{"id":3370,"date":"2020-05-15T12:23:03","date_gmt":"2020-05-15T12:23:03","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3370"},"modified":"2020-05-15T12:27:09","modified_gmt":"2020-05-15T12:27:09","slug":"beschwerde-beim-onlineversandhaendler-wegen-angeblicher-schutzrechtsverletzung-liegt-eine-unlautere-herabsetzung-des-beschuldigten-vor","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3370","title":{"rendered":"Beschwerde beim Onlineversandh\u00e4ndler wegen angeblicher Schutzrechtsverletzung: Liegt eine unlautere Herabsetzung des Beschuldigten vor?"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; type=&#8220;4_4&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; hover_enabled=&#8220;0&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 22.2.2020, 4 Ob 211\/19m<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger vertreibt diverse Produkte aus Zirbenholz \u00fcber einen Onlineversandh\u00e4ndler. Der Beklagte ist Inhaber von registrierten Gemeinschaftsgeschmacksmustern (\u201eZirbenW\u00fcrfel\u201c und \u201eZirbenKugel\u201c). Die ausschlie\u00dflichen Lizenzrechte daran r\u00e4umte der Beklagte einer Lizenznehmerin ein. 2019 erkl\u00e4rte das EUIPO die Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGM) f\u00fcr nichtig. Diese Entscheidungen sind nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>Der erw\u00e4hnte Onlineversandh\u00e4ndler bietet H\u00e4ndlern im Rahmen eines Beschwerdemanagements die M\u00f6glichkeit, mit Hilfe eines <strong>standardisierten Formulars einen Beschwerdefall<\/strong> zu melden und er\u00f6ffnet ihnen so die M\u00f6glichkeit, <strong>etwaige Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten<\/strong> durch andere H\u00e4ndler zu melden. Der Beklagte machte von dieser Beschwerdem\u00f6glichkeit Gebrauch und erstattete unter Bekanntgabe seiner GGM \u201eZirbenW\u00fcrfel\u201c und \u201eZirbenKugel\u201c eine Meldung, wonach die Artikel des Kl\u00e4gers seine diesbez\u00fcglichen (Design-)Rechte verletzten.<\/p>\n<p>Der\u00a0Kl\u00e4ger\u00a0beantragte daraufhin die Erlassung einer einstweiligen Verf\u00fcgung, wonach dem Beklagten aufgetragen werden m\u00f6ge, die Behauptung zu unterlassen, seine GGM zu verletzen. Der Beklagte habe gegen\u00fcber dem Onlineversandh\u00e4ndler unwahre Tatsachen, n\u00e4mlich den Versto\u00df gegen zu seinen Gunsten bestehende Schutzrechte behauptet und dadurch das Unternehmen des Kl\u00e4gers nach \u00a7\u00a07 UWG unzul\u00e4ssig herabgesetzt. Die Vorgangsweise des Beklagten sei \u00fcberdies aggressiv.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das\u00a0Erstgericht\u00a0wies den Sicherungsantrag ab. Das\u00a0Rekursgericht\u00a0erlie\u00df hingegen die einstweilige Verf\u00fcgung. Der OGH befand den Revisionsrekurs des Beklagten f\u00fcr zul\u00e4ssig und auch\u00a0berechtigt. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Wird ein Dritter auf eine St\u00f6rung eines Mitbewerbers hingewiesen, liegt eine sog <strong>\u201eAbnehmerverwarnung\u201c<\/strong> vor. Diese wird so bezeichnet, weil sie sich idR an tats\u00e4chliche oder potenzielle Abnehmer wendet. <strong>\u00a7\u00a07 UWG <\/strong>soll Mitbewerber davor sch\u00fctzen, gegen\u00fcber Dritten in <strong>unzutreffender Weise schlecht gemacht zu<\/strong> werden. Diese Bestimmung <strong>umfasst jede (unwahre) Tatsachenbehauptung \u00fcber gesch\u00e4ftliche Verh\u00e4ltnisse<\/strong>, die zu einem Schaden des davon Betroffenen f\u00fchren kann.<\/p>\n<p>Bei der Meldung des Beklagten an den Onlineversandh\u00e4ndler handelt es sich um die <strong>Behauptung einer Rechtsverletzung<\/strong>. Fraglich war daher, ob diese Behauptung als Tatsachenbehauptung iSv \u00a7\u00a07 UWG zu qualifizieren ist, und falls dies zutrifft, ob sie wahr ist.<\/p>\n<p>Zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen<strong> Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden<\/strong> werden. F\u00fcr Rechtsfolgenbehauptungen &#8211; wie die hier aufgestellte Behauptung eines Schutzrechtseingriffs &#8211; gilt in dieser Allgemeinheit nicht, dass es sich dabei jedenfalls um Tatsachenbehauptungen handelt: Je nach der Lage des Einzelfalls k\u00f6nnen <strong>\u00c4u\u00dferungen \u00fcber die Rechtsfolgen einer bestimmten Gesetzeslage einmal Tatsachenbehauptungen, ein anderes Mal aber auch reine Werturteile <\/strong>sein. Je weniger die zu beurteilende Rechtsfolgenbehauptung nicht einfach aus dem Gesetz abzulesen ist, sondern auf einem Vorgang der pers\u00f6nlichen Erkenntnisgewinnung beruht, je eingehender die Grundlagen dieses Erkenntnisprozesses dargestellt werden, und je deutlicher zum Ausdruck kommt, dass eine <strong>subjektive \u00dcberzeugung im geistigen Meinungsstreit vertreten wird, umso eher wird ein reines Werturteil<\/strong> vorliegen.<\/p>\n<p>Die <strong>Behauptung, ein Mitbewerber verletze Immaterialg\u00fcterrechte<\/strong>, wurde von der Rechtsprechung wiederholt von vornherein als <strong>Tatsachenbehauptung<\/strong> gewertet.<\/p>\n<p>Die gegenst\u00e4ndliche Behauptung des Beklagten, der Kl\u00e4ger verletze Musterrechte des Beklagten, hat insofern einen <strong>objektiv \u00fcberpr\u00fcfbaren Tatsachenkern<\/strong>, als er die implizite Behauptung umfasst, selbst <strong>im Besitz der fraglichen Schutzrechte zu sein<\/strong>. Die Wahrheit dieser Aussage ist nicht strittig, da die <strong>GGM noch nicht rechtskr\u00e4ftig gel\u00f6scht<\/strong> sind. Auch die ebenfalls implizite Behauptung, der Kl\u00e4ger vertreibe verwechselbar \u00e4hnliche Produkte, ist bis zu einem gewissen Grad einer objektiven Pr\u00fcfung zug\u00e4nglich.<\/p>\n<p>Die Behauptung des Beklagten, die Produkte des Kl\u00e4gers seien vermehrungsf\u00e4hig, ist als Werturteil zu qualifizieren, als es sich dabei um eine rechtliche Schlussfolgerung handelt und auf einem Vorgang der pers\u00f6nlichen Erkenntnisgewinnung beruht. Ein Werturteil, also eine \u00c4u\u00dferung, die sich als Ausdruck der subjektiven Meinung darstellt, begr\u00fcndet keinen Anspruch nach \u00a7\u00a07 UWG. Dennoch d\u00fcrfen auch Werturteile nicht schrankenlos \u00f6ffentlich verbreitet werden, insbesondere d\u00fcrfen die Grenzen zul\u00e4ssiger Kritik nicht \u00fcberschritten und kein massiver Wertungsexzess ge\u00fcbt werden. Von einem Wertungsexzess und somit einem Versto\u00df gegen \u00a7\u00a01\u00a0Abs\u00a01\u00a0Z\u00a01\u00a0UWG kann hier nicht die Rede sein, findet doch die Behauptung des Eingriffs in Musterrechte des Beklagten in (wenn auch nicht rechtskr\u00e4ftigen) Gerichtsentscheidungen ihre St\u00fctze.<\/p>\n<p>Ein <strong>Versto\u00df gegen das Lauterkeitsrecht (\u00a7\u00a07 oder \u00a7\u00a01\u00a0Abs\u00a01\u00a0Z\u00a01\u00a0UWG) liegt daher nicht vor<\/strong>. Der Sicherungsantrag wurde daher vom OGH abgewiesen und die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 22.2.2020, 4 Ob 211\/19m &nbsp; Sachverhalt: Der Kl\u00e4ger vertreibt diverse Produkte aus Zirbenholz \u00fcber einen Onlineversandh\u00e4ndler. Der Beklagte ist Inhaber von registrierten Gemeinschaftsgeschmacksmustern (\u201eZirbenW\u00fcrfel\u201c und \u201eZirbenKugel\u201c). 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