noch vor dem Unfall zum Verkauf angeboten und war mit einer Interessentin ins Gespr\u00e4ch gekommen, wobei es sich noch nicht um ein konkretes Verkaufsgespr\u00e4ch handelte. Aufgrund des Unfalls legte die Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Aufsuchen des Pferds \u00fcber 4.000 Kilometer mehr als \u00fcblich zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die\u00a0Kl\u00e4gerin\u00a0begehrte die Zahlung von 30.298,82\u00a0EUR und die Feststellung der Haftung des Beklagten f\u00fcr zuk\u00fcnftige Sch\u00e4den aus dem Unfall. Die Kl\u00e4gerin brachte vor, diese Kosten w\u00e4ren ihr ohne den Unfall nicht entstanden, weil sie das Pferd verkauft h\u00e4tte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht gab dem Zahlungsbegehren zu etwas mehr als einem Drittel statt. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kl\u00e4gerin wegen der Abweisung des restlichen Begehrens nicht Folge. Der OGH erkl\u00e4rte die Revision der Kl\u00e4gerin f\u00fcr zul\u00e4ssig und teilweise berechtigt. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Zum Feststellungsbegehren f\u00fchrte der OGH aus, dass die <strong>Feststellung der Ersatzpflicht f\u00fcr k\u00fcnftige Sch\u00e4den <\/strong>voraussetzt, dass k\u00fcnftige Ersatzanspr\u00fcche, insbesondere gesundheitliche <strong>Sp\u00e4t- oder Dauerfolgen, nicht ausgeschlossen<\/strong> werden k\u00f6nnen. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall schon deshalb erf\u00fcllt, weil das Pferd auch k\u00fcnftig Medikamente und (Schmerz-)Behandlungen ben\u00f6tigen wird und Folgesch\u00e4den aus der Verletzung nicht auszuschlie\u00dfen sind.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a06 Abs\u00a01 Tierschutzgesetz (TSchG) ist es <strong>verboten, Tiere ohne vern\u00fcnftigen Grund zu t\u00f6ten<\/strong>. Daher habe das Berufungsgericht das Feststellungsinteresse zu Unrecht mit der Begr\u00fcndung verneint, dass eine T\u00f6tung des invaliden Tieres das Entstehen weiterer Kosten verhindern w\u00fcrde. Ist die T\u00f6tung eines Tiers weder durch eine Rechtsnorm vorgesehen bzw f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt (etwa Schlachtung, Jagd oder Fischerei, etc), noch geboten (Nott\u00f6tung), so ist das <strong>Vorliegen eines \u201evern\u00fcnftigen Grundes\u201c im Einzelfall durch eine umfassende Interessenabw\u00e4gung<\/strong> unter Ber\u00fccksichtigung des Tierschutzes zu beurteilen. Eine Erkrankung oder Verletzung rechtfertigt die T\u00f6tung eines Heimtiers \u2013 dazu z\u00e4hlen auch Reitpferde \u2013 dann, wenn <strong>der Zustand des Tieres mit Schmerzen oder Leiden verbunden<\/strong> ist und eine Therapie nach fachkundigem Urteil entweder nicht erfolgversprechend scheint oder unm\u00f6glich oder dem Tierhalter (insbesondere aus Kostengr\u00fcnden) nicht zumutbar ist. Innerhalb der <strong>Zumutbarkeitsgrenze<\/strong> normiert \u00a7\u00a015 TSchG eine <strong>Behandlungspflicht<\/strong>.<\/p>\n<p>Eine generelle <strong>Schadensminderungsobliegenheit<\/strong> des Gesch\u00e4digten, ein verletztes Tier t\u00f6ten zu lassen, <strong>besteht nicht<\/strong>. Der OGH hat in fr\u00fcheren Entscheidungen bereits klargestellt, dass invalide Tier ohne Aussicht auf Heilung, die keinen \u201eNutzen\u201c mehr f\u00fcr den Tierhalter haben, auch angesichts der <strong>emotionalen Bindung<\/strong> zu seinem Tierhalter am Leben bleiben darf.<\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a01332a ABGB geb\u00fchren im Fall der Verletzung eines Tieres die tats\u00e4chlich aufgewendeten <strong>Kosten der Heilung<\/strong> oder der versuchten Heilung <strong>auch dann, wenn sie den Wert des Tieres \u00fcbersteigen<\/strong>, soweit auch ein verst\u00e4ndiger Tierhalter in der Lage des Gesch\u00e4digten diese Kosten aufgewendet h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Dem festgestellten Sachverhalt war nicht zu entnehmen, dass das Pferd dauernde Schmerzen leiden w\u00fcrde. Zwar kann die Lahmheit nicht wieder beseitigt werden, Heilungskosten k\u00f6nnen aber etwa im Zusammenhang mit der Behandlung unfallkausaler Schmerzen oder von Folgesch\u00e4den auftreten. Dass eine Euthanasie des Pferds \u2013 das lediglich lahmt und nicht mehr geritten werden kann \u2013 bereits zum jetzigen Zeitpunkt zul\u00e4ssig w\u00e4re, nahm der OGH nicht an. Das <strong>Feststellungsinteresse der Kl\u00e4gerin wurde daher vom OGH bejaht<\/strong>, das Begehren sei allerdings <strong>nur hinsichtlich der zuk\u00fcnftigen Behandlungskosten<\/strong> berechtigt, die einem verst\u00e4ndigen Tierhalters in der Lage des Gesch\u00e4digten aufgewendet worden w\u00e4ren. Eine Haftung f\u00fcr den Ersatz s\u00e4mtlicher unfallkausaler Sch\u00e4den besteht hingegen nicht.<\/p>\n<p>Zum begehrten Schadenersatz f\u00fchrte der OGH aus, dass im Hinblick auf den m\u00f6glichen Verkauf des Pferdes noch keine konkreten Verkaufsverhandlungen gef\u00fchrt wurden. Ob ein Verkauf des Pferdes ohne den Unfall \u00fcberhaupt zustande gekommen w\u00e4re, konnte daher nicht gepr\u00fcft werden. Die Einstellungskosten sowie Kosten f\u00fcr den Hufschmied und Fahrtkosten w\u00e4re auch ohne den Unfall angefallen. Diese Aufwendungen erachtete der OGH daher ebenfalls als nicht ersatzf\u00e4hig.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 25.3.2020, 6 Ob 177\/19a &nbsp; Sachverhalt: Der Beklagte war mit der Einstellung, F\u00fctterung und Versorgung des Reitpferds der Kl\u00e4gerin betraut. Bei einem Unfall zog sich das Pferd Verletzungen zu, aufgrund derer es ein \u201ePflegefall\u201c ohne wirtschaftlichen Wert wurde und nicht mehr im Pferdesport verwendet werden konnte. 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