{"id":337,"date":"2013-07-25T12:22:05","date_gmt":"2013-07-25T12:22:05","guid":{"rendered":"http:\/\/lawbulletin.wordpress.com\/?p=306"},"modified":"2013-07-25T12:22:05","modified_gmt":"2013-07-25T12:22:05","slug":"nichtraucherraum-muss-ohne-durschreiten-des-raucherbereiches-erreichbar-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=337","title":{"rendered":"Gastgewerbe: Nichtraucherraum muss ohne Durschreiten des Raucherbereiches erreichbar sein"},"content":{"rendered":"<p>VwGH-Entscheidung: VwGH 17.6.2013, Zl. 2012\/11\/0235<\/p>\n<p>Im Ausgangsfall wurde dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer Gastgewerbe-GmbH die Bezahlung einer Geldbu\u00dfe auferlegt, weil er nicht ausreichend daf\u00fcr sorgte, dass in dem aus mehr als einem Raum bestehenden Gastgewerbebetrieb nicht geraucht wurde. Es waren Aschenbecher aufgestellt und es haben mehrere Personen geraucht, obwohl die T\u00fcr zum Nichtraucherraum dauerhaft offen stand und somit <strong>nicht gew\u00e4hrleistet<\/strong> war, dass <strong>kein Rauch in die mit Rauchverbot belegten R\u00e4umlichkeiten <\/strong>dringen kann. Gegen die Bestrafung wandte sich der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer an den Verwaltungsgerichtshof.<\/p>\n<p>\u00a7 13a Absatz 2 Tabakgesetz gew\u00e4hrt eine Ausnahme vom generellen Rauchverbot dann, wenn bei mehreren R\u00e4umlichkeiten R\u00e4ume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wobei gew\u00e4hrleistet sein muss, dass der <strong>Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten R\u00e4umlichkeiten <\/strong>dringt. Die vollst\u00e4ndige bauliche Abtrennung des Raucherraumes ist eine notwendige, aber nicht ohne weiteres hinreichende Bedingung, um der Ausnahmebestimmung zu entsprechen. Bez\u00fcglich einer <strong>Verbindungst\u00fcr <\/strong>hat der VwGH bereits fr\u00fcher festgehalten, dass eine den Raucherraum mit dem \u00fcbrigen Gastronomiebetrieb verbindende T\u00fcr daher <strong>au\u00dfer zum kurzen Durchschreiten geschlossen zu halten <\/strong>ist.<\/p>\n<p>Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer konnte sich laut VwGH auch nicht auf ein wirksames Kontrollsystem berufen, welches sein Verschulden ausgeschlossen h\u00e4tte. Dass er alle Restaurantleiter angewiesen habe, die T\u00fcren zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich nur im unbedingt betrieblich notwendigen Ausma\u00df zu \u00f6ffnen und offen zu halten, wobei die Einhaltung dieser Weisung &#8222;im Rahmen seiner t\u00e4glichen Kontrollbesuche&#8220; gepr\u00fcft worden sei, schlie\u00dfe ein Verschulden nicht aus.<\/p>\n<p>Der VwGH hielt weiters fest, dass im vorliegenden Fall der &#8222;Raucherbereich&#8220; betreten werden musste, um in den &#8222;Nichtraucherbereich&#8220; zu gelangen. Nach dem Gesetz das Rauchverbot ist jedoch die Regel, die Erm\u00f6glichung der <strong>Errichtung eines Raucherraums, in dem das Rauchen gestattet ist, die Ausnahme<\/strong>. Der Gesetzgeber habe damit wohl beabsichtigt, dass es dem Inhaber der Einrichtung erlaubt ist, einen <strong>vom Nichtraucherbereich wegf\u00fchrenden Raucherraum <\/strong>festzulegen. Nichts aber deutet darauf hin, dass dieses &#8222;Raucherzimmer&#8220; etwa derart festgelegt werden d\u00fcrfte, dass die Einrichtung nur \u00fcber das Raucherzimmer betreten werden kann. Daher ist die <strong>Festlegung eines Raumes als Raucherzimmer, der betreten werden muss, um in das Nichtraucherzimmer zu gelangen, unzul\u00e4ssig<\/strong>.<\/p>\n<p>Die Beschwerde blieb somit erfolglos und die Bestrafung wurde aufrecht erhalten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>VwGH-Entscheidung: VwGH 17.6.2013, Zl. 2012\/11\/0235 Im Ausgangsfall wurde dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer Gastgewerbe-GmbH die Bezahlung einer Geldbu\u00dfe auferlegt, weil er nicht ausreichend daf\u00fcr sorgte, dass in dem aus mehr als einem Raum bestehenden Gastgewerbebetrieb nicht geraucht wurde. 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