{"id":3364,"date":"2020-05-13T10:00:32","date_gmt":"2020-05-13T10:00:32","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3364"},"modified":"2020-05-13T12:20:38","modified_gmt":"2020-05-13T12:20:38","slug":"abmahnung-wegen-urheberrechtsverletzung-ogh-entscheidet-zugunsten-von-rechtsschutzverband-wegen-verletzung-der-herstellerbezeichnung-sowie-unzureichender-unterlassungserklaerung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3364","title":{"rendered":"Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung: OGH entscheidet zugunsten von Rechtsschutzverband wegen unleserlicher Herstellerbezeichnung sowie unzureichender Unterlassungserkl\u00e4rung"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; type=&#8220;4_4&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; hover_enabled=&#8220;0&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 21.2.2020, 4 Ob 13\/20w<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Beklagte ist Herausgeberin einer Tageszeitung, in der ein Portraitfoto eines Schuldirektors im Rahmen eines redaktionellen Artikels ver\u00f6ffentlicht wurde. Die Herstellerbezeichnung des Fotografs (dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer Foto-GmbH) wurde dabei nur unleserlich wiedergegeben. Dies beanstandete der Kl\u00e4ger (ein von der Foto-GmbH erm\u00e4chtigter Verein). Die Beklagte gab daraufhin eine Unterlassungserkl\u00e4rung mit der Bemerkung ab, dass diese Erkl\u00e4rung rechtsverbindlich, gleichwohl aber ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und ohne Pr\u00e4judiz f\u00fcr die Sach- und Rechtslage erfolge. Zudem wurde die geforderte Unterlassungserkl\u00e4rung als an sich rechtsgrundlos bezeichnet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger klagte daraufhin u.a. auf Unterlassung. Die\u00a0Beklagte\u00a0entgegnete, dass es dem Kl\u00e4ger an der Aktivlegitimation fehle, weil keine gen\u00fcgende Rechte\u00fcbertragung durch die Lichtbilderherstellerin erfolgt sei. Au\u00dferdem fehle es an der Wiederholungsgefahr, weil sie eine au\u00dfergerichtliche Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben habe.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das\u00a0Erstgericht\u00a0gab dem Unterlassungsbegehren statt.\u00a0Das Berufungsgericht best\u00e4tigte die Entscheidung. Der OGH befand die Revision der Beklagten f\u00fcr nicht zul\u00e4ssig. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a074 Abs\u00a01 UrhG stehen dem Hersteller eines Lichtbilds die gesetzlichen Verwertungsrechte als Leistungsschutzrechte zu. Bei \u2013 wie hier \u2013 <strong>gewerbsm\u00e4\u00dfig<\/strong>, also zu wirtschaftlichen Zwecken hergestellten Lichtbildern gilt der <strong>Inhaber des Unternehmens als Hersteller<\/strong>. Das Leistungsschutzrecht bezieht sich auch auf einfache Lichtbilder. Da Lichtbildwerke im Sinn des \u00a7\u00a03 Abs\u00a01 UrhG gleichzeitig auch Lichtbilder im Sinn des \u00a7\u00a073 UrhG sind, genie\u00dfen sie parallel zum urheberrechtlichen Schutz auch Leistungsschutz. Dies bedeutet, dass sich der <strong>Urheber eines Lichtbildwerks auch auf die Leistungsschutzrechte <\/strong>berufen kann.<\/p>\n<p>Der leistungsschutzberechtigte Fotohersteller (hier der Unternehmensinhaber) hat \u2013 so wie der Urheber nach \u00a7\u00a020\u00a0Abs\u00a01\u00a0UrhG \u2013 ein <strong>gesch\u00fctztes Bezeichnungsrecht (Namensnennungsrecht) als Urheberpers\u00f6nlichkeitsrecht<\/strong>, das untrennbar mit den ausschlie\u00dflichen Verwertungsrechten verbunden ist. Diese Bestimmung r\u00e4umt dem Lichtbildhersteller das Recht ein, <strong>jedem anderen Verwertungshandlungen ohne die Bezeichnung des Herstellers zu untersagen<\/strong>.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das Bezeichnungsrecht der Foto-GmbH verletzt, da die Herstellerbezeichnung nicht leserlich wiedergegeben wurde.<\/p>\n<p>Ein <strong>Auseinanderfallen<\/strong> von Leistungsschutzrecht (des Unternehmensinhabers) und Urheberrecht (des Fotografen) w\u00fcrde voraussetzen, dass es sich beim klagsgegenst\u00e4ndlichen Portr\u00e4tfoto um ein <strong>Lichtbildwerk<\/strong> handelt, also wenn die eingesetzten individuellen Gestaltungsmittel eine Unterscheidbarkeit bewirken und eine individuelle Zuordnung zwischen Lichtbild und Fotograf insofern m\u00f6glich ist, als dessen Pers\u00f6nlichkeit aufgrund der von ihm gew\u00e4hlten Gestaltungsmittel zum Ausdruck gelangt. Da hier die <strong>Werkqualit\u00e4t als anspruchsvernichtender Einwand<\/strong> erhoben wurde, h\u00e4tte die <strong>Behauptungs- und Beweislast den Beklagten<\/strong> getroffen. Es h\u00e4tte ein anspruchsvernichtender Einwand, mit dem Werkqualit\u00e4t behauptet wird, im erstinstanzlichen Verfahren erkennbar erhoben werden m\u00fcssen. Dies ist unterblieben. Die Vorinstanzen haben den Werkcharakter des Lichtbilds daher nicht gepr\u00fcft.<\/p>\n<p>Zur abgegebenen Unterlassungserkl\u00e4rung f\u00fchrte der OGH aus, dass diese <strong>nicht geeignet war, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen<\/strong>. Bei Beurteilung des Bestehens der Wiederholungsgefahr sei stets ma\u00dfgebend, ob dem Verhalten des Beklagten in seiner Gesamtheit gewichtige Anhaltspunkte daf\u00fcr entnommen werden k\u00f6nnen, dass er ernstlich gewillt ist, von k\u00fcnftigen St\u00f6rungen Abstand zu nehmen. Wegfall der Wiederholungsgefahr kann nach der Rechtsprechung etwa dann angenommen werden, wenn der Verletzer einen den ganzen Unterlassungsanspruch umfassenden, an keinerlei Bedingungen gekn\u00fcpften <strong>gerichtlichen Vergleich anbietet<\/strong> bzw abschlie\u00dft und nach den Umst\u00e4nden keine Bedenken gegen die Ernstlichkeit seiner Willens\u00e4nderung bestehen. Die Abgabe einer blo\u00df au\u00dfergerichtlichen Unterlassungserkl\u00e4rung, von k\u00fcnftigen St\u00f6rungen Abstand nehmen zu wollen, reiche nach der Rechtsprechung insbesondere dann nicht aus, wenn die Erkl\u00e4rung unter dem Druck des drohenden Prozesses abgegeben wurde oder der Beklagte im Prozess ein zwiesp\u00e4ltiges Verhalten zeigt. Die Wiederholungsgefahr sei im vorliegenden Fall nicht weggefallen, weil die Beklagte die in Rede stehende Unterlassungspflicht in Abrede gestellt habe. Auch der <strong>Zusatz, wonach die Erkl\u00e4rung ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und ohne Pr\u00e4judiz f\u00fcr die Sach- und Rechtslage erfolge, spr\u00e4che gegen die Ernstlichkeit ihrer Willens\u00e4nderung<\/strong>.<\/p>\n<p>Die Revision wurde daher vom OGH zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 21.2.2020, 4 Ob 13\/20w &nbsp; Sachverhalt: Die Beklagte ist Herausgeberin einer Tageszeitung, in der ein Portraitfoto eines Schuldirektors im Rahmen eines redaktionellen Artikels ver\u00f6ffentlicht wurde. Die Herstellerbezeichnung des Fotografs (dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer Foto-GmbH) wurde dabei nur unleserlich wiedergegeben. Dies beanstandete der Kl\u00e4ger (ein von der Foto-GmbH erm\u00e4chtigter Verein). 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