{"id":333,"date":"2013-07-18T14:10:37","date_gmt":"2013-07-18T14:10:37","guid":{"rendered":"http:\/\/lawbulletin.wordpress.com\/?p=292"},"modified":"2013-07-18T14:10:37","modified_gmt":"2013-07-18T14:10:37","slug":"deutschland-bgh-zum-urheberrechtlichen-schutz-einer-literarischer-figur-pippi-langstrumpf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=333","title":{"rendered":"Deutschland: BGH zum urheberrechtlichen Schutz einer literarischen Figur (&#8222;Pippi Langstrumpf&#8220;)"},"content":{"rendered":"<p>BGH-Urteil: BGH 17.7.2013 &#8211; I ZR 52\/12 &#8211; <em><em>Pippi Langstrumpf<\/em><\/em><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Eine Supermarktkette warb f\u00fcr Karnevalskost\u00fcme. Daf\u00fcr verwendete sie in Verkaufsprospekten Fotografien eines etwa f\u00fcnfj\u00e4hrigen M\u00e4dchens und einer jungen Frau, die als Pippi Langstrumpf verkleidet waren. Sowohl das M\u00e4dchen als auch die junge Frau trugen eine rote Per\u00fccke mit abstehenden Z\u00f6pfen und ein T-Shirt sowie Str\u00fcmpfe mit rotem und gr\u00fcnem Ringelmuster.<br \/>\nDie Fotografien waren bundesweit in Verkaufsprospekten, auf Vorank\u00fcndigungsplakaten in den Filialm\u00e4rkten sowie in Zeitungsanzeigen abgedruckt und \u00fcber die Internetseite der Beklagten abrufbar. Dar\u00fcber hinaus waren die Abbildungen den jeweiligen Kost\u00fcmsets beigef\u00fcgt, von denen die Beklagte insgesamt mehr als 15.000 St\u00fcck verkaufte.  <\/p>\n<p>Die Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte am k\u00fcnstlerischen Schaffen von Astrid Lindgren klagte daraufhin, da sie der Auffassung war, die Supermarktkette habe mit ihrer Werbung die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der literarischen Figur &#8222;Pippi Langstrumpf&#8220; verletzt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Der BGH ging davon aus, dass die von Astrid Lindgren in ihren Kinderb\u00fcchern geschaffene Figur der &#8222;Pippi Langstrumpf&#8220; als <strong>Sprachwerk <\/strong>im Sinne des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 dUrhG Urheberrechtsschutz genie\u00dft. <strong>Voraussetzung <\/strong>f\u00fcr den Schutz eines fiktiven Charakters ist es, dass der Autor dieser Figur durch die <strong>Kombination von ausgepr\u00e4gten Charaktereigenschaften und besonderen \u00e4u\u00dferen Merkmalen eine unverwechselbare Pers\u00f6nlichkeit<\/strong> verleiht. Dies ist bei der Figur der &#8222;Pippi Langstrumpf&#8220; der Fall. Schon die \u00e4u\u00dferen Merkmale fallen aus dem Rahmen (karottenfarbene Haare, die zu zwei abstehenden Z\u00f6pfen geflochten sind, eine Nase voller Sommersprossen, die die Form einer kleinen Kartoffel hat, breiter lachender Mund, gelbes Kleid, darunter eine blaue Hose, ein schwarzer und ein geringelter Strumpf, viel zu gro\u00dfe Schuhe). Dazu treten ganz besondere Pers\u00f6nlichkeitsmerkmale: Trotz schwieriger famili\u00e4rer Verh\u00e4ltnisse ist Pippi Langstrumpf stets fr\u00f6hlich; sie zeichnet sich durch eine ausgepr\u00e4gte Furcht- und Respektlosigkeit, gepaart mit Fantasie und Wortwitz, aus und verf\u00fcgt \u00fcber \u00fcbermenschliche Kr\u00e4fte. <\/p>\n<p>Aus Sicht des BGH fehlte es im Streitfall allerdings an einer Verletzung des Urheberrechts. Zwar erkennt der Betrachter, dass es sich bei den Figuren in der Werbung der Beklagten um Pippi Langstrumpf handeln soll. Das \u00e4ndert aber nichts daran, dass diese <strong>in der Werbung verwendeten Figuren nur wenige Merkmale \u00fcbernehmen<\/strong>, die f\u00fcr den urheberrechtlichen Schutz der literarischen Figur der Pippi Langstrumpf ma\u00dfgeblich sind. Der Schutz einer literarischen Figur als Sprachwerk kommt in Betracht, wenn diese Figur durch eine <strong>unverwechselbare Kombination <\/strong>\u00e4u\u00dferer Merkmale, Charaktereigenschaften, F\u00e4higkeiten und typischen Verhaltensweisen beschrieben wird. Das Urheberrecht an einer solchen Figur wird nicht schon dadurch verletzt, dass <strong><strong>lediglich wenige \u00e4u\u00dfere Merkmale \u00fcbernommen werden, die f\u00fcr sich genommen den Urheberrechtsschutz nicht begr\u00fcnden<\/strong><\/strong> k\u00f6nnten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte f\u00fcr die Figuren in den angegriffenen Abbildungen lediglich die Haare in Farbe und Form, die Sommersprossen und &#8211; ganz allgemein &#8211; den Kleidungstil der Pippi Langstrumpf \u00fcbernommen. Diese Elemente m\u00f6gen zwar ausreichen, um Assoziationen an Pippi Langstrumpf zu wecken und um zu erkennen, dass es sich um ein Pippi-Langstrumpf-Kost\u00fcm handeln soll. Sie <strong>gen\u00fcgen aber nicht<\/strong>, um den Urheberrechtsschutz an der Figur der Pippi Langstrumpf zu begr\u00fcnden und nehmen daher auch nicht isoliert am Schutz der literarischen Figur teil.<\/p>\n<p>Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 18.7.2013<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BGH-Urteil: BGH 17.7.2013 &#8211; I ZR 52\/12 &#8211; Pippi Langstrumpf Sachverhalt: Eine Supermarktkette warb f\u00fcr Karnevalskost\u00fcme. 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