{"id":338,"date":"2013-07-29T10:09:29","date_gmt":"2013-07-29T10:09:29","guid":{"rendered":"http:\/\/lawbulletin.wordpress.com\/?p=310"},"modified":"2013-07-29T10:09:29","modified_gmt":"2013-07-29T10:09:29","slug":"hauskauf-keine-gewahrleistungsanspruche-bei-kenntnis-von-feuchtigkeitsschaden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=338","title":{"rendered":"Hauskauf: Keine Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche bei Kenntnis von Feuchtigkeitssch\u00e4den"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung: OGH 27.6.2013, 1 Ob 14\/13k<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger erwarben eine Liegenschaft samt Haus, das sie zu Wohnzwecken nutzen. Die Kellerau\u00dfenw\u00e4nde des Hauses wiesen eine nicht den technischen Richtlinien entsprechende Feuchtigkeitsabdichtung auf. Dieser Umstand war urs\u00e4chlich f\u00fcr eine bereits vorhandene Durchn\u00e4ssung des Mauerwerks.<\/p>\n<p>Im <strong>Kaufvertrag <\/strong>wurde dazu festgehalten, dass den K\u00e4ufern <strong>bekannt <\/strong>ist, dass im Kellergeschoss <strong>Durchfeuchtungen des Mauerwerks <\/strong>vorhanden sind. <\/p>\n<p>In Punkt 6. (\u201eGew\u00e4hrleistung\u201c) des Kaufvertrags wurde dazu festgehalten:<\/p>\n<p><em>\u201e6.1. Verkaufende Partei und kaufende Parteien haben den Vertragsgegenstand besichtigt und begangen. Der Zustand zum Zeitpunkt der Besichtigung gilt als vereinbart und geschuldet. Die kaufenden Parteien best\u00e4tigen, eine Kopie des Sch\u00e4tzgutachtens des DI [&#8230;] vom 5. 1. 2007 erhalten zu haben.<br \/>\n[&#8230;]<br \/>\n6.3. Die kaufenden Parteien erkl\u00e4ren, dar\u00fcber informiert zu sein, dass die verkaufende Partei das Objekt selbst ersteigert hat und daher keinerlei Haftung f\u00fcr den Zustand des Geb\u00e4udes, der Einrichtungen sowie der Ver- und Entsorgungsleitungen des Kaufgegenstandes \u00fcbernimmt.<br \/>\n6.4. Dar\u00fcber hinaus tr\u00e4gt die verkaufende Partei keine wie immer geartete Haftung f\u00fcr ein bestimmtes Ertr\u00e4gnis, ein bestimmtes Ausma\u00df, eine bestimmte Beschaffenheit oder einen bestimmten Zustand des Vertragsgegenstandes.<br \/>\n6.5. Ausdr\u00fccklich festgehalten wird, dass den kaufenden Parteien bekannt ist, dass im Kellergeschoss Durchfeuchtungen des Mauerwerks vorhanden sind.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger brachten dennoch Klage auf Ersatz der Kosten f\u00fcr die Verbesserung der Feuchtigkeitsisolierung gegen den Verk\u00e4ufer ein.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Der Oberste Gerichtshof best\u00e4tigte die Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht. Eine <strong>Leistung ist nur dann mangelhaft, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten, also dem Vertragsinhalt, zur\u00fcckbleibt<\/strong>. Vereinbaren die Parteien eines Kaufvertrages einen Zustand des Hauses, der objektiv mangelhaft ist, begr\u00fcndet dieser Mangel keine Vertragswidrigkeit. Bei der Beurteilung, ob die subjektive \u00c4quivalenz gest\u00f6rt ist und Gew\u00e4hrleistungsrecht eingreift, ist dann von einer an sich mangelhaften, aber vertragskonformen Sache auszugehen.<\/p>\n<p>Die Parteien des Vertrages k\u00f6nnen vereinbaren, dass eine Sache, die<strong> objektiv gesehen mangelhaft <\/strong>ist, als <strong>vertragsgem\u00e4\u00df <\/strong>angesehen wird. Eine solche einschr\u00e4nkende Beschreibung der geschuldeten Leistung steht Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcchen entgegen und ist <strong>auch in Verbrauchervertr\u00e4gen zul\u00e4ssig<\/strong>.<\/p>\n<p>Auch f\u00fcr einen Laien ist die Durchfeuchtung von Kellermauern grunds\u00e4tzlich ein deutliches Indiz f\u00fcr einen Mangel der Feuchtigkeitsisolierung. Gilt ein solcher Zustand als vereinbart, kann sich der K\u00e4ufer nicht mehr darauf berufen, ihm sei die Ursache f\u00fcr die Durchfeuchtung unbekannt gewesen. Die Ursache ist ebenso wie die nach au\u00dfen in Erscheinung getretene Durchfeuchtung Vertragsinhalt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung: OGH 27.6.2013, 1 Ob 14\/13k Sachverhalt: Die Kl\u00e4ger erwarben eine Liegenschaft samt Haus, das sie zu Wohnzwecken nutzen. Die Kellerau\u00dfenw\u00e4nde des Hauses wiesen eine nicht den technischen Richtlinien entsprechende Feuchtigkeitsabdichtung auf. Dieser Umstand war urs\u00e4chlich f\u00fcr eine bereits vorhandene Durchn\u00e4ssung des Mauerwerks. 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