{"id":3347,"date":"2020-05-06T10:58:27","date_gmt":"2020-05-06T10:58:27","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3347"},"modified":"2020-05-07T10:33:02","modified_gmt":"2020-05-07T10:33:02","slug":"streit-unter-rechtsanwaelten-um-die-verwertung-des-prozesstagebuch-eines-moerders-ogh-entscheidet-ueber-auslegung-des-werknutzungsvertrags","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3347","title":{"rendered":"Streit unter Rechtsanw\u00e4lten um die Verwertung des Prozesstagebuchs eines M\u00f6rders. OGH entscheidet \u00fcber Auslegung des Werknutzungsvertrags."},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 21.2.2020, 4 Ob 191\/19w<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<br \/> <\/strong><\/p>\n<p>Jack Unterweger war ein rechtskr\u00e4ftig verurteilter M\u00f6rder, der in Haft als Schriftsteller t\u00e4tig wurde. Ebenso f\u00fchrte er ein Prozesstagebuch. Jack Unterweger r\u00e4umte seinem damaligen Rechtsanwalt (und nunmehrigen Kl\u00e4ger) \u201e<em>s\u00e4mtliche ihm derzeit zur Verf\u00fcgung stehenden Verwertungsrechte<\/em>\u201c ein. Die Rechteeinr\u00e4umung solle als \u201e<em>Einr\u00e4umung des Werknutzungsrechtes an s\u00e4mtlichen Werken zu verstehen<\/em>\u201c sein, <em>\u201eeinschlie\u00dflich jener, die w\u00e4hrend der Haft entstanden sind\u201c. <\/em>Weiters erteilte Unterweger die <em>\u201eZustimmung zur Verwertung seiner Lebensgeschichte\u201c. \u00a0<\/em>Die entsprechenden Vereinbarungen wurden am 3.6.1992 sowie am 4.3.1993 unterzeichnet.<\/p>\n<p>Die Beklagte (ebenfalls Rechtsanw\u00e4ltin) wurde 1994 von Jack Unterweger bevollm\u00e4chtigt. In der Vollmacht erkl\u00e4rte er alle \u201e<em>in einer psychischen Ausnahmesituation herausgelockten Rechte als ung\u00fcltig und nichtig<\/em>\u201c und die Zession von Rechten an seinen Werken und Bildern an den Kl\u00e4ger als nichtig. Er sprach aus, dass zeitgleich alle Rechte auf die Beklagte \u00fcbergehen. Die Beklagte ist Autorin\/Herausgeberin des 2019 erschienenen Buchs \u201e<em>Ich habe wie eine Ratte gelebt! Das Prozess-Tagebuch von Jack Unterweger<\/em>\u201c, das die Aufzeichnungen sowie auch Tagebucheintr\u00e4ge von Jack Unterweger zum Inhalt hat. Die Beklagte ver\u00f6ffentlichte bereits im Jahr 2001 ein Buch, das Tagebuchaufzeichnungen aus dem Jahr 1990 enthielt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger klagte u.a. auf Unterlassung und beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p><strong><br \/> Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht erlie\u00df die einstweilige Verf\u00fcgung. Das\u00a0Rekursgericht\u00a0wies das Sicherungsbegehren hingegen ab. Der OGH befand den Revisionsrekurs des Kl\u00e4gers f\u00fcr zul\u00e4ssig\u00a0und\u00a0teilweise berechtigt. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger macht geltend, Unterweger habe ihm ua die Rechte an der Verwertung seiner Lebensgeschichte \u00fcbertragen. Der Kl\u00e4ger war der Ansicht, dass unerheblich sei, zu <strong>welchem Zeitpunkt er diese Texte verfasst<\/strong> habe. Der OGH f\u00fchrte hierzu aus, dass sich aus den \u00a7\u00a7\u00a026, 33\u00a0ff UrhG der allgemeine Grundsatz ableiten l\u00e4sst, dass das <strong>Ausma\u00df der Befugnisse, die der Werknutzungsberechtigte durch den Werknutzungsvertrag erwirbt, im Zweifel nicht weiter auszulegen ist, als es f\u00fcr den praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung erforderlich <\/strong>erscheint. Der OGH kam dementsprechend zu der Ansicht, dass von der Vereinbarung <strong>keine k\u00fcnftigen Werke umfasst <\/strong>werden sollten. Die Formulierung lege vielmehr nahe, dass die Vereinbarung nur auf die <strong>bis dahin<\/strong> geschaffenen Werke abstellt.<\/p>\n<p>\u00dcber k\u00fcnftige Werke wurde keine Verf\u00fcgung vorgenommen, daher war in weiterer Folge die Frage zu kl\u00e4ren, bis zu welchem Stichtag der Werkentstehung dem Kl\u00e4ger Werknutzungsrechte einger\u00e4umt wurden und ob die Beklagte dagegen versto\u00dfen hat.<\/p>\n<p>Der OGH sah daher\u00a0<strong>alle vor dem 3.6.1992 geschaffenen Werke<\/strong> als <b>vom Werknutzungsrecht des Kl\u00e4gers umfasst<\/b> an.<\/p>\n<p>Ein exklusives <strong>Recht an der Lebensgeschichte<\/strong> Unterwegers konnte der Kl\u00e4ger hingegen <strong>nicht erwerben<\/strong>, denn das tats\u00e4chlich gelebte Leben eines Menschen \u2013 vorbehaltlich des Eingriffs in Pers\u00f6nlichkeitsrechte \u2013 darf auch ohne dessen Zustimmung beschrieben, dramatisiert oder verfilmt werden.<\/p>\n<p>Da bereits das im Jahr 2001 von der Beklagten ver\u00f6ffentlichte Buch Tagebuchaufzeichnungen aus dem Jahr 1990 enthielt, gelang dem Kl\u00e4ger im Hinblick darauf die Bescheinigung der Verwendung eines Werks durch die Beklagte, das vor dem 3.6.1992 geschaffen wurde.<\/p>\n<p>Der OGH sah den Sicherungsantrag daher durch die unberechtigte Verwendung der Tagebuchnotiz aus dem Jahr 1990 als berechtigt an, da es sich um Werke handelte, die vor dem 3.6.1992 geschaffen wurden. Hinsichtlich des 2019 erschienenen \u201eProzesstagebuchs\u201c gelang dem Kl\u00e4ger diese Bescheinigung hingegen nicht.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 21.2.2020, 4 Ob 191\/19w &nbsp; Sachverhalt: Jack Unterweger war ein rechtskr\u00e4ftig verurteilter M\u00f6rder, der in Haft als Schriftsteller t\u00e4tig wurde. Ebenso f\u00fchrte er ein Prozesstagebuch. Jack Unterweger r\u00e4umte seinem damaligen Rechtsanwalt (und nunmehrigen Kl\u00e4ger) \u201es\u00e4mtliche ihm derzeit zur Verf\u00fcgung stehenden Verwertungsrechte\u201c ein. 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