{"id":334,"date":"2013-07-18T14:28:31","date_gmt":"2013-07-18T14:28:31","guid":{"rendered":"http:\/\/lawbulletin.wordpress.com\/?p=294"},"modified":"2013-07-18T14:28:31","modified_gmt":"2013-07-18T14:28:31","slug":"deutschland-bgh-erneut-zur-zulassigkeit-des-vertriebs-gebrauchter-softwarelizenzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=334","title":{"rendered":"Deutschland: BGH erneut zur Zul\u00e4ssigkeit des Vertriebs &#8222;gebrauchter&#8220; Softwarelizenzen"},"content":{"rendered":"<p>BGH-Urteil: BGH 17.7.2013, I ZR 129\/08 &#8211; <em>UsedSoft II<\/em><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin entwickelt Computersoftware, die sie \u00fcberwiegend in der Weise vertreibt, dass die Kunden keinen Datentr\u00e4ger erhalten, sondern die Software von der Internetseite der Kl\u00e4gerin auf ihren Computer herunterladen. In den Lizenzvertr\u00e4gen der Kl\u00e4gerin ist bestimmt, dass das Nutzungsrecht, das die Kl\u00e4gerin ihren Kunden an den Computerprogrammen einr\u00e4umt, nicht abtretbar ist.  <\/p>\n<p>Die Beklagte handelt mit &#8222;gebrauchten&#8220; Softwarelizenzen. Im Oktober 2005 bot sie &#8222;bereits benutzte&#8220; Lizenzen f\u00fcr Programme der Kl\u00e4gerin an. Dabei verwies sie auf ein <strong>Notartestat<\/strong>, in dem auf eine Best\u00e4tigung des <strong>urspr\u00fcnglichen Lizenznehmers verwiesen<\/strong> wird, wonach er <strong>rechtm\u00e4\u00dfiger Inhaber der Lizenzen gewesen sei, diese nicht mehr benutze und den Kaufpreis vollst\u00e4ndig bezahlt habe<\/strong>. Kunden der Beklagten laden nach dem Erwerb einer &#8222;gebrauchten&#8220; Lizenz die entsprechende Software von der Internetseite der Kl\u00e4gerin auf einen Datentr\u00e4ger herunter.  <\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin klagte auf Unterlassung, denn sie war der Auffassung, die Beklagte verletze dadurch, dass sie die Erwerber &#8222;gebrauchter&#8220; Lizenzen dazu veranlasse, die entsprechenden Computerprogramme zu vervielf\u00e4ltigen, das Urheberrecht an diesen Programmen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Vorab hatte der BGH dem EuGH einige Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2009\/24\/EG \u00fcber den Rechtsschutz von Computerprogrammen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Nachdem der Europ\u00e4ische Gerichtshof diese Fragen beantwortet hat, hat der BGH nun das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p>Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Die <strong>Kunden der Beklagten greifen durch das Herunterladen der Computerprogramme  <\/strong> in das nach \u00a7 69c Nr. 1 UrhG ausschlie\u00dflich dem <strong>Rechtsinhaber zustehende Recht zur Vervielf\u00e4ltigung der Computerprogramme ein<\/strong>. Da die Beklagte ihre Kunden durch das Angebot &#8222;gebrauchter&#8220; Lizenzen zu diesem Eingriff veranlasst, kann sie auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, <strong>falls <\/strong>ihre Kunden nicht zur Vervielf\u00e4ltigung der Programme berechtigt sind. Die Kunden der Beklagten k\u00f6nnen sich allerdings m\u00f6glicherweise auf die <strong>Regelung des \u00a7 69d Abs. 1 dUrhG berufen<\/strong>, die Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009\/24\/EG ins deutsche Recht umsetzt und daher richtlinienkonform auszulegen ist. Nach <strong>Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009\/24\/EG <\/strong>bedarf die <strong>Vervielf\u00e4ltigung eines Computerprogramms &#8211; solange nichts anderes vereinbart ist &#8211; nicht der Zustimmung <\/strong>des Rechtsinhabers, wenn sie <strong>f\u00fcr eine bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Benutzung des Computerprogramms durch den rechtm\u00e4\u00dfigen Erwerber notwendig <\/strong>ist.  <\/p>\n<p>Aus der Entscheidung des EuGH geht au\u00dferdem hervor, dass der <strong>Erwerber einer &#8222;gebrauchten&#8220; Softwarelizenz als &#8222;rechtm\u00e4\u00dfiger Erwerber&#8220; einer Programmkopie <\/strong>anzusehen ist, der von dem Vervielf\u00e4ltigungsrecht Gebrauch machen darf, wenn das Recht zur Verbreitung der Programmkopie nach ersch\u00f6pft ist und der Weiterverkauf der Lizenz an den Erwerber mit dem Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist. Dabei setzt ein Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie <strong>nicht voraus<\/strong>, dass die Beklagte ihren Kunden <strong>einen Datentr\u00e4ger mit einer &#8222;ersch\u00f6pften&#8220; Kopie <\/strong>des Computerprogramms \u00fcbergibt. Vielmehr kann ein solcher Weiterverkauf <strong>auch dann <\/strong>vorliegen, wenn der Kunde die ihm von der Beklagten verkaufte Kopie des Computerprogramms <strong>von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers auf seinen Computer herunterl\u00e4dt<\/strong>.  <\/p>\n<p>Die Ersch\u00f6pfung des Verbreitungsrechts des Urheberrechtsinhabers ist nach der Entscheidung des Europ\u00e4ische Gerichtshof allerdings von einer <strong>Reihe von Voraussetzungen <\/strong>abh\u00e4ngig. Dazu geh\u00f6rt unter anderem, dass der Urheberrechtsinhaber dem <strong>Ersterwerber das Recht einger\u00e4umt hat, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen<\/strong>. Ferner kann sich der Nacherwerber einer Kopie des Computerprogramms nur dann mit Erfolg auf eine Ersch\u00f6pfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der <strong>Ersterwerber seine Kopie unbrauchbar gemacht<\/strong> hat.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat die Sache zur Pr\u00fcfung dieser Voraussetzungen an das Berufungsgericht zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p>Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 18.7.2013<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BGH-Urteil: BGH 17.7.2013, I ZR 129\/08 &#8211; UsedSoft II Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin entwickelt Computersoftware, die sie \u00fcberwiegend in der Weise vertreibt, dass die Kunden keinen Datentr\u00e4ger erhalten, sondern die Software von der Internetseite der Kl\u00e4gerin auf ihren Computer herunterladen. 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