{"id":3338,"date":"2020-05-05T10:42:19","date_gmt":"2020-05-05T10:42:19","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3338"},"modified":"2020-05-05T20:48:54","modified_gmt":"2020-05-05T20:48:54","slug":"schweizer-online-plattform-fuer-konzerttickets-ist-eine-oesterreichische-gewerbeberechtigung-erforderlich-welche-informationen-sind-verbrauchern-mitzuteilen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3338","title":{"rendered":"Schweizer Online-Plattform f\u00fcr Konzerttickets: Ist eine \u00f6sterreichische Gewerbeberechtigung erforderlich? Welche Informationen sind Verbrauchern mitzuteilen?"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 30.3.2020, 4 Ob 32\/20i<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Ein Schweizer Unternehmen betreibt eine Internetplattform in Form eines <strong>Online-Marktplatzes f\u00fcr einen sekund\u00e4ren Ticketmarkt<\/strong>, wobei das Service weltweit abrufbar ist. Sie verf\u00fcgt in \u00d6sterreich weder \u00fcber eine Niederlassung noch sonstige \u00f6sterreich-bezogene Kontaktm\u00f6glichkeiten. Sie verf\u00fcgt auch nicht \u00fcber eine \u00f6sterreichische Gewerbeberechtigung. In \u00d6sterreich selbst werden keine Vermittlungshandlungen durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>\u00dcber die Plattform werden von registrierten Verk\u00e4ufern Tickets f\u00fcr diverse Veranstaltungen an registrierte Kunden verkauft. Die gesch\u00e4ftliche Abwicklung erfolgt zwischen den Verk\u00e4ufern und den K\u00e4ufern. Die Beklagte \u00fcberpr\u00fcft \u2013 ohne Hinweis auf konkrete Rechtsverst\u00f6\u00dfe \u2013 nicht, ob die Verk\u00e4ufer \u00fcber die daf\u00fcr allenfalls notwendige Gewerbeberechtigung verf\u00fcgen. F\u00fcr den Kunden ist nicht ersichtlich, von wem er das gew\u00fcnschte Ticket kauft und ob es sich dabei allenfalls um ein personalisiertes Ticket handelt. Der urspr\u00fcnglich vom Veranstalter festgelegte Kartenpreis ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die vom Kunden zu zahlenden Preise werden von den jeweiligen Verk\u00e4ufern festgelegt. W\u00e4hrend des Bestellvorgangs wird zus\u00e4tzlich zum Ticketpreis die Bearbeitungsgeb\u00fchr ausgewiesen, in der Folge auch der Gesamtpreis samt den einzelnen Gesamtpreiskomponenten.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger st\u00fctzte sich auf verschiedene Rechtsgrundlagen des UWG (unlauterer Rechtsbruch, Irref\u00fchrung) und klagte auf Unterlassung. Die Beklagte solle es unterlassen, ohne Gewerbeberechtigung die T\u00e4tigkeit eines Kartenb\u00fcros aus\u00fcben und Konsumenten \u00fcber die angebotenen Eintrittskarten, deren Preise, die Bearbeitungsgeb\u00fchren sowie ihre Berechtigung zum Kartenverkauf irref\u00fchren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht gab der Klage teilweise statt. Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Parteien teilweise Folge und modifizierte das Begehren. Der OGH befand die Revisionen beider Parteien f\u00fcr zul\u00e4ssig, jedoch nur die der Beklagten f\u00fcr teilweise berechtigt. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die fehlende \u00f6sterreichische Gewerbeberechtigung hielt der OGH f\u00fcr ma\u00dfgebend, ob die Beklagte eine gewerbliche T\u00e4tigkeit (konkret als Kartenb\u00fcro) in \u00d6sterreich tats\u00e4chlich aus\u00fcbt. Grunds\u00e4tzlich sei richtig, dass das Anbieten einer den Gegenstand des Gewerbes bildenden T\u00e4tigkeit an einen gr\u00f6\u00dferen Personenkreis der Aus\u00fcbung des Gewerbes gleichzuhalten ist.<\/p>\n<p>Die T\u00e4tigkeit eines Kartenb\u00fcros bezieht sich in erster Linie auf den Verkauf von Tickets. Im Anlassfall bietet die Beklagte aber selbst keine Karten zum Verkauf an, sondern ihre <strong>gewerbliche T\u00e4tigkeit besteht in der Online-Vermittlung<\/strong>. Deshalb \u00fcbe sie das <strong>Gewerbe der Kartenverk\u00e4uferin nicht selbst<\/strong> aus. Eine T\u00e4tigkeit nach der \u00f6sterreichischen Gewerbeordnung w\u00fcrde nur dann vorliegen, wenn der Eindruck erweckt wird, dass die gewerbliche T\u00e4tigkeit in \u00d6sterreich entfaltet wird.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Erfordernis einer \u00f6sterreichischen Gewerbeberechtigung muss eine wesentliche <strong>physische (Teil-)T\u00e4tigkeit in \u00d6sterreich<\/strong> ausge\u00fcbt werden. Eine <strong>reine Online-T\u00e4tigkeit reicht daf\u00fcr nicht aus<\/strong>. Wenn lediglich die Leistung die Grenze \u00fcberschreite, sei der ausl\u00e4ndische Ort der Niederlassung des Gewerbetreibenden der Ort der Leistungserbringung. Dies gelte auch f\u00fcr die Leistungserbringung via Internet. Ausl\u00e4ndische Internet-Gewerbetreibende entfalteten daher keine der Gewerbeordnung unterliegende T\u00e4tigkeit. Auf ihre T\u00e4tigkeit seien allein die gewerblichen Vorschriften des Ans\u00e4ssigkeitsstaats (Niederlassungsstaats) anzuwenden.<\/p>\n<p>Der OGH sah daher die Rechtsauffassung der Beklagten als vertretbar an, wonach f\u00fcr ihre Online-Vermittlungst\u00e4tigkeit mangels wesentlicher Teilt\u00e4tigkeiten in \u00d6sterreich keine Gewerbeberechtigung nach der \u00f6sterreichischen Gewerbeordnung erforderlich sei. Der vorgeworfene <strong>Rechtsbruch liegt damit nicht vor<\/strong>.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die unlautere <strong>Irref\u00fchrung<\/strong> f\u00fchrte der OGH aus, dass das Berufungsgericht bereits zutreffend zu dem Ergebnis gelangte, dass sich die beanstandete Irref\u00fchrungseignung auf unvollst\u00e4ndige Angaben, konkret auf das Vorenthalten wesentlicher Informationen f\u00fcr eine fundierte Kaufentscheidung, bezieht.<\/p>\n<p>Eine <strong>Aufforderung zum Kauf muss eine Anzahl von Basisinformationen enthalten<\/strong>, die der Verbraucher ben\u00f6tigt, um eine informierte gesch\u00e4ftliche Entscheidung treffen zu k\u00f6nnen Dazu z\u00e4hlen vor allem folgende Informationskategorien:<\/p>\n<p>1. Die wesentlichen <strong>Merkmale des beworbenen Produkts,<\/strong><\/p>\n<p>2. die <strong>Identit\u00e4t<\/strong> (Name und Anschrift) des (gewerblichen) Anbieters sowie<\/p>\n<p>3. der <strong>Bruttopreis<\/strong> des beworbenen Produkts.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall ist f\u00fcr den Kunden nicht zu erkennen, ob es sich bei dem angebotenen Ticket allenfalls um ein personalisiertes Ticket handelt. Ist dies der Fall, so ist die Karte f\u00fcr einen anderen Erwerber ung\u00fcltig. Daraus k\u00f6nnen dem Erwerber \u2013 neben dem Anspruch auf R\u00fcckerstattung des Kaufpreises \u2013 auch Schadenersatzanspr\u00fcche, etwa f\u00fcr Reisekosten, entstehen. Die in Betracht kommenden Anspr\u00fcche des K\u00e4ufers sind nach den Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen der Beklagten keineswegs abgesichert. Die Angabe, ob es sich um ein <strong>frei \u00fcbertragbares oder personalisiertes Ticket handelt, ist demnach ein wesentliches Merkmal<\/strong> des beworbenen Produkts im Sinn des \u00a7\u00a02 Abs\u00a06 Z\u00a01 UWG und damit eine wesentliche Information.<\/p>\n<p>Auch die <strong>Identit\u00e4t des Verk\u00e4ufers ist f\u00fcr den Kunden nicht ersichtlich<\/strong>. Die Anbieter sind im Anlassfall die Verk\u00e4ufer und nicht die Beklagte. Bei der Identit\u00e4t des jeweiligen Verk\u00e4ufers handelt es sich somit ebenfalls um eine wesentliche Information. Die Durchsetzung allf\u00e4lliger Schadenersatzanspr\u00fcche kann dadurch erschwert werden, was wiederum ein wichtiges Kriterium daf\u00fcr sein kann, vom Kartenerwerb abzusehen.<\/p>\n<p>Das Klagebegehren wegen <strong>Irref\u00fchrung der Kunden aufgrund unvollst\u00e4ndiger Angaben<\/strong> zu den \u00fcber die Online-Vermittlungsplattform der Beklagten angebotenen Eintrittskarten (Ticketart als personalisiertes Ticket oder die Identit\u00e4t des Verk\u00e4ufers) erwies sich daher als berechtigt und die angefochtene Entscheidung wurde vom OGH best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Nicht als erforderlich erachtete der OGH jedoch eine Vorab-\u00dcberpr\u00fcfung durch die Beklagte, ob die jeweiligen Verk\u00e4ufer \u00fcber eine Gewerbeberechtigung verf\u00fcgen; dies w\u00fcrde die an die Beklagte zu stellenden Anforderungen und den von ihr einzuhaltenden Sorgfaltsma\u00dfstab \u00fcberspannen. Eine Pr\u00fcfpflicht der Beklagten k\u00f6nne nur bei Kenntnis von einer Pflichtverletzung des Verk\u00e4ufers angenommen werden.<\/p>\n<p>Auch die Preisangaben wurden vom OGH nicht beanstandet. W\u00e4hrend des Bestellvorgangs werden der Ticketpreis sowie die Bearbeitungsgeb\u00fchr und in der Folge der Gesamtpreis sowie die einzelnen Gesamtpreiskomponenten ausgewiesen und die Zusammensetzung des Gesamtpreises aufgeschl\u00fcsselt. Der urspr\u00fcngliche Preis des Tickets ist keine wesentliche Information. Ein informierter und verst\u00e4ndiger Kunde muss f\u00fcr eine informierte Kaufentscheidung nur verl\u00e4sslich wissen, wie viel er f\u00fcr die angebotene Leistung insgesamt zu zahlen hat. Ein Vergleichsbetrag, hier in Form des urspr\u00fcnglichen Preises, ist daf\u00fcr nicht erforderlich. Die von der Beklagten verlangte Bearbeitungsgeb\u00fchr wird w\u00e4hrend des Bestellvorgangs gesondert ausgewiesen und ist dem Kunden daher bekannt. Die Art der Berechnung der Bearbeitungsgeb\u00fchr ist nach \u00a7\u00a02 Abs\u00a06 Z\u00a03 UWG keine wesentliche Information<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 30.3.2020, 4 Ob 32\/20i &nbsp; Sachverhalt: Ein Schweizer Unternehmen betreibt eine Internetplattform in Form eines Online-Marktplatzes f\u00fcr einen sekund\u00e4ren Ticketmarkt, wobei das Service weltweit abrufbar ist. Sie verf\u00fcgt in \u00d6sterreich weder \u00fcber eine Niederlassung noch sonstige \u00f6sterreich-bezogene Kontaktm\u00f6glichkeiten. Sie verf\u00fcgt auch nicht \u00fcber eine \u00f6sterreichische Gewerbeberechtigung. In \u00d6sterreich selbst werden keine Vermittlungshandlungen durchgef\u00fchrt. 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